TE OGH 1998/1/20 10ObS444/97k

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Beatrix C*****, vertreten durch Dr.Peter M.Pollak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juli 1997, GZ 7 Rs 191/97b-16, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Februar 1997, GZ 25 Cgs 196/96b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Im übrigen können Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier: Verletzung der Manuduktionspflicht), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg - erstmalig - geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 10 ObS 2367/96b).Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Im übrigen können Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier: Verletzung der Manuduktionspflicht), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg - erstmalig - geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 10 ObS 2367/96b).

Die Rechtsrüge erschöpft sich jedoch ausschließlich in der Geltendmachung dieses behaupteten Verfahrensmangels. Im Hinblick darauf, daß eine gesetzmäßige Rechtsrüge bereits in der Berufung nicht enthalten war, wäre auch eine solche in der Revision nicht mehr mit Erfolg nachholbar (SSV-NF 1/28; 10 ObS 431/97y).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48915 10C04447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00444.97K.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19980120_OGH0002_010OBS00444_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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