TE OGH 1998/1/27 4Ob6/98f

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Peter G*****, vertreten durch Dr.Heinrich Schiestl und Dr.Monika Schiestl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Kinberger und Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unterlassung (S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.Oktober 1997, GZ 3 R 151/97i-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers findet das Begehren des Unterlassungsgebotes im klägerischen Vorbringen Deckung. Der Kläger hatte vorgebracht, der Beklagte habe eine Konzession für zwei Taxis mit Standort K*****. Er mache durch seine Aufkleber zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse, und zwar entstehe der Eindruck, der Beklagte sei alleiniger oder marktbeherrschender Taxiunternehmer in K*****.

Geographische Zusätze sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann irreführend, wenn ihnen wenigstens von einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäftes oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann. Welche Vorstellungen sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbinden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0078654; ÖBl 1977, 39 - Wolfganger Trachtenstube; ÖBl 1982, 69 - Kirchberger Schiverleih; 4 Ob 1007/95 - Landeck-Taxi). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach bei den angesprochenen Verkehrsteilnehmern (zu einem nicht unbeträchtlichen Teil ortsunkundige Urlaubsgäste) der unrichtige Eindruck entstehen könne, das Unternehmen der Beklagten sei das führende Taxiunternehmen in K*****, und diese Vorstellung geeignet sei, die Buchungsentscheidung zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung, wonach der Gesamteindruck der Werbemaßnahme maßgebend sei und der Ankündigende bei mehrdeutigen Angaben die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse, in Einklang. Ob die beanstandete Bezeichnung im vorliegenden Fall zur Irreführung geeignet ist, ist eine Frage, deren Lösung keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung des Berufungsgerichtes stellt schon deshalb keine auffallende Fehlbeurteilung dar, weil die Konzession des Beklagten nur zwei Taxis mit Standort K***** gestattet, von einer überragenden Stellung seines Unternehmens in diesem Gebiet somit angesichts eines weiteren, zumindest gleichbedeutenden Konkurrenten, somit nicht gesprochen werden kann.

Anmerkung

E49066 04A00068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00006.98F.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0040OB00006_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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