Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nazmiye K*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.September 1997, GZ 9 Rs 164/97x-15, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.November 1996, GZ 3 Cgs 149/96f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist voranzustellen, daß die beklagte Partei mit dem bekämpften Bescheid vom 19.4.1996 den Antrag auf Gewährung der Waisenpension über das 18.Lebensjahr der Klägerin hinaus abgelehnt hat, während ihr Klagebegehren laut Protokollarklage vom 9.5.1996 auf Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung gerichtet ist, ohne daß dieses in der Folge (insbesondere in der einzigen Streitverhandlung vom 8.11.1996) richtiggestellt worden wäre. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Bescheid, die Ausfüllung der Spalte "wegen" im für die Klage verwendeten Hausformular sowie den inhaltlichen Ausführungen in der Klage, wonach ihr Anspruch auf Waisenpension gerechtfertigt sei, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß es sich beim Anführen der Invaliditätspension im Urteilsbegehren um einen öffensichtlichen Schreibfehler handelt, der nicht zu Lasten der unvertretenen und ausländischen Klägerin ausgelegt werden darf. Die Vorinstanzen haben diesen Umstand daher zutreffend nicht zum Anlaß einer Klagezurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (§ 73 ASGG) mangels Deckung des Begehrens im Bescheid des Versicherungsträgers genommen.Zunächst ist voranzustellen, daß die beklagte Partei mit dem bekämpften Bescheid vom 19.4.1996 den Antrag auf Gewährung der Waisenpension über das 18.Lebensjahr der Klägerin hinaus abgelehnt hat, während ihr Klagebegehren laut Protokollarklage vom 9.5.1996 auf Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung gerichtet ist, ohne daß dieses in der Folge (insbesondere in der einzigen Streitverhandlung vom 8.11.1996) richtiggestellt worden wäre. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Bescheid, die Ausfüllung der Spalte "wegen" im für die Klage verwendeten Hausformular sowie den inhaltlichen Ausführungen in der Klage, wonach ihr Anspruch auf Waisenpension gerechtfertigt sei, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß es sich beim Anführen der Invaliditätspension im Urteilsbegehren um einen öffensichtlichen Schreibfehler handelt, der nicht zu Lasten der unvertretenen und ausländischen Klägerin ausgelegt werden darf. Die Vorinstanzen haben diesen Umstand daher zutreffend nicht zum Anlaß einer Klagezurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (Paragraph 73, ASGG) mangels Deckung des Begehrens im Bescheid des Versicherungsträgers genommen.
Soweit in der Revision eine Beweisrüge im Zusammenhang mit dem Gutachten des nervenärztlichen Sachverständigen ausgeführt wird, ist dieser Revisionsgrund im § 503 ZPO nicht vorgesehen und daher unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu $ 503. Die geltend gemachten (und das Verfahren erster Instanz betreffenden) Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), zumal auch in der Berufung solche nicht gerügt worden waren und daher nicht erstmals in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/68 und ständige Rechtsprechung).Soweit in der Revision eine Beweisrüge im Zusammenhang mit dem Gutachten des nervenärztlichen Sachverständigen ausgeführt wird, ist dieser Revisionsgrund im Paragraph 503, ZPO nicht vorgesehen und daher unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu $ 503. Die geltend gemachten (und das Verfahren erster Instanz betreffenden) Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), zumal auch in der Berufung solche nicht gerügt worden waren und daher nicht erstmals in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/68 und ständige Rechtsprechung).
Ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Aus diesen ergibt sich nämlich, daß die Klägerin - trotz ihrer vereinzelten epileptischen Anfälle - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen in der Lage ist und daher nicht infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG ist. Die dagegen in der Revision erneut ins Treffen geführten und erstmalig in der Berufung vorgelegten Krankenhausaufenthaltsbestätigungen (ohne Diagnose) müssen hiebei schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen das Neuerungsverbot zu beachten ist (SSV-NF 1/45, 8/60, 10 ObS 215/97h uva). Daß vom Berufungsgericht von den durch den berufskundlichen Sachverständigen erhobenen Verweisungsberufen ein einzelner (nämlich Abserviererin in Selbstbedienungsrestaurants) tatsächlich ausgeschieden wurde, bedeutet - ausgehend von den übrigen Feststellungen der Vorinstanzen - keine Änderung dieses rechtlichen Ergebnisses. Soweit hiefür längere als die vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Krankenstandstage behauptet werden, weicht die Rechtsrüge von diesen Feststellungen ab und bringt damit diesen Rechtsmittelgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (siehe hiezu im übrigen die ebenfalls den Fall einer an Epilepsie leidenden Klägerin betreffende Entscheidung 10 ObS 2182/96x = ARD 4824/18/97, worin auch bereits auf die auch in der vorliegenden Revision angeschnittene Frage des Erfordernisses eines besonderen Entgegenkommens durch Dienstgeber derartiger Arbeitnehmer eingegangen wurde). Der Vollständigkeit halber ist sie jedoch - abschließend - darauf hinzuweisen, daß ihre Verweisbarkeit ohnedies nicht im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG beschränkt ist; in Frage steht nämlich nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die "Erwerbsunfähigkeit", weshalb auch auf die Möglichkeiten selbständiger Tätigkeiten (etwa Heimarbeit) Bedacht zu nehmen ist (SSV-NF 7/199, 8/42). In diesen Fällen kommt aber der Frage einer Krankenstandsdauer nach der Rechtsprechung des Senates ohnedies keine wesentliche Bedeutung zu (SSV-NF 10/29).Ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Aus diesen ergibt sich nämlich, daß die Klägerin - trotz ihrer vereinzelten epileptischen Anfälle - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen in der Lage ist und daher nicht infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG ist. Die dagegen in der Revision erneut ins Treffen geführten und erstmalig in der Berufung vorgelegten Krankenhausaufenthaltsbestätigungen (ohne Diagnose) müssen hiebei schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen das Neuerungsverbot zu beachten ist (SSV-NF 1/45, 8/60, 10 ObS 215/97h uva). Daß vom Berufungsgericht von den durch den berufskundlichen Sachverständigen erhobenen Verweisungsberufen ein einzelner (nämlich Abserviererin in Selbstbedienungsrestaurants) tatsächlich ausgeschieden wurde, bedeutet - ausgehend von den übrigen Feststellungen der Vorinstanzen - keine Änderung dieses rechtlichen Ergebnisses. Soweit hiefür längere als die vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Krankenstandstage behauptet werden, weicht die Rechtsrüge von diesen Feststellungen ab und bringt damit diesen Rechtsmittelgrund nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (siehe hiezu im übrigen die ebenfalls den Fall einer an Epilepsie leidenden Klägerin betreffende Entscheidung 10 ObS 2182/96x = ARD 4824/18/97, worin auch bereits auf die auch in der vorliegenden Revision angeschnittene Frage des Erfordernisses eines besonderen Entgegenkommens durch Dienstgeber derartiger Arbeitnehmer eingegangen wurde). Der Vollständigkeit halber ist sie jedoch - abschließend - darauf hinzuweisen, daß ihre Verweisbarkeit ohnedies nicht im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beschränkt ist; in Frage steht nämlich nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG die "Erwerbsunfähigkeit", weshalb auch auf die Möglichkeiten selbständiger Tätigkeiten (etwa Heimarbeit) Bedacht zu nehmen ist (SSV-NF 7/199, 8/42). In diesen Fällen kommt aber der Frage einer Krankenstandsdauer nach der Rechtsprechung des Senates ohnedies keine wesentliche Bedeutung zu (SSV-NF 10/29).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E48960 10C04467European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00446.97D.0120.000Dokumentnummer
JJT_19980120_OGH0002_010OBS00446_97D0000_000