TE OGH 1998/1/27 1Ob415/97d

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Christoph E*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag.Manfred E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4.September 1997, GZ 13 R 409/97a-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Linz vom 16.Juli 1997, GZ 4 P 1562/95b-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit

a) abgeändert, als die vom monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag von S 9.000 abzuziehenden Beträge wie folgt festgesetzt werden:

für das Jahr 1993 S 3.470, für das Jahr 1994 S 7.470, für das Jahr 1995 S 12.070 und für das Jahr 1996 S 5.500 und

b) insoweit aufgehoben, als für das Jahr 1996 nicht auch noch ein weiterer Abzug von S 1.500 zugebilligt wurde; in diesem Umfang wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Am 16.4.1996 beantragte der damals noch minderjährige Sohn des Unterhaltspflichtigen, die von diesem zu erbringende Unterhaltsleistung von S 4.700 monatlich rückwirkend ab 1.9.1993 auf S 9.000 monatlich zu erhöhen. Der Vater sprach sich gegen die Unterhaltserhöhung aus und wendete unter anderem ein, über die ihm auferlegte Unterhaltspflicht hinaus ohnedies Naturalleistungen erbracht zu haben, die als Unterhalt zu berücksichtigen seien. Am 3.6.1996 erklärte sich der Vater bereit, vom 1.9.1993 bis 31.12.1994 einen monatlichen Unterhalt von S 6.000 und ab 1.1.1995 einen solchen von S 7.000 für seinen Sohn zu leisten.

Das Erstgericht erhöhte im ersten Rechtsgang den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt rückwirkend ab 1.9.1993 auf S 9.000. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß insoweit auf, als der vom Vater für die Zeit vom 1.9.1993 bis 31.12.1994 monatlich zu leistende Unterhalt mit einem S 6.000 übersteigenden Betrag und der vom 1.1.1995 bis 30.4.1996 zu leistende Unterhalt mit einem S 7.000 übersteigenden Betrag festgesetzt worden war; lediglich in diesem Umfang wurde dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen, im übrigen aber dessen Entscheidung bestätigt. Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde als verspätet zurückgewiesen.

Im nunmehr zweiten Rechtsgang erhöhte das Erstgericht den vom Vater für die Zeit vom 1.9.1993 bis 30.4.1996 zu leistende Unterhalt auf S 9.000 monatlich und sprach ferner aus, daß er diese Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen habe, aber für die Jahre 1993 und 1994 jeweils S 1.470, für 1995 S 6.070 und für 1996 S 5.000 in Abzug bringen könne. Er habe in diesem Umfang Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter erbracht. Unter anderem habe er im Jahre 1996 für ein Fahrrad S 4.000 ausgelegt. Ein im August 1993 angekaufter Computer könne nicht als Naturalleistung berücksichtigt werden, weil der Ankauf nicht in den Bemessungszeitraum falle.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Erhöhung des Unterhalts von S 4.700 auf S 9.000 monatlich sei in Rechtskraft erwachsen, das Erstgericht habe nur zu prüfen gehabt, ob und welche Naturalleistungen des Vaters als Unterhalt anzurechnen seien, weil die Unterhaltserhöhung erst nachträglich erwirkt worden sei. Die Anschaffung des Computers im August 1993 könne den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt nicht mindern. Der Computer sei für den Sohn im Rahmen der Schulausbildung nötig gewesen. Die Anschaffung entspreche einem Sonderbedarf, zu dessen Deckung der Vater zusätzlich zum laufenden Unterhalt verpflichtet sei. Im August 1993 sei der Vater zur Zahlung von S 4.700 an Unterhalt verpflichtet gewesen, welcher Betrag den Regelbedarf des Kindes (etwa S 4.000) nicht erheblich überschritten habe. Die Anschaffung des Computers um S 25.000 habe daher nicht in den laufenden Unterhaltsleistungen Deckung gefunden, sodaß der Vater zur Deckung des Sonderbedarfs ohnehin verpflichtet gewesen sei. Eine freiwillige Leistung des Vaters, die gegebenenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre, sei darin nicht zu erkennen. Für den Fall, daß der Computer nicht schulischen Zwecken gedient haben sollte, seien die Auslagen hiefür schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil durch den Ankauf eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich eingetreten wäre, was zur Kürzung des Unterhalts in anderen Teilbereichen der Bedürfnisse des Kindes geführt hätte. Soweit der Vater meine, er habe den gesamten Kaufpreis des Fahrrads (S 8.000) geleistet, könne diesen Angaben nicht gefolgt werden, weil er den Ausführungen seines Sohnes, sein Beitrag habe nur S 4.000 betragen, nicht widersprochen, sondern diese Angaben bestätigt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem erkennbar die Abänderung des bekämpften Beschlusses dahin beantragt wird, daß der Unterhalt für die Zeit vom 1.9.1993 bis Ende 1994 lediglich mit monatlich S 6.000 und ab 1.1.1995 mit monatlich S 7.000 festgesetzt werde, ist zulässig und teilweise auch berechtigt.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, der Vater habe zur Anschaffung des Fahrrads im Jahre 1996 lediglich S 4.000 beigetragen, und diese Feststellung damit begründet, daß der Vater bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht den Ausführungen seines Sohnes nicht widersprochen habe. Darin liegt keine Aktenwidrigkeit, weil der Unterhaltspflichtige die Richtigkeit der Angaben seines Sohnes bei seiner Vernehmung tatsächlich bestätigte (S 4 des Protokolls vom 4.3.1997). Es ist daher auch nur vom festgestellten Beitrag für das Fahrrad in der Höhe von S 4.000 auszugehen, weil dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 503). Auch im Pflegschaftsverfahren ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz (EFSlg 67.458 uva).Die Vorinstanzen haben festgestellt, der Vater habe zur Anschaffung des Fahrrads im Jahre 1996 lediglich S 4.000 beigetragen, und diese Feststellung damit begründet, daß der Vater bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht den Ausführungen seines Sohnes nicht widersprochen habe. Darin liegt keine Aktenwidrigkeit, weil der Unterhaltspflichtige die Richtigkeit der Angaben seines Sohnes bei seiner Vernehmung tatsächlich bestätigte (S 4 des Protokolls vom 4.3.1997). Es ist daher auch nur vom festgestellten Beitrag für das Fahrrad in der Höhe von S 4.000 auszugehen, weil dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 503,). Auch im Pflegschaftsverfahren ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz (EFSlg 67.458 uva).

Soweit der Vater die „Aufhebung der Ablehnung seines ursprünglichen außerordentlichen Revisionsrekurses aus formalen Gründen“ begehrt, ist er auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29.4.1997, 1 Ob 100/97f, zu verweisen, mit der der Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen wurde. Die teils polemischen Äußerungen des Revisionsrekurswerbers bedürfen keiner weiteren Erörterung. Soweit der Vater behauptet, seine (erhöhten) Unterhaltsleistungen kämen nicht dem Unterhaltsberechtigten, sondern dessen Mutter zu, steht es ihm frei, die widmungsgemäße Verwendung des Geldunterhalts durch das Pflegschaftsgericht überprüfen zu lassen. An der Festsetzung eines bestimmten dem Kind gebührenden Unterhalts kann die vom Vater behauptete mißbräuchliche Verwendung der Unterhaltsbeiträge nichts ändern (Schwimann, Unterhaltsrecht 20, und Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 275 jeweils mwN).

Den Ausführungen des Vaters über die Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung eines Computers ist hingegen großteils beizupflichten. Daß die Anschaffungskosten als Sonderbedarf anzuerkennen sind, weil dadurch die Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird, ist ebensowenig strittig wie die Tatsache, daß die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, hätte er diese Sonderbedarfskosten zu tragen, nicht überschritten würde. Auch in einer intakten Familie würde unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden (vgl 1 Ob 2383/96i). Richtig ist auch, daß das Kind zum Zeitpunkt der Anschaffung des Computers im August 1993 aufgrund der Höhe des vom Vater damals geleisteten Unterhaltsbeitrags nicht in der Lage gewesen wäre, zu den Anschaffungskosten finanziell beizutragen. Unmittelbar nach der Anschaffung wurde aber die finanzielle Situation des Sohns beträchtlich verbessert, wurde doch nachträglich der vom Vater zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag erheblich, und zwar von S 4.700 auf S 9.000 monatlich, und das bereits ab dem Monat nach der Anschaffung des Computers erhöht. Bei einer derart teuren Anschaffung kann nicht punktuell auf deren Zeitpunkt abgestellt werden, sondern sind die Anschaffungskosten für einen angemessenen längeren Zeitraum in Anschlag zu bringen, zumal sich der Unterhaltsberechtigte auch in einer intakten Familie gewissen Einschränkungen bei Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse unterwerfen müßte, damit ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden kann. Nun hat der Vater ab September 1993 einen den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeitrag geleistet, weshalb er zur Deckung des Sonderbedarfs nur so weit herangezogen werden darf, als der Unterhaltsberechtigte trotz der den Regelbedarf beträchtlich übersteigenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, die Sonderbedarfskosten auf sich zu nehmen (ÖA 1995, 59; EFSlg 70.764; ÖA 1992, 56; 3 Ob 1502/91; SZ 63/81; EFSlg 61.851). Wenngleich der Sohn auch im September 1993 bei der - später festgesetzten - Unterhaltsleistung von S 9.000 monatlich nicht in der Lage gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw unmittelbar danach die gesamten Kosten der Anschaffung des Computers aus eigenem zu tragen, ist ihm doch aufgrund der Höhe des gewährten Unterhalts zuzumuten, diesen Sonderbedarf in Form von Ratenzahlungen aus dem ihm zur Verfügung stehenden Unterhalt abzudecken. Es erscheint angemessen, daß der Sohn einen Betrag von monatlich S 500 aus der ihm gebührenden Unterhaltsleistung zur Deckung seines Sonderbedarfs verwendet. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Sohnes ein (vgl ÖA 1995, 60). Ab September 1993 muß der Sohn deshalb eine Kürzung seines Unterhaltsanspruchs um S 500 monatlich auf sich nehmen. Für den Monat, in welchen die Anschaffung fiel (August 1993), kommt eine Kürzung allerdings nicht in Betracht, weil dem Kind damals tatsächlich nur S 4.700 an Unterhalt gebührten, sodaß der in diesem Monat vom Vater geleistete anteilige Sonderbedarf (S 500) nicht als Abzugspost zu berücksichtigen ist. Bei Bedachtnahme auf die selbst vom Unterhaltsberechtigten zugestandene Leistung des Vaters zur Anschaffung des Computers im Betrag von zumindest S 15.000 sind somit 29 „Monatsraten“ á S 500 als bereits erbrachte Unterhaltsleistung in Anschlag zu bringen, sodaß der Vater vom aushaftenden Unterhaltsrückstand weitere Abzüge, und zwar für das Jahr 1993 S 2.000, für die Jahre 1994 und 1995 S 6.000 und für Jänner 1996 S 500 vornehmen darf. Ob auch für die Monate Februar bis April 1996 ein solcher Abzug gerechtfertigt ist, hängt hingegen davon ab, ob der Vater - wie von ihm behauptet - über den zugestandenen Betrag von S 15.000 hinaus weitere Leistungen zur Anschaffung des Computers erbracht hat. Das wird vom Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein. Was den Zeitraum nach dem 30.4.1996 betrifft, ist der Revisionsrekurswerber darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Rekursgerichts vom 16.1.1997, GZ 13 R 465/96k-36, in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.Den Ausführungen des Vaters über die Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung eines Computers ist hingegen großteils beizupflichten. Daß die Anschaffungskosten als Sonderbedarf anzuerkennen sind, weil dadurch die Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird, ist ebensowenig strittig wie die Tatsache, daß die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, hätte er diese Sonderbedarfskosten zu tragen, nicht überschritten würde. Auch in einer intakten Familie würde unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden vergleiche 1 Ob 2383/96i). Richtig ist auch, daß das Kind zum Zeitpunkt der Anschaffung des Computers im August 1993 aufgrund der Höhe des vom Vater damals geleisteten Unterhaltsbeitrags nicht in der Lage gewesen wäre, zu den Anschaffungskosten finanziell beizutragen. Unmittelbar nach der Anschaffung wurde aber die finanzielle Situation des Sohns beträchtlich verbessert, wurde doch nachträglich der vom Vater zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag erheblich, und zwar von S 4.700 auf S 9.000 monatlich, und das bereits ab dem Monat nach der Anschaffung des Computers erhöht. Bei einer derart teuren Anschaffung kann nicht punktuell auf deren Zeitpunkt abgestellt werden, sondern sind die Anschaffungskosten für einen angemessenen längeren Zeitraum in Anschlag zu bringen, zumal sich der Unterhaltsberechtigte auch in einer intakten Familie gewissen Einschränkungen bei Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse unterwerfen müßte, damit ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden kann. Nun hat der Vater ab September 1993 einen den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeitrag geleistet, weshalb er zur Deckung des Sonderbedarfs nur so weit herangezogen werden darf, als der Unterhaltsberechtigte trotz der den Regelbedarf beträchtlich übersteigenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, die Sonderbedarfskosten auf sich zu nehmen (ÖA 1995, 59; EFSlg 70.764; ÖA 1992, 56; 3 Ob 1502/91; SZ 63/81; EFSlg 61.851). Wenngleich der Sohn auch im September 1993 bei der - später festgesetzten - Unterhaltsleistung von S 9.000 monatlich nicht in der Lage gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw unmittelbar danach die gesamten Kosten der Anschaffung des Computers aus eigenem zu tragen, ist ihm doch aufgrund der Höhe des gewährten Unterhalts zuzumuten, diesen Sonderbedarf in Form von Ratenzahlungen aus dem ihm zur Verfügung stehenden Unterhalt abzudecken. Es erscheint angemessen, daß der Sohn einen Betrag von monatlich S 500 aus der ihm gebührenden Unterhaltsleistung zur Deckung seines Sonderbedarfs verwendet. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Sohnes ein vergleiche ÖA 1995, 60). Ab September 1993 muß der Sohn deshalb eine Kürzung seines Unterhaltsanspruchs um S 500 monatlich auf sich nehmen. Für den Monat, in welchen die Anschaffung fiel (August 1993), kommt eine Kürzung allerdings nicht in Betracht, weil dem Kind damals tatsächlich nur S 4.700 an Unterhalt gebührten, sodaß der in diesem Monat vom Vater geleistete anteilige Sonderbedarf (S 500) nicht als Abzugspost zu berücksichtigen ist. Bei Bedachtnahme auf die selbst vom Unterhaltsberechtigten zugestandene Leistung des Vaters zur Anschaffung des Computers im Betrag von zumindest S 15.000 sind somit 29 „Monatsraten“ á S 500 als bereits erbrachte Unterhaltsleistung in Anschlag zu bringen, sodaß der Vater vom aushaftenden Unterhaltsrückstand weitere Abzüge, und zwar für das Jahr 1993 S 2.000, für die Jahre 1994 und 1995 S 6.000 und für Jänner 1996 S 500 vornehmen darf. Ob auch für die Monate Februar bis April 1996 ein solcher Abzug gerechtfertigt ist, hängt hingegen davon ab, ob der Vater - wie von ihm behauptet - über den zugestandenen Betrag von S 15.000 hinaus weitere Leistungen zur Anschaffung des Computers erbracht hat. Das wird vom Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein. Was den Zeitraum nach dem 30.4.1996 betrifft, ist der Revisionsrekurswerber darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Rekursgerichts vom 16.1.1997, GZ 13 R 465/96k-36, in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

Textnummer

E49005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00415.97D.0127.000

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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