Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Hans Lahner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.September 1997, GZ 10 Rs 226/97x-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.April 1997, GZ 19 Cgs 51/95v-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Frage, wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört dem Tatsachenbereich an (SSV-NF 3/128, 6/15 mwH uva). Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen über bestehende Funktionseinschränkungen und Behinderungen bilden die Begründung für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit gemindert ist; sie sollen diese Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar machen, um ihm eine entsprechende Würdigung des Sachverständigengutachtens zu ermöglichen. Die Feststellung, daß beim Kläger aus medizinischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH besteht, ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (10 ObS 62/97h).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die Frage, wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört dem Tatsachenbereich an (SSV-NF 3/128, 6/15 mwH uva). Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen über bestehende Funktionseinschränkungen und Behinderungen bilden die Begründung für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit gemindert ist; sie sollen diese Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar machen, um ihm eine entsprechende Würdigung des Sachverständigengutachtens zu ermöglichen. Die Feststellung, daß beim Kläger aus medizinischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH besteht, ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (10 ObS 62/97h).
Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn Abweichungen hievon nicht unter besonderen Umständen geboten sind. Der Umstand, daß der Kläger von bestimmten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist, ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits berücksichtigt. Ein Abweichen von der medizinischen Midnerung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Frage. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkungen der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwerfällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist (SSV-NF 6/45; ausführlich unter Darstellung der vergleichbaren deutschen Rechtslage und mit Beispielen von Härtefällen SSV-NF 9/26 ua). Allein der Umstand, daß eine unfallbedingte Einschränkung einen Versicherten - wie den Kläger als Landwirt - bei Ausübung seines konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, rechtfertigt nicht die Annahme einer über der medizinische Einschätzung liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 6/130, 9/81 ua; zuletzt 10 ObS 62/97h). Der Hinweis des Klägers, daß ihm nunmehr landwirtschaftliche Arbeiten viel schwerer fallen als vor dem Unfall, ist daher nicht zielführend. Auch die Berufsausbildung des Klägers als Landwirtschaftsmeister vermag einen Härtefall schon deshalb nicht zu begründen, weil er seinen Beruf weiterhin ausüben kann.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
Anmerkung
E59000 10C00158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00015.98Y.0127.000Dokumentnummer
JJT_19980127_OGH0002_010OBS00015_98Y0000_000