TE OGH 1998/1/27 10ObS47/98d

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann M*****, Pensionist, *****, vertreten durch MMag.Dr.Peter E.Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Oktober 1997, GZ 25 Rs 98/97s-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.April 1997, GZ 43 Cgs 243/96a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unrichtige Tatsachenfeststellung ist kein im § 503 ZPO genannter Revisionsgrund und kann vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann - abgesehen vom Neuerungsverbot - auch der im Revisionsverfahren vorgelegte Arztbrief keine Berücksichtigung finden.Unrichtige Tatsachenfeststellung ist kein im Paragraph 503, ZPO genannter Revisionsgrund und kann vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann - abgesehen vom Neuerungsverbot - auch der im Revisionsverfahren vorgelegte Arztbrief keine Berücksichtigung finden.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungs- verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungs- verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie die Frage, ob eine Partei oder ein Zeuge einzuvernehmen gewesen wäre und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Tatsacheninstanzen haben - für den Obersten Gerichtshof bindend - festgestellt, daß beim Kläger keine Harninkontinenz vorliegt. Die gerade dieses Leiden unterstellende Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzesgemäß ausgeführt.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die Tatsacheninstanzen haben - für den Obersten Gerichtshof bindend - festgestellt, daß beim Kläger keine Harninkontinenz vorliegt. Die gerade dieses Leiden unterstellende Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E49219 10C00478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00047.98D.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_010OBS00047_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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