TE OGH 1998/1/20 10ObS1/98i

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ludwig A*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1997, GZ 8 Rs 230/97y-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. Juli 1997, GZ 35 Cgs 124/97g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die Vorinstanzen verneinten zutreffend (§ 510 Abs 3 Z 2 ZPO), daß der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich betrage (§ 4 Abs 2 BPGG). Selbst wenn man im Sinne der Revisionsausführungen die medizinische Notwendigkeit eines täglichen Vollbades unterstellte, würde daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis folgen: Von den Tatsacheninstanzen wurde nämlich nicht festgestellt, daß der Kläger hierzu die Hilfe einer Pflegeperson bedürfte; das Erstgericht nahm im Gegenteil an, daß er die Verrichtungen im Zusammenhang mit einem Vollbad allein vornehmen könne und insoweit kein zusätzlicher Betreuungsaufwand anfalle. Ähnliches gilt für die vom Kläger regelmäßig zu betreibende Stumpfgymnastik. Hier führte das Erstgericht aus, dem ärztlichen Gutachten könne nicht entnommen werden, daß hierfür die Unterstützung einer Pflegeperson erforderlich sei. Selbst wenn man aber die hierfür angeblich benötigte Hilfe von täglich zwei Mal 20 Minuten (also im Monatsdurchschnitt 20 Stunden) berücksichtigte, ergäbe sich insgesamt kein 50 Stunden übersteigender Pflegeaufwand. Die Frage, ob die Stumpfgymnastik unter Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 EinstV oder unter - nicht vom Pflegegeld erfaßte - Therapiemaßnahmen einzuordnen sei, braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden.Die Vorinstanzen verneinten zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO), daß der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich betrage (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG). Selbst wenn man im Sinne der Revisionsausführungen die medizinische Notwendigkeit eines täglichen Vollbades unterstellte, würde daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis folgen: Von den Tatsacheninstanzen wurde nämlich nicht festgestellt, daß der Kläger hierzu die Hilfe einer Pflegeperson bedürfte; das Erstgericht nahm im Gegenteil an, daß er die Verrichtungen im Zusammenhang mit einem Vollbad allein vornehmen könne und insoweit kein zusätzlicher Betreuungsaufwand anfalle. Ähnliches gilt für die vom Kläger regelmäßig zu betreibende Stumpfgymnastik. Hier führte das Erstgericht aus, dem ärztlichen Gutachten könne nicht entnommen werden, daß hierfür die Unterstützung einer Pflegeperson erforderlich sei. Selbst wenn man aber die hierfür angeblich benötigte Hilfe von täglich zwei Mal 20 Minuten (also im Monatsdurchschnitt 20 Stunden) berücksichtigte, ergäbe sich insgesamt kein 50 Stunden übersteigender Pflegeaufwand. Die Frage, ob die Stumpfgymnastik unter Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen im Sinne der Paragraphen eins und 2 EinstV oder unter - nicht vom Pflegegeld erfaßte - Therapiemaßnahmen einzuordnen sei, braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E49141 10C00018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00001.98I.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19980120_OGH0002_010OBS00001_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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