Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei "S*****" ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, und die auf seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses (Streitwert im Provisorialverfahren S 100.000,--), infolge Revisionsrekurses der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7.November 1997, GZ 2 R 89/97s-11, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 8.Mai 1997, GZ 16 Cg 83/97y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei (in der Folge kurz klagende Partei), zur Sicherung eines Anspruchs gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge kurz beklagte Partei) eine einstweilige Verfügung zu erlassen, ab. Eine von der Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf seiten der beklagten Partei beigetreten war, erstattete Äußerung wies es zurück.
Das Rekursgericht gab dem von der klagenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichts erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin mit dem Antrag, die zweitinstanzliche Entscheidung "für nichtig zu erklären und dahin abzuändern, daß der Provisorialantrag zurückgewiesen, in eventu die zweitinstanzliche Entscheidung richtiggestellt werde".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Sicherungsverfahren ist ein vollkommen selbständiges Verfahren und nicht etwa Bestandteil des Prozeßverfahrens. Im Sicherungsverfahren kann der dem Prozeßverfahren beigetretene Nebenintervenient weder Anträge stellen, noch für die Hauptpartei handeln, noch kann er gegen Entscheidungen über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Rechtsmittel ergreifen (MuR 1997, 23; EvBl 1996/124 mwN; 7 Ob 2359/96d; SZ 67/172; der von der Nebenintervenientin herangezogenen Entscheidung RdW 1990, 80 [= JBl 1990, 185] lag ein im streitigen Verfahren vom dortigen Nebenintervenienten erhobenes Rechtsmittel zugrunde).
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Darüber hinaus ist der Revisionsrekurs auch verspätet überreicht worden. Er wurde zwar am 10.12.1997, dem letzten Tag der 14tägigen Rechtsmittelfrist (§ 402 Abs 3 EO), zur Post gegeben, doch war er an das Oberlandesgericht Wien adressiert, von dem die Rechtsmittelschrift dem Obersten Gerichtshof übermittelt wurde, bei dem sie am 12.12.1997 eintraf. Beim Erstgericht langte der Revisionsrekurs erst am 15.12.1997 ein. Als Tag der Überreichung eines Rechtsmittels gilt der Tag des Einlangens beim Erstgericht. Wird der Revisionsrekurs - wie hier - bei einem anderen Gericht, nämlich dem Gericht zweiter Instanz, angebracht, dann wäre das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben, wenn die Rechtsmittelschrift noch vor Ablauf der Revisionsrekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt wäre. Die Tage des Postenlaufs sind nämlich nur dann in eine richterliche Frist einzurechnen, wenn die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revisionsrekurs hätte daher gemäß § 520 Abs 1 ZPO, § 78 EO beim Gericht erster Instanz fristgerecht einlangen müssen (1 Ob 592/93; 7 Ob 643/92; RZ 1990/109; SZ 60/192; EFSlg 49.410 uva).Darüber hinaus ist der Revisionsrekurs auch verspätet überreicht worden. Er wurde zwar am 10.12.1997, dem letzten Tag der 14tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 402, Absatz 3, EO), zur Post gegeben, doch war er an das Oberlandesgericht Wien adressiert, von dem die Rechtsmittelschrift dem Obersten Gerichtshof übermittelt wurde, bei dem sie am 12.12.1997 eintraf. Beim Erstgericht langte der Revisionsrekurs erst am 15.12.1997 ein. Als Tag der Überreichung eines Rechtsmittels gilt der Tag des Einlangens beim Erstgericht. Wird der Revisionsrekurs - wie hier - bei einem anderen Gericht, nämlich dem Gericht zweiter Instanz, angebracht, dann wäre das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben, wenn die Rechtsmittelschrift noch vor Ablauf der Revisionsrekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt wäre. Die Tage des Postenlaufs sind nämlich nur dann in eine richterliche Frist einzurechnen, wenn die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revisionsrekurs hätte daher gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO beim Gericht erster Instanz fristgerecht einlangen müssen (1 Ob 592/93; 7 Ob 643/92; RZ 1990/109; SZ 60/192; EFSlg 49.410 uva).
Anmerkung
E49006 01A04177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00417.97Y.0127.000Dokumentnummer
JJT_19980127_OGH0002_0010OB00417_97Y0000_000