TE OGH 1998/1/27 1Ob8/98b

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) Sarah N*****, und 2) Raphael N*****, vertreten durch deren Mutter Gerlinde N*****, wegen Unterhalts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Klaus T*****, vertreten durch Dr.Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 29.August 1997, GZ 44 R 491/97z-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Frage, ob die Alimentierung jüngerer Kinder im Einzelfall durch das Zweieinhalbfache, das Zweifache oder ein noch geringeres Vielfaches des Regelbedarfs begrenzt ist, wird, wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt (4 Ob 139/97p; 2 Ob 2029/96p; EFSlg 76.493; ÖA 1990/109 uva), keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgeworfen. Die Unterhaltsfestsetzung durch das Gericht zweiter Instanz, die beim älteren Kind (geboren am 28.Oktober 1990) hinter dem zweifachen Regelbedarf zurückbleibt (5.850 S monatlich) und beim jüngeren Kind (geboren am 28.Oktober 1993) mit dem zweifachen Regelbedarf begrenzt ist (4.940 S monatlich), überschreitet daher nicht den gesetzlichen Ermessensspielraum.Mit der Frage, ob die Alimentierung jüngerer Kinder im Einzelfall durch das Zweieinhalbfache, das Zweifache oder ein noch geringeres Vielfaches des Regelbedarfs begrenzt ist, wird, wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt (4 Ob 139/97p; 2 Ob 2029/96p; EFSlg 76.493; ÖA 1990/109 uva), keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgeworfen. Die Unterhaltsfestsetzung durch das Gericht zweiter Instanz, die beim älteren Kind (geboren am 28.Oktober 1990) hinter dem zweifachen Regelbedarf zurückbleibt (5.850 S monatlich) und beim jüngeren Kind (geboren am 28.Oktober 1993) mit dem zweifachen Regelbedarf begrenzt ist (4.940 S monatlich), überschreitet daher nicht den gesetzlichen Ermessensspielraum.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Beträge zur Kredittilgung nur dann von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, wenn die Verschuldung etwa der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse bzw unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente (1 Ob 2121/96k; ZIK 1996, 35; EFSlg 73.205; JBl 1991, 720; RZ 1991/70). Das kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung geklärt werden. Dabei sind der Zeitpunkt und die Art der Verschuldung, deren Zweck und die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Schuldners maßgeblich. Nur wenn eine solche Interessenabwägung ergibt, daß sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern (1 Ob 599/95; ÖA 1994, 62). Deren Reduktion durch Kreditrückzahlungsraten kommt daher überhaupt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dabei sind die näheren Umstände für die angestrebte Bejahung der Abzugsfähigkeit solcher Zahlungen vom Unterhaltsschuldner darzutun (1 Ob 2233/96f; 6 Ob 658/95; EFSlg 74.938; JBl 1991, 720). Verschuldete sich der Unterhaltspflichtige leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken, sind solche Belastungen schon an sich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen (1 Ob 2233/96f1 Ob 599/95; ÖA 1994, 62).

Der Unterhaltsschuldner brachte im Verfahren erster Instanz vor, zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses eine Eigentumswohnung von 111,01 m2 samt Gartenanteil von 107,38 m2 und Geräteschuppen gekauft zu haben. Deren Kaufpreis und ein Teil der Sanierungskosten seien mit einem Kredit von etwa 1,5 Mio S finanziert worden. An Einrichtungs- und weiteren Sanierungskosten habe er - "privat finanziert" - noch etwa 1,8 Mio S aufgewendet. Die monatliche Rückzahlungsverpflichtung betrage etwa 8.500 S (ON 3 und 5). Dem steht ein festgestelltes Nettoeinkommen von 34.430 S monatlich als Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber, wobei der uneheliche Vater - neben den hier maßgeblichen - keine weiteren Sorgepflichten hat.

Es liegt schon nach diesen Behauptungen auf der Hand, daß der Unterhaltsschuldner zur Befriedigung seines existentiellen Wohnbedürfnisses als Alleinstehender keiner Eigentumswohnung im Ausmaß von 111,01 m2 samt Gartenanteil von 107,38 m2 bedarf, sondern diese Anschaffung in erster Linie der Vermögensbildung dient. Wie bereits dargelegt, kann aber eine Verschuldung zur Finanzierung von Wohnungsluxus schon an sich nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Bestimmte Tatsachen, die im Falle einer umfassenden Interessenabwägung anderes ergeben könnten, wurden vom Unterhaltsschuldner nicht einmal behauptet. Dieser beschränkt sich selbst noch im außerordentlichen Revisionsrekurs auf das ganz allgemein gehaltene Vorbringen, die "Kreditkosten" dienten der Finanzierung "existenznotwendigen Wohnraums".

Damit gelingt es jedoch dem Unterhaltsschuldner nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, deren Klärung zu einer Korrektur der angefochtenen Entscheidung führen könnte.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Textnummer

E48983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00008.98B.0127.000

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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