Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dierk K*****, vertreten durch Dr.Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, gegen die beklagte Partei G***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Utho Hosp und Mag.Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 906.043,43 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.Juni 1997, GZ 4 R 35/97p-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25.November 1996, GZ 1 Cg 219/95p-23, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.606,31 (darin enthalten S 3.767,72 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger kam als Schifahrer auf einem Schiweg, der einen bewaldeten Hang querte und ein Gefälle von 5 Grad (= 9 %) aufwies, zu Sturz und rutschte gegen eine mit einer Aufprallschutzmatte verkleidete eiserne Torsäule. Diese stand rund 80 cm rechts neben dem auf eine Breite von 6,5 m präparierten und ausgefahrenen Schiweg im Tiefschnee und war für abfahrende Schiwegbenützer schon bei Annäherung über eine längere Wegstrecke gut sichtbar. Der Kläger fuhr vor seinem Sturz unkontrolliert mit mindestens 40 bis 50 km/h. Er stieß nach seinem Sturz am Bauch rutschend mit großer Wucht gegen das Hindernis, wodurch die Wirbelsäule abgeschlagen und das Rückenmark gequetscht wurde. Der Kläger ist seither querschnittsgelähmt.
Der Kläger begehrte unter Einräumung eines Mitverschuldens von zwei Dritteln S 906.043,43 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Liftbetreibergesellschaft für alle künftigen Folgen zu einem Drittel, weil von dieser als Pistenhalter während des Schibetriebes nicht für die Entfernung der Torsäule, die im Sommer zur Aufhängung eines Weidetores gedient habe, gesorgt worden sei.
Die beklagte Partei begehrte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt jegliches Mitverschulden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wiel die Absicherung der Torsäule durch die Aufprallschutzmatte ausreichend gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, unter welchen Umständen Hindernisse im Bereich eines Schiweges in unmittelbarer Nähe des präparierten Teiles zu beseitigen seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mehrfach mit den Verkehrssicherungspflichten eines Schiliftbetreibers befaßt und auch schon wiederholt zur Absicherungspflicht von Gefahrenquellen in unmittelbarer Nähe des Randes einer präparierten Piste Stellung genommen. Das Gericht zweiter Instanz hat die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hiezu entwickelten Grundsätze ausführlich und zutreffend unter Hinweis auf entsprechende Belegstellen wiedergegeben (vgl insbesondere ZVR 1989/132; ZVR 1989/140; ZVR 1993/97; 1 Ob 533/91).Der Oberste Gerichtshof hat sich mehrfach mit den Verkehrssicherungspflichten eines Schiliftbetreibers befaßt und auch schon wiederholt zur Absicherungspflicht von Gefahrenquellen in unmittelbarer Nähe des Randes einer präparierten Piste Stellung genommen. Das Gericht zweiter Instanz hat die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hiezu entwickelten Grundsätze ausführlich und zutreffend unter Hinweis auf entsprechende Belegstellen wiedergegeben vergleiche insbesondere ZVR 1989/132; ZVR 1989/140; ZVR 1993/97; 1 Ob 533/91).
Ob der Pistensicherungspflicht im Sinne dieser Ausführungen Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist (zu grundsätzlichen Erwägungen vgl auch die Entscheidung ZVR 1988/158, in der dem Pistenhalter zur Last gelegt wurde, die Eisensteher eines die Piste abgrenzenden Schneezaunes nicht abgepolstert zu haben), läßt sich nicht aufstellen. Die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Beurteilung liegt innerhalb des trotz der zutreffend dargestellten Kriterien immer noch verbleibenden Ermessensspielraumes. Die Frage, ob die beklagte Liftbetreibergesellschaft aufgrund des hier vorliegenden besonderen Sachverhaltes ein Mitverschulden am Unfall des Klägers trifft, stellt daher keine über diesen besonderen Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl ZVR 1986/11 ua).Ob der Pistensicherungspflicht im Sinne dieser Ausführungen Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist (zu grundsätzlichen Erwägungen vergleiche auch die Entscheidung ZVR 1988/158, in der dem Pistenhalter zur Last gelegt wurde, die Eisensteher eines die Piste abgrenzenden Schneezaunes nicht abgepolstert zu haben), läßt sich nicht aufstellen. Die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Beurteilung liegt innerhalb des trotz der zutreffend dargestellten Kriterien immer noch verbleibenden Ermessensspielraumes. Die Frage, ob die beklagte Liftbetreibergesellschaft aufgrund des hier vorliegenden besonderen Sachverhaltes ein Mitverschulden am Unfall des Klägers trifft, stellt daher keine über diesen besonderen Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche ZVR 1986/11 ua).
Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO hat der Kläger der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen hat, zu ersetzen.Gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat der Kläger der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen hat, zu ersetzen.
Anmerkung
E48844 07A03287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00328.97D.0127.000Dokumentnummer
JJT_19980127_OGH0002_0070OB00328_97D0000_000