TE OGH 1998/1/26 8Rs9/98x

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schrödl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Schwarz und Dr.Blaszczyk, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien als Sachwalter, wider die beklagte Partei P*****, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.10.1997, GZ 31 Cgs 34/97k-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, daß sie zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei z.H. des Klagevertreters die mit S 13.667,52 (darin S 2.257,92 USt, S 120,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Ein weiterer Rekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.8.1996 zu bezahlen.

Im erstgerichtlichen Verfahren schritt als Klagevertreter der bestellte Sachwalter Rechtsanwalt Mag.W***** ein, verfaßte die Klage vom 4.4.1997, Schriftsätze vom 12.5. und 5.6.1997 und besuchte die Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung am 24.6., 30.9. und 21.10.1997. Er begehrte den Ersatz der Prozeßkosten, welche vom Erstgericht letztlich mit S 14.683,44 inkl.USt und Barauslagen bestimmt wurden. Das Erstgericht sprach dabei für die Verfassung der Klage einen Einheitssatz von 120% zu.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, daß der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, die Kosten des Klagevertreters mit S 13.667,52 inkl.USt und Barauslagen zu bestimmen.

Der Rekurs ist im Sinne des Eventualbegehrens berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Für eine Klage nach § 65 Abs.1 Z 1 ASGG, die wie hier auf die Gewährung von Versicherungsleistungen gerichtet ist, gebührt kein doppelter Einheitssatz (SVSlg.39.656).Für eine Klage nach Paragraph 65, Absatz , Ziffer eins, ASGG, die wie hier auf die Gewährung von Versicherungsleistungen gerichtet ist, gebührt kein doppelter Einheitssatz (SVSlg.39.656).

Im übrigen kommt dem Rekurs jedoch keine Berechtigung zu: Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, daß in den beiden von ihr zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien der von ihr unterstützte Standpunkt vertreten wurde, daß funktionell als Sachwalter einschreitende Rechtsanwälte, wenn sie in einem Sozialrechtsverfahren obsiegen (32 Rs 186/91) oder während des Verfahrens als Sachwalter abberufen werden (9 Rs 215/96w) im sozialrechtlichen Verfahren keinen Anspruch auf anwaltlichen Kostenzuspruch haben. Die Frage des Ausscheidens eines Sachwalters während des Verfahrens kann im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben, die in 32 Rs 186/91 vertretene Ansicht wird vom erkennenden Senat jedoch nicht geteilt.

Dies aus folgenden Gründen: Gemäß § 77 Abs.1 lit.2 ASGG hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf ErsatzDies aus folgenden Gründen: Gemäß Paragraph 77, Absatz , lit.2 ASGG hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz

aller seiner ... durch die Prozeßführung verursachten, zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ... notwendigen Kosten nach dem Wert des Ersiegten. Der allgemeine Grundsatz, wonach die Bestimmungen der ZPO soweit zur Anwendung kommen, als nicht im ASGG abweichende Regelungen getroffen sind, gilt auch für den Kostenersatz (Kuderna ASGG2 Anm.1 zu § 77).zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ... notwendigen Kosten nach dem Wert des Ersiegten. Der allgemeine Grundsatz, wonach die Bestimmungen der ZPO soweit zur Anwendung kommen, als nicht im ASGG abweichende Regelungen getroffen sind, gilt auch für den Kostenersatz (Kuderna ASGG2 Anm.1 zu Paragraph 77,).

Ein einschreitender Rechtsanwalt hat gemäß § 1 Abs.2 RATG auch dann Anspruch auf anwaltliche Entlohnung, wenn er in eigener Sache als Rechtsanwalt tätig wird (Fasching Handbuch2, Rz 415). Dies muß in viel höherem Maße dann gelten, wenn ein Rechtsanwalt für jemanden anderen als Sachwalter bzw. Prozeßkurator einschreitet: Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 41 ZPO) eines vom Prozeßgericht oder einem anderen Gericht bestellten Kurators hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die ... Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde ... zu bestreiten (§ 10 ZPO). Alle durch den Gegner veranlaßten Aktionen des Kurators erfolgen auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Kurators oder Sachwalters (OLG Wien WR 369, WR 514). Durch den abschlägigen Bescheid der Beklagten wurde die vorliegende Klage veranlaßt, somit steht dem Klagevertreter als Rechtsanwalt Kostenersatzanspruch zu.Ein einschreitender Rechtsanwalt hat gemäß Paragraph eins, Absatz , RATG auch dann Anspruch auf anwaltliche Entlohnung, wenn er in eigener Sache als Rechtsanwalt tätig wird (Fasching Handbuch2, Rz 415). Dies muß in viel höherem Maße dann gelten, wenn ein Rechtsanwalt für jemanden anderen als Sachwalter bzw. Prozeßkurator einschreitet: Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (Paragraph 41, ZPO) eines vom Prozeßgericht oder einem anderen Gericht bestellten Kurators hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die ... Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde ... zu bestreiten (Paragraph 10, ZPO). Alle durch den Gegner veranlaßten Aktionen des Kurators erfolgen auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Kurators oder Sachwalters (OLG Wien WR 369, WR 514). Durch den abschlägigen Bescheid der Beklagten wurde die vorliegende Klage veranlaßt, somit steht dem Klagevertreter als Rechtsanwalt Kostenersatzanspruch zu.

Es wäre auch höchst unbillig, wollte man, wie seinerzeit vertreten, mit den Kosten eines gewonnenen Verfahrens nicht den unterliegenden Gegner, sondern den obsiegenden Kläger belasten. Etwas anderes würde es aber nicht bedeuten, wenn der Sachwalter seinen Kostenersatzanspruch nicht gegen die Pensionsversicherungsanstalt, sondern nur gegen den betroffenen Kläger selbst durchsetzen könnte, für den er als Sachwalter bestellt ist. Damit ist auch dem Argument der funktionellen Zuständigkeit des Rechtsanwalts als Sachwalter entgegengetreten. Das Verweisen des Sachwalters auf die im Pflegschaftsverfahren geltend zu machenden Kosten würde bedeuten, daß nicht der im (zivil- oder arbeits- und sozialrechtlichen) Verfahren unterliegende Gegner, sondern der Betroffene selbst zum Kostenersatz in eigener Sache verpflichtet wäre.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des weiteren Rekurses gründet sich auf § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des weiteren Rekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO.

Anmerkung

EW00235 08S00098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0080RS00009.98X.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19980126_OLG0009_0080RS00009_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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