Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Ludwig Pfleger und Dr.Martin Prokopp, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei b*****, vertreten durch Siemer-Siegel-Führeder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen DM 107.840,- sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23.November 1997, GZ 4 R 209/97b-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht, ist in erster Linie vom Inhalt einer solchen Vereinbarung abhängig, wobei deren Text mit Berücksichtigung vernünftiger und dem Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung zu beurteilen ist (6 Ob 572/90, SZ 58/60). Wenn das Rekursgericht - ausgehend von diesen Grundsätzen sowie in abwägender Beurteilung der Zusatzvereinbarung der Streitteile vom 6.12.1994 (betreffend "Stornierung" des Hauptvertrages, im Rahmen dessen auch die Schiedsvereinbarung geschlossen wurde) - zum Ergebnis kam, daß die Parteien die nunmehr klagegegenständliche Rückzahlungsverpflichtung der beklagten Partei außerhalb der seinerzeit am 23.3.1994 geschlossenen Vereinbarung treffen wollten, so handelt es sich hiebei um eine typische Einzelfallbeurteilung, welche keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu begründen vermag, zumal diese - gegenteiliges vermag auch die Rechtsmittelwerberin nicht schlüssig aufzuzeigen - vom Rekursgericht auch logisch und nachvollziehbar begründet wurde. Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine Bindung an eine (frühere) wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung dann nicht (mehr) vorliegt, wenn die Parteien den Vertrag u.a. einvernehmlich aufgehoben bzw ein Abgehen von ihm vereinbart haben. In diesem Sinne hat aber das Rekursgericht den Inhalt der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarungen nach deren Parteiwillen ermittelt und ausgelegt. Mit der in ihrem außerordentlichen Revisionsrekursschriftsatz vorgetragenen (abweichenden) Auslegung, wie die Beendigung und Auflösung des Vertrages ihrer Ansicht nach von den Parteien wirklich "gemeint oder gewünscht" gewesen sei, wird - wie bereits ausgeführt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.Ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht, ist in erster Linie vom Inhalt einer solchen Vereinbarung abhängig, wobei deren Text mit Berücksichtigung vernünftiger und dem Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung zu beurteilen ist (6 Ob 572/90, SZ 58/60). Wenn das Rekursgericht - ausgehend von diesen Grundsätzen sowie in abwägender Beurteilung der Zusatzvereinbarung der Streitteile vom 6.12.1994 (betreffend "Stornierung" des Hauptvertrages, im Rahmen dessen auch die Schiedsvereinbarung geschlossen wurde) - zum Ergebnis kam, daß die Parteien die nunmehr klagegegenständliche Rückzahlungsverpflichtung der beklagten Partei außerhalb der seinerzeit am 23.3.1994 geschlossenen Vereinbarung treffen wollten, so handelt es sich hiebei um eine typische Einzelfallbeurteilung, welche keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu begründen vermag, zumal diese - gegenteiliges vermag auch die Rechtsmittelwerberin nicht schlüssig aufzuzeigen - vom Rekursgericht auch logisch und nachvollziehbar begründet wurde. Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine Bindung an eine (frühere) wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung dann nicht (mehr) vorliegt, wenn die Parteien den Vertrag u.a. einvernehmlich aufgehoben bzw ein Abgehen von ihm vereinbart haben. In diesem Sinne hat aber das Rekursgericht den Inhalt der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarungen nach deren Parteiwillen ermittelt und ausgelegt. Mit der in ihrem außerordentlichen Revisionsrekursschriftsatz vorgetragenen (abweichenden) Auslegung, wie die Beendigung und Auflösung des Vertrages ihrer Ansicht nach von den Parteien wirklich "gemeint oder gewünscht" gewesen sei, wird - wie bereits ausgeführt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend gemacht. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E49136 10A00148European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00014.98A.0127.000Dokumentnummer
JJT_19980127_OGH0002_0100OB00014_98A0000_000