TE OGH 1998/1/27 10ObS23/98z

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj.Reinhard L*****, vertreten durch den Vater Anton L*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Oktober 1997, GZ 7 Rs 141/97b-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. März 1997, GZ 32 Cgs 39/96h-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO genügt, auf diese hinzuweisen. Ergänzend ist zu bemerken, daß der gegenständliche Fall durchaus mit jenem zu SSV-NF 7/118 veröffentlichten vergleichbar ist:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO genügt, auf diese hinzuweisen. Ergänzend ist zu bemerken, daß der gegenständliche Fall durchaus mit jenem zu SSV-NF 7/118 veröffentlichten vergleichbar ist:

Auch dort wurde ein Schüler während der Freizeit in der Mittagspause durch den Stoß eines Mitschülers verletzt. Im Sinne der sehr ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 193/93 (=SSV-NF 7/118) befand sich der Kläger örtlich wie zeitlich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der von ihm besuchten Schule samt Internat, in dem zwar zum Unfallszeitpunkt Freizeit, jedoch dennoch aufsichtsmäßige Überwachung durch die Schulleitung herrschte, ein Verlassen des Internats nur gegen Abmeldung möglich war und ein verantwortlicher Erzieher permanent anwesend und erreichbar sein mußte. Die Verletzung, die der Kläger erlitt, war auch eine Folge der typischen Gefahrenlage, der er durch die Unterbringung im Schulinternat ausgesetzt war. Dieser Aspekt wird von der Revisionswerberin bei ihren Überlegungen jedoch unberücksichtigt gelassen. Damit bestand aber Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG.Auch dort wurde ein Schüler während der Freizeit in der Mittagspause durch den Stoß eines Mitschülers verletzt. Im Sinne der sehr ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 193/93 (=SSV-NF 7/118) befand sich der Kläger örtlich wie zeitlich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der von ihm besuchten Schule samt Internat, in dem zwar zum Unfallszeitpunkt Freizeit, jedoch dennoch aufsichtsmäßige Überwachung durch die Schulleitung herrschte, ein Verlassen des Internats nur gegen Abmeldung möglich war und ein verantwortlicher Erzieher permanent anwesend und erreichbar sein mußte. Die Verletzung, die der Kläger erlitt, war auch eine Folge der typischen Gefahrenlage, der er durch die Unterbringung im Schulinternat ausgesetzt war. Dieser Aspekt wird von der Revisionswerberin bei ihren Überlegungen jedoch unberücksichtigt gelassen. Damit bestand aber Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil der Kläger sich mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligte und ihm daher ersatzfähige Kosten nicht erwachsen sind.

Anmerkung

E48911 10C00238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00023.98Z.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_010OBS00023_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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