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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §10 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des BB in A, geboren 1971, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, LL.M., Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. Juni 2006, Zl. 305.827/11-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. Juni 2006 wurde der vom Beschwerdeführer am 18. März 2005 durch seinen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG 1997" gemäß § 21 Abs. 1, §§ 72 und 74 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 18. Jänner 1992 illegal nach Österreich eingereist sei und am 21. Jänner 1992 einen Asylantrag gestellt habe, der mit Datum vom 19. April 1994 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Während des Asylverfahrens sei er wiederholt negativ in Erscheinung getreten, weshalb über ihn mit Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 30. August 1993 gemäß § 127 StGB eine bedingt nachgesehene Geldstrafe und wegen Übertretungen des KFG und der StVO insgesamt sechs Verwaltungsstrafen, wie diese im angefochtenen Bescheid näher dargestellt sind, verhängt worden seien.
Am 25. Jänner 1994 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1996 auf Grund seiner rechtskräftigen Bestrafungen gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 abgewiesen worden sei. Ein von ihm am 7. Jänner 1997 gestellter Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. August 1997 rechtskräftig abgewiesen worden.
Am 23. Mai 1998 sei der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal von Ungarn nach Österreich eingereist, worauf er am 24. Mai 1998 nach Ungarn zurückgeschoben worden sei.
Am 7. Juli 1998 sei der Beschwerdeführer neuerlich über Ungarn illegal (versteckt in einem Güterzug) nach Österreich eingereist und habe am 9. Juli 1998 einen Asylantrag gestellt, der mit Datum vom 14. März 2005 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gleichzeitig sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat (Serbien/Kosovo) zulässig sei. Er sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen. Diesbezüglich werde bemerkt, dass der Aufenthalt in Österreich als Asylwerber keinen humanitären Grund darstelle. Zudem könne er auch nicht als niedergelassen angesehen werden, weil die Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nur vorläufige Gültigkeit besitze.
Am 13. August 1999 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin S. geheiratet. Am 16. September 1999 habe er einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" mit seiner österreichischen Ehegattin gestellt, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Juli 2000 abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2002/12/0033, als unbegründet abgewiesen worden.
In weiterer Folge sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2002 auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. Juli 2001 (offensichtlich gemeint: 2002) als unzulässig zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 habe die Bundespolizeidirektion Wien seinen Antrag vom 27. Februar 2002 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Nach Stellung des gegenständlichen Antrages vom 18. März 2005 habe der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich (die Erstbehörde) am 8. April 2005 vorgebracht, dass er von seiner österreichischen Ehegattin seit ca. zwei Jahren getrennt lebte und kein gemeinsamer Haushalt mehr bestünde. In weiterer Folge sei seine Ehegattin am 18. April 2005 vernommen worden, und diese habe ausgeführt, dass seit einem dreiviertel Jahr kein Kontakt mehr bestünde und sie die Scheidung einzureichen plante. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass seine am 13. August 1999 geschlossene Ehe mit S. mit "Scheidungsfolgenvereinbarung" vom 23. August 2005 geschieden worden sei.
Da der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet verfügt habe, sei sein Antrag vom 18. März 2005 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten. Bei Erstanträgen sei § 21 Abs. 1 und 2 NAG zu beachten.
Fest stehe, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 18. März 2005 im Inland eingebracht habe und sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe.
Die Behörde habe einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, wenn kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall aus humanitären Gründen" vorliege. Eine Überprüfung im Sinn des § 72 NAG sei von Amts wegen durchgeführt worden, und es hätten von der belangten Behörde keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG erkannt werden können. So habe zwar ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an einer Besserung seiner wirtschaftlichen Situation durch die Auswanderung nach Österreich festgestellt werden können, aber keinerlei humanitären Gründe, was vor allem durch die Tatsache bekräftigt werde, dass er im Zeitraum von 1999 bis 2005 dreimal wegen strafbarer Handlungen, zuletzt am 3. August 2005 wegen § 125 StGB, rechtskräftig verurteilt worden sei. Zwar sei er im Besitz eines arbeitsrechtlichen Dokumentes, wobei jedoch festzuhalten sei, dass er diese Bewilligung nur auf Grund seiner damaligen Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin habe erwirken können.
Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich stellten keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall dar. Im vorliegenden Fall sei daher festgestellt worden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Dem Beschwerdeführer könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Quotensituation zugemutet werden. Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen. Diese Entscheidung der belangten Behörde gründe sich in formeller Sicht auf § 75 leg. cit. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte der Beschwerdeführer daher die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abwarten müssen. Ein weiteres Eingehen auf seine persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sei entbehrlich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin S. mit 23. August 2005 geschieden worden sei, er noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und er sich sowohl bei Stellung des obgenannten Antrages am 18. März 2005 als auch danach und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufgehalten habe. Sie bringt jedoch vor, dass sein Aufenthalt im Zeitpunkt seiner Eheschließung am 13. August 1999 rechtmäßig gewesen, daher sein Antrag vom 18. März 2005 zulässigerweise in Österreich eingebracht worden und er "im Wesentlichen" seit 18. Jänner 1992 hier aufhältig sei, er sämtliche Verbindungen zu seinem ehemaligen Heimatland verloren habe und er - abgesehen von einer geringfügigen Sachbeschädigung - seit 2000 keine Straftaten mehr begangen habe, sodass bei richtiger Ermessensübung die Antragstellung im Inland hätte zugelassen werden müssen.
2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.1. Da der Beschwerdeführer unstrittig noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, begegnet die - unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Antrag vom 18. März 2005 um einen Erstantrag im Sinn des § 21 Abs. 1 NAG handle, nach welcher Gesetzesbestimmung die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten ist, keinem Einwand. Dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 leg. cit., in denen es zulässig ist, einen Erstantrag vom Inland aus zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, vorliege, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert behauptet. Auch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich dafür keine Hinweise.
2.2. Das Recht, den Antrag vom Inland aus zu stellen - und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten - käme daher fallbezogen nur gemäß § 74 NAG in Betracht.
Wie im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153, ausgeführt wurde, räumt § 74 NAG dem Fremden kein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung ein. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
2.3. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall eine Inlandsantragstellung unter Hinweis auf § 74 und § 75 NAG nicht zugelassen.
Im Hinblick darauf erweist sich die Abweisung des gegenständlichen Antrages vom 18. März 2005 gemäß § 21 Abs. 1 NAG als unbedenklich. Dabei war eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0095, mwN).
2.4. Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
Wie bereits dargelegt, ist gemäß § 21 Abs. 1 NAG die Entscheidung über einen Erstantrag im Ausland abzuwarten. Dass - wie die Beschwerde meint - diese Gesetzesbestimmung nur auf nicht oder nicht mehr in Österreich aufhältige Fremde anzuwenden sei, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Schon im Hinblick darauf braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer nach dem - mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen (Art. 5 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100) - FrG in Anbetracht seiner (damaligen) Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen durfte.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 13. September 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180255.X00Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011