TE Vfgh Beschluss 2002/6/11 B912/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26.3.2002, Z418.629/7-VII/B/3b/2002, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.6.2001 (erneut eingebracht mit Schreiben vom 11.2.2002) auf Versetzung in den Ruhestand zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine am 8.5.2002 zur Post gegebene und auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (protokolliert zur Z B903/02).

2. Mit der vorliegenden, am 10.5.2002 zur Post gegebenen und ebenfalls auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Eingabe wurde derselbe Bescheid abermals vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogen.

Derselbe Verwaltungsakt kann aber von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden; einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11.871/1988, 12.772/1991, 14.122/1995; VfGH 27.11.2001 B2137/00).

Sohin war die vorliegende Beschwerde - mangels Legitimation der Beschwerdeführerin - gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B912.2002

Dokumentnummer

JFT_09979389_02B00912_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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