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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des M K in W, geboren 1975, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. September 2003, Zl. SD 217/03, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. November 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 3 FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Beschwerdeführer ist diesem Bescheid zufolge mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Mit Bescheid vom 4. September 2003 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die am 25. Februar 2003 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. November 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in dem entscheidungswesentlichen Punkt jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/18/0084, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Die Zurückweisung einer gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, erhobenen Berufung ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten.
Der angefochtene Bescheid war - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. September 2006
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180330.X00Im RIS seit
19.10.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012