TE OGH 1998/1/27 4Ob3/98i

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr.Vogel als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Agnes D*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Leitner und Dr.Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Wilhelm D*****, vertreten durch Dr.Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.November 1997, GZ 44 R 863/97s-30, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr.Vogel als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Agnes D*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Leitner und Dr.Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Wilhelm D*****, vertreten durch Dr.Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.November 1997, GZ 44 R 863/97s-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl die Antragstellerin die zur Begründung ihres - mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen - Sicherungsantrages auf Überlassung der gesamten Ehewohnung vorgebrachten, als schwerwiegende Angriffe gegen ihre Person anzusehenden Aggressionshandlungen des Antragsgegners nicht zu bescheinigen vermochte, folgt aus diesem Umstand noch nicht, daß sie damit den Antragsgegner etwa wider besseres Wissen fälschlich beschuldigt hätte. Der den vorinstanzlichen Entscheidungen zugrunde liegende Bescheinigungssachverhalt weist indessen keine über verbale Auseinandersetzungen erheblich hinausgehenden Angriffe der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf, so daß die Vorinstanz(en) selbst unter der Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses beider Teile an der überaus geräumigen vormaligen Ehewohnung im Einklang mit der Rechtsprechung (siehe dazu auch EFSlg 79.374) trotz eines an sich (zur Vermeidung weiterer Streitereien) bestehenden Regelungsbedarfs die vom Antragsgegner begehrte (und bereits eingenmächtig durchgeführte) "Wohnungsteilung" nicht als billig im Sinn der Rechtsprechung (SZ 57/89 uva) erachtete(n). Werden überdies die aktenkundigen Lebensverhältnisse der Parteien mit einbezogen, dann ist von diesen wohl doch zu erwarten, daß sie bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens einen modus vivendi zu finden imstande sein werden, nach welchem sie dem anderen das solcherart fortbestehende Zusammenleben nicht unerträglich machen.

Nach der im Lichte der Rechtsprechung zu billigenden Verneinung der für die angestrebte Regelungsverfügung zu fordern den Billigkeit kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Bedeutung der Eigenmacht des Antragsgegners und des zwischen den Parteien anhängigen Besitzstörungsverfahrens nicht mehr an.

Anmerkung

E49062 04A00038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00003.98I.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0040OB00003_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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