TE OGH 1998/1/27 1Ob277/97k

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Daniel M*****, vertreten durch den Vater Josef M*****, vertreten durch Dr.Gottfried Lindner und Mag.Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Rudolf Z*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, und des auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Ludwig Friedrich S*****, vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried in Innkreis, wegen S 503.591,- s.A. und Feststellung (Streitwert S 80.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11.Juni 1997, GZ 1 R 112/97i-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung gemäß § 1319 ABGB ist das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden läßt (SZ 59/121; 4 Ob 2334/96f; 4 Ob 104/97s). Der Besitzer eines Werks ist verhalten, jene Vorkehrungen zu treffen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können (EvBl 1983/63; SZ 59/121; 4 Ob 2334/96f). Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Maßnahmen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Größe und Schwere der drohenden Gefahr (6 Ob 588/82). Ist der Mangel - wie hier - äußerlich nicht erkennbar, würde die Forderung nach regelmäßiger Überprüfung der Standfestigkeit eines Grabsteins die von jedermann zu verlangende Diligenzpflicht überspannen (vgl MietSlg 35.259; MietSlg 35.260).Im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung gemäß Paragraph 1319, ABGB ist das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden läßt (SZ 59/121; 4 Ob 2334/96f; 4 Ob 104/97s). Der Besitzer eines Werks ist verhalten, jene Vorkehrungen zu treffen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können (EvBl 1983/63; SZ 59/121; 4 Ob 2334/96f). Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Maßnahmen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Größe und Schwere der drohenden Gefahr (6 Ob 588/82). Ist der Mangel - wie hier - äußerlich nicht erkennbar, würde die Forderung nach regelmäßiger Überprüfung der Standfestigkeit eines Grabsteins die von jedermann zu verlangende Diligenzpflicht überspannen vergleiche MietSlg 35.259; MietSlg 35.260).

Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt (SZ 43/62; JBl 1983, 255; RdW 1992, 236; u.a.). Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von § 1313a ABGB erfaßt. Der Auftraggeber haftet insoweit nur für eigenes Verschulden oder unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB (MietSlg 27.224; ZVR 1988/101; 7 Ob 561/90; Reischauer in Rummel ABGB2, § 1313a, Rz 7). Der Beklagte hat allenfalls bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Besuchern der Nachbargräber durch Betrauung eines befugten Gewerbsmanns Genüge getan (SZ 64/76; 4 Ob 2334/96f). Daß der beauftragte Steinmetz erkennbar untüchtig gewesen wäre, wurde nicht behauptet.Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt (SZ 43/62; JBl 1983, 255; RdW 1992, 236; u.a.). Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von Paragraph 1313 a, ABGB erfaßt. Der Auftraggeber haftet insoweit nur für eigenes Verschulden oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB (MietSlg 27.224; ZVR 1988/101; 7 Ob 561/90; Reischauer in Rummel ABGB2, Paragraph 1313 a,, Rz 7). Der Beklagte hat allenfalls bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Besuchern der Nachbargräber durch Betrauung eines befugten Gewerbsmanns Genüge getan (SZ 64/76; 4 Ob 2334/96f). Daß der beauftragte Steinmetz erkennbar untüchtig gewesen wäre, wurde nicht behauptet.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E48999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00277.97K.0127.000

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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