Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.November 1997, GZ 1c Vr 8.117/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.November 1997, GZ 1c römisch fünf r 8.117/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Stefan B***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.) und des gewerbsmäßig begangenen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (5.) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2.), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3.) und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (4.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Stefan B***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) und des gewerbsmäßig begangenen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB (5.) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (2.), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (3.) und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB (4.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er (soweit für die Rechtsmittelerledigung bedeutsam) in Wien
1. am 8.Mai 1997 eine unmündige Person, nämlich die am 7.August 1983 geborene Cathrin A*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er in ihre Shorts griff und sie im Bereich des Geschlechtsteils betastete und streichelte;
2. zwischen 8.Mai und Sommer 1997 wiederholt Cathrin A***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung meldete der Angeklagte "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an (170). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte der Verteidiger eine "Nichtigkeitsberufung" aus (ON 21), in der er zwar prozessual verfehlt "gemäß § 489 StPO i.S. des § 468 Abs 1 Z 3 StPO", aber - trotz dieses Vergreifens im Ausdruck - dennoch deutlich die Nichtigkeitsgründe nach Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO in Ansehung der Schuldspruchfakten 1. und 2. geltend macht und eine "Strafberufung" ausführt.Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung meldete der Angeklagte "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an (170). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte der Verteidiger eine "Nichtigkeitsberufung" aus (ON 21), in der er zwar prozessual verfehlt "gemäß Paragraph 489, StPO i.S. des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO", aber - trotz dieses Vergreifens im Ausdruck - dennoch deutlich die Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Ansehung der Schuldspruchfakten 1. und 2. geltend macht und eine "Strafberufung" ausführt.
Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge (207) zwar dahin lauten, "das angefochtene Urteil abzuändern", in eventu "das erstgerichtliche Urteil aufzuheben", somit den gesamten Schuldspruch erfassen; zu den Schuldsprüchen laut 3., 4. und 5. sind aber weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen angeführt, die einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß § 285a Z 2 iVm § 285d Abs 1 Z 1 StPO sogleich zurückzuweisen war.Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge (207) zwar dahin lauten, "das angefochtene Urteil abzuändern", in eventu "das erstgerichtliche Urteil aufzuheben", somit den gesamten Schuldspruch erfassen; zu den Schuldsprüchen laut 3., 4. und 5. sind aber weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen angeführt, die einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sogleich zurückzuweisen war.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Hinweis auf seine (den Schuldvorwurf zu 1. in Abrede stellenden) Verantwortung und mit der bloßen Vermutung, das unmündige Unzuchtsopfer sei auf ihn böse gewesen, weil es von ihm kein Fahrrad erhalten habe, weshalb es die unwahren Behauptungen aufgestellt habe, zeigt der Beschwerdeführer keine unzureichende Begründung (Z 5) der zentralen Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen (US 4 erster Absatz dritter bis fünfter Satz) auf. Eine solche läge überhaupt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben wären, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen ließe, oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar wäre (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 114).Mit dem Hinweis auf seine (den Schuldvorwurf zu 1. in Abrede stellenden) Verantwortung und mit der bloßen Vermutung, das unmündige Unzuchtsopfer sei auf ihn böse gewesen, weil es von ihm kein Fahrrad erhalten habe, weshalb es die unwahren Behauptungen aufgestellt habe, zeigt der Beschwerdeführer keine unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der zentralen Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen (US 4 erster Absatz dritter bis fünfter Satz) auf. Eine solche läge überhaupt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben wären, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen ließe, oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar wäre vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 114).
Im vorliegenden Fall folgte das Schöffengericht jedoch den in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks für glaubwürdig beurteilten (wiederholten) Aussagen der Belastungszeugin Cathrin A***** im Zusammenhalt mit Beobachtungen der Inge A***** über das ungewöhnliche Verhalten ihrer Tochter unmittelbar nach der Tat sowie der Sicherheitswachebeamtin G***** vor und bei Anzeigeerstattung und legte mit ausführlicher und formel einwandfreier Begründung dar, warum es der anders lautenden, in der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholten Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (vgl US 5 f).Im vorliegenden Fall folgte das Schöffengericht jedoch den in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks für glaubwürdig beurteilten (wiederholten) Aussagen der Belastungszeugin Cathrin A***** im Zusammenhalt mit Beobachtungen der Inge A***** über das ungewöhnliche Verhalten ihrer Tochter unmittelbar nach der Tat sowie der Sicherheitswachebeamtin G***** vor und bei Anzeigeerstattung und legte mit ausführlicher und formel einwandfreier Begründung dar, warum es der anders lautenden, in der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholten Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat vergleiche US 5 f).
Unzutreffend ist der zum Vergehen wegen gefährlicher Drohung (2.) erhobene Einwand, das Urteil enthalte zur subjektiven Tatseite keine ausreichende Begründung.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte den Urteilsfeststellungen (US 1 und 4 zweiter Absatz) zufolge mit seinen - von der Absicht, daß Mädchen in Furcht und Unruhe zu versetzen, getragenen - Androhungen, es (zumindest) am Körper zu verletzen, unmittelbar nach dem unzüchtigen Angriff auf die unmündige Cathrin A***** begonnen und sie bis Sommer 1997 fortgesetzt hatte, was das Schöffengericht gleichfalls auf die von ihm als glaubhaft beurteilten Depositionen des betroffenen Opfers und in Bezug auf eine am 9.Juni 1997 erfolgte (neuerliche) Drohung auch auf die Bestätigung der Inge A***** stützte (vgl abermals US 5 f), Tatsachen, die der Nichtigkeitswerber außer acht läßt, ist die kritisierte erstgerichtliche Begründung (US 6 vierter Absatz), wonach die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatbestand zwingend ableitbar sind, bei der gegebenen Fallkonstellation durchaus mängelfrei.Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte den Urteilsfeststellungen (US 1 und 4 zweiter Absatz) zufolge mit seinen - von der Absicht, daß Mädchen in Furcht und Unruhe zu versetzen, getragenen - Androhungen, es (zumindest) am Körper zu verletzen, unmittelbar nach dem unzüchtigen Angriff auf die unmündige Cathrin A***** begonnen und sie bis Sommer 1997 fortgesetzt hatte, was das Schöffengericht gleichfalls auf die von ihm als glaubhaft beurteilten Depositionen des betroffenen Opfers und in Bezug auf eine am 9.Juni 1997 erfolgte (neuerliche) Drohung auch auf die Bestätigung der Inge A***** stützte vergleiche abermals US 5 f), Tatsachen, die der Nichtigkeitswerber außer acht läßt, ist die kritisierte erstgerichtliche Begründung (US 6 vierter Absatz), wonach die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatbestand zwingend ableitbar sind, bei der gegebenen Fallkonstellation durchaus mängelfrei.
Das weitere Beschwerdevorbringen (S 205 zweiter Absatz) ist schlichtweg unverständlich und daher einer sachbezogenen Antwort nicht zugänglich.
Nach Inhalt und Zielrichtung läuft daher das gesamte Vorbringen lediglich auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Schuldberufung hinaus, mit der die sachgerechte Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft wird.
Die nominell auf Z 9 lit a gestützte Rechtsrüge enthält weder eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen noch eines formellen Nichtigkeitsgrundes.Die nominell auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Rechtsrüge enthält weder eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen noch eines formellen Nichtigkeitsgrundes.
Zum einen weist sie nämlich nicht auf der Basis des gesamten konstatierten Urteilssachverhalts konkret nach, in welcher Richtung dem Erstgericht ein Feststellungsmangel unterlaufen sein soll.
Zum anderen argumentiert sie mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe es unterlassen, die (in der Beschwerdeschrift namentlich nicht einmal genannte) Zeugin eingehend darüber zu befragen, wie sich die Angelegenheit mit dem Fahrrad abgespielt hat, geradewegs an der Aktenlage vorbei (vgl ZV Cathrin A***** 158 f und ZV Inge A***** 160 iVm 41). Im übrigen wäre es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, die von der Beschwerde ins Auge gefaßte Zeugin in der Hauptverhandlung noch näher darüber zu befragen. Daß sie in ihrem Fragerecht beschnitten worden wären, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung von keiner Seite begehrt wurde, ebensowenig zu entnehmen wie den Beschwerdeausführungen.Zum anderen argumentiert sie mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe es unterlassen, die (in der Beschwerdeschrift namentlich nicht einmal genannte) Zeugin eingehend darüber zu befragen, wie sich die Angelegenheit mit dem Fahrrad abgespielt hat, geradewegs an der Aktenlage vorbei vergleiche ZV Cathrin A***** 158 f und ZV Inge A***** 160 in Verbindung mit 41). Im übrigen wäre es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, die von der Beschwerde ins Auge gefaßte Zeugin in der Hauptverhandlung noch näher darüber zu befragen. Daß sie in ihrem Fragerecht beschnitten worden wären, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung von keiner Seite begehrt wurde, ebensowenig zu entnehmen wie den Beschwerdeausführungen.
Die Wiederholung einzelner bereits in der Mängelrüge - wie dargelegt - zu Unrecht erhobener pauschaler Einwendungen (die Zeugin habe diese Angaben lediglich aus Rache gemacht, weil ihr der Beschwerdeführer kein Geld für ein Fahrrad gegeben habe; er habe die Minderjährige wie immer über dem Rücken gestreichelt; von einer Bedrohung nach diesem Vorfall könne überhaupt nicht die Rede sein; diese seine Verantwortung habe er auch bei seiner polizeilichen Einvernahme wahrheitsgemäß deponiert) ist erneut bloß eine ihm im Nichtigkeitsverfahren verwehrte Kritik an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Angesichts der nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist - wie abschließend angemerkt sei - die gemäß § 35 Abs 2 StPO eingeräumte Äußerungsfrist (von drei Tagen) angemessen.Angesichts der nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist - wie abschließend angemerkt sei - die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO eingeräumte Äußerungsfrist (von drei Tagen) angemessen.
Anmerkung
E48943 15D01957European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00195.97.0122.000Dokumentnummer
JJT_19980122_OGH0002_0150OS00195_9700000_000