TE OGH 1998/1/21 22R457/97f

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Kopf

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Sackmaier als Vorsitzenden sowie Dr. Lengauer und Dr. Anzinger in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch D*****, wider die verpflichtete Partei E*****, wegen S 674,30 s.A. über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 21.11.1997, 7 E 1187/97i-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekus ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 674,30 s.A. die Bewilligung der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution nach § 294 a EO. Im Exekutionsantrag wurde als Exekutionstitel der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 27.6.1997, 2 C 1734/97p, angegeben. Betriebener Anspruch sind S 674,30 samt 4 % Zinsen aus S 1.247,30 ab 14.3.1997 - 3.7.1997 und aus S 674,30 ab 3.7.1997 und Kosten von S 761,36 samt 4 % Zinsen seit 27.6.1997. Unter der Rubrik "weiteres Vorbringen" wurde schließlich noch angeführt, daß die betriebene Forderung von der ursprünglichen Forderung wegen auf Kapitalforderung gewidmeter Teilzahlung von S 573,-- abweiche.Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 674,30 s.A. die Bewilligung der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution nach Paragraph 294, a EO. Im Exekutionsantrag wurde als Exekutionstitel der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 27.6.1997, 2 C 1734/97p, angegeben. Betriebener Anspruch sind S 674,30 samt 4 % Zinsen aus S 1.247,30 ab 14.3.1997 - 3.7.1997 und aus S 674,30 ab 3.7.1997 und Kosten von S 761,36 samt 4 % Zinsen seit 27.6.1997. Unter der Rubrik "weiteres Vorbringen" wurde schließlich noch angeführt, daß die betriebene Forderung von der ursprünglichen Forderung wegen auf Kapitalforderung gewidmeter Teilzahlung von S 573,-- abweiche.

Mit Beschluß vom 7.11.1997 trug das Erstgericht der betreibenden Partei die Verbesserung ihres im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Exekutionsantrags auf. Da offensichtlich nicht mehr die gesamte Forderung aushafte, seien die ursprünglichen Titeldaten im weiteren Vorbringen anzuführen. Die bloße Anführung der Höhe der Teilzahlung entspreche nicht der Bestimmung des § 54 b Abs. 2 Z 1 EO iVm § 7 Abs. 1 EO.Mit Beschluß vom 7.11.1997 trug das Erstgericht der betreibenden Partei die Verbesserung ihres im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Exekutionsantrags auf. Da offensichtlich nicht mehr die gesamte Forderung aushafte, seien die ursprünglichen Titeldaten im weiteren Vorbringen anzuführen. Die bloße Anführung der Höhe der Teilzahlung entspreche nicht der Bestimmung des Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer eins, EO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, EO.

Die betreibende Partei brachte hierauf ihren Exekutionsantrag mit folgender Ergänzung wieder ein:

"Der restlich betriebene Betrag setzt sich zusammen aus dem

Restkapital von        S   674,30

samt den 4 %igen Verzugszinsen aus

S 1.247,30 vom 14.3.1997 - 3.7.1997, das sind S     15,11

und aus S 674,30 seit 3.7.1997

sowie den Kosten des Zahlungsbefehls  S   761,36

und den 4 %igen Zinsen aus den Kosten von S     10.75.

Ein Teil des Kapitals von S 573,-- wurde bezahlt. Siehe auch beiligende Kopie des Zahlungsbefehles!"

Außerdem wurde zugleich mit dem Exekutionsantrag auch eine Kopie des Exekutionstitels vorgelegt, der auf Zahlung von S 1.247,30 s.A. lautet.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution und der Fahrnisexekution ab. Es begründete diese Entscheidung damit, daß es die betreibende Partei unterlassen habe, die ursprünglichen Titelangaben (Forderungshöhe, Beginn des Zinsenlaufes) im Exekutionsantrag anzuführen. Diese Titelangaben würden im vereinfachten Bewilligungsverfahren zum notwendigen Inhalt eines Exekutionsantrags zählen, deren Fehlen zur Abweisung des Antrags führe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Exekution bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die betreibende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, daß keine gesetzliche Regelung vorschreibe, bei exekutiver Geltendmachung eines Teils einer vollstreckbaren Forderung den ursprünglich gemäß Exekutionstitel geschuldeten Betrag im Exekutionsantrag anzuführen. Abgesehen davon habe der Exekutionsantrag die notwendigen Angaben ohnedies enthalten, und die betreibende Partei habe auch dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts entsprochen, in dem sie die nun betriebene Forderung detailliert aufgeschlüsselt und auch eine Kopie des Zahlungsbefehls (des Exekutionstitels) vorgelegt habe.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß über den vorliegenden Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist. In diesem gilt gemäß § 54 b Abs. 2 Z 1 EO, daß der Exekutionsantrag die Angaben nach § 7 Abs. 1 EO zu enthalten hat, nämlich aus dem Exekutionstitel die Person des Berechtigten und des Verpflichteten sowie Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung. Dies deckt sich mit den für alle Exekutionsanträge vorgesehenen Angaben nach § 54 Abs. 1 EO, wenn sich die Parteien und deren Bezeichnung seit Entstehen des Exekutionstitels nicht geändert haben und die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Forderung zur Gänze betrieben wird. Wird jedoch die Exekution nur für einen Teil der im Exekutionstitel zugesprochenen Forderung begehrt, so ist es erforderlich, dies aufzuzeigen, und zwar in der Feldgruppe 11 des Exekutionsantrages (Mohr, Fahrnisexekution 16). § 54 Abs. 2 Z 1 EO legt eben erhöhte Inhaltserfordernisse für einen Exekutionsantrag, über den im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist, fest. Da im vereinfachten Bewilligungsverfahren kein Exekutionstitel angeschlossen werden muß (§ 54 b Abs. 2 Z 2 EO), sind die Angaben, die ein Exekutionstitel gemäß § 7 Abs. 1 EO enthalten muß, in den Exekutionsantrag aufzunehmen, damit das Gericht die Schlüssigkeit des Exekutionsantrags prüfen kann (RV 195 XIX. GP NR). Die in den Antrag aufzunehmenden Angaben haben genau mit dem Inhalt des dem betreibenden Gläubiger vorliegenden Exekutionstitels übereinzustimmen; sie bilden die Grundlage der Prüfung des Gerichts im Sinne des § 54 b Abs. 2 Z 3 EO. Auch wenn die Angaben im Exekutionsantrag (etwa weil eine gegenüber dem Exekutionstitel geringere Forderung betrieben wird) vom Inhalt des Exekutionstitels abweichen, müssen in dem § 54 b Abs. 2 Z 1 EO betreffenden Teil des Exekutionsantrags die dem Exekutionstitel entsprechenden Angaben gemacht werden (Angst Jakusch Pimmer, EO12, Anm. 8 zu § 54 b; hg. 23 R 131/97x; 22 R 336/97m). Diesen Anforderungen hat die betreibende Partei weder mit ihrem ursprünglichen Exekutionsantrag noch mit dessen Verbesserung entsprochen. Es kann zwar aus der Behauptung einer auf Kapitalforderung gewidmeten Teilzahlung von S 573,-- der Schluß gezogen werden, daß diese zusammen mit der noch betriebenen Forderung von S 674,30 der ursprünglichen Titelforderung (S 1.247,30) entspricht, zumal auch zunächst die Hereinbringung von Zinsen aus S 1.247,30 begehrt wurde. Dies alles und auch die Vorlage des Exekutionstitels kann jedoch nichts daran ändern, daß die Angaben im Exekutionsantrag nicht genau mit dem Inhalt des Exekutionstitels übereinstimmen. Die betreibende Partei hätte im Exekutionsantrag eben ausdrücklich angeben müssen, daß die ursprüngliche Titelforderung S 1.247,30 samt 4 % Zinsen seit 14.3.1997 betragen hatte. Bei der Forderung nach derart genauer Angabe des Inhalts des Exekutionstitels handelt es sich auch nicht um übertriebenen und nicht notwendigen Formalismus. Zweck der Regelung ist es nämlich, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und der im direkten Zugriff verfügbaren Daten die Angaben im Exekutionsantrag durch ADV-Routinen überprüfen zu können, wobei Abweichungen angezeigt werden (RV 195 XIX. GP NR). Das Erstgericht hat daher den trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens weiterhin mit einem Inhaltsmangel behafteten Exekutionsantrag zu Recht abgewiesen.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß über den vorliegenden Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist. In diesem gilt gemäß Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer eins, EO, daß der Exekutionsantrag die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, EO zu enthalten hat, nämlich aus dem Exekutionstitel die Person des Berechtigten und des Verpflichteten sowie Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung. Dies deckt sich mit den für alle Exekutionsanträge vorgesehenen Angaben nach Paragraph 54, Absatz eins, EO, wenn sich die Parteien und deren Bezeichnung seit Entstehen des Exekutionstitels nicht geändert haben und die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Forderung zur Gänze betrieben wird. Wird jedoch die Exekution nur für einen Teil der im Exekutionstitel zugesprochenen Forderung begehrt, so ist es erforderlich, dies aufzuzeigen, und zwar in der Feldgruppe 11 des Exekutionsantrages (Mohr, Fahrnisexekution 16). Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins, EO legt eben erhöhte Inhaltserfordernisse für einen Exekutionsantrag, über den im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist, fest. Da im vereinfachten Bewilligungsverfahren kein Exekutionstitel angeschlossen werden muß (Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer 2, EO), sind die Angaben, die ein Exekutionstitel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO enthalten muß, in den Exekutionsantrag aufzunehmen, damit das Gericht die Schlüssigkeit des Exekutionsantrags prüfen kann (RV 195 römisch XIX. GP NR). Die in den Antrag aufzunehmenden Angaben haben genau mit dem Inhalt des dem betreibenden Gläubiger vorliegenden Exekutionstitels übereinzustimmen; sie bilden die Grundlage der Prüfung des Gerichts im Sinne des Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer 3, EO. Auch wenn die Angaben im Exekutionsantrag (etwa weil eine gegenüber dem Exekutionstitel geringere Forderung betrieben wird) vom Inhalt des Exekutionstitels abweichen, müssen in dem Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer eins, EO betreffenden Teil des Exekutionsantrags die dem Exekutionstitel entsprechenden Angaben gemacht werden (Angst Jakusch Pimmer, EO12, Anmerkung 8 zu Paragraph 54, b; hg. 23 R 131/97x; 22 R 336/97m). Diesen Anforderungen hat die betreibende Partei weder mit ihrem ursprünglichen Exekutionsantrag noch mit dessen Verbesserung entsprochen. Es kann zwar aus der Behauptung einer auf Kapitalforderung gewidmeten Teilzahlung von S 573,-- der Schluß gezogen werden, daß diese zusammen mit der noch betriebenen Forderung von S 674,30 der ursprünglichen Titelforderung (S 1.247,30) entspricht, zumal auch zunächst die Hereinbringung von Zinsen aus S 1.247,30 begehrt wurde. Dies alles und auch die Vorlage des Exekutionstitels kann jedoch nichts daran ändern, daß die Angaben im Exekutionsantrag nicht genau mit dem Inhalt des Exekutionstitels übereinstimmen. Die betreibende Partei hätte im Exekutionsantrag eben ausdrücklich angeben müssen, daß die ursprüngliche Titelforderung S 1.247,30 samt 4 % Zinsen seit 14.3.1997 betragen hatte. Bei der Forderung nach derart genauer Angabe des Inhalts des Exekutionstitels handelt es sich auch nicht um übertriebenen und nicht notwendigen Formalismus. Zweck der Regelung ist es nämlich, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und der im direkten Zugriff verfügbaren Daten die Angaben im Exekutionsantrag durch ADV-Routinen überprüfen zu können, wobei Abweichungen angezeigt werden (RV 195 römisch XIX. GP NR). Das Erstgericht hat daher den trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens weiterhin mit einem Inhaltsmangel behafteten Exekutionsantrag zu Recht abgewiesen.

Auf Grund der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels hat die betreibende Partei ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Wels, Abt. 22,

Anmerkung

EWE00002 22R04577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:1998:02200R00457.97F.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19980121_LG00519_02200R00457_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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