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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
ASVG §175 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. F in F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Oktober 2004, Zl. Präs. 51206/2004-6, betreffend Zurechnung nach § 52 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO-Graz idF LGBl. Nr. 126/1968), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 1. Mai 1948 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit Ablauf des 30. April 2004 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Seine letzte Dienststelle war das Betriebsanlagenreferat des Gewerbeamtes der Landeshauptstadt Graz, wo er als Referent für gewerbliche Betriebsanlagen tätig war.
Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Dezember 2002 an seiner Dienststelle während der Ausübung des Parteienverkehrs einen rechtshirnigen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links. Er wurde daraufhin stationär im Krankenhaus F. bis 23. April 2003 aufgenommen. Bis 31. Mai 2003 befand sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der Klinik J.
Am 22. April 2003 leitete der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz von Amts wegen ein Verfahren der Versetzung in den Ruhestand ein.
In seinem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 16. Juni 2003 traf Univ. Prof. K. auf Grund einer Untersuchung des Beschwerdeführers "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" folgende Feststellungen:
"1. In neurologischer Hinsicht findet sich ein spastisches Halbseitensyndrom links mit zentraler Facialisschwäche. Der Untersuchte ist derzeit nur wenige Schritte mit Krücken gehfähig.
2. In psychiatrischer Hinsicht besteht minimales organisches Psychosyndrom.
Die angegebenen Beschwerden und die erhobenen Befunde führen in der Summation zu folgenden Diagnosen aus dem neurologischpsychiatrischen Fachgebiet:
1. Zustand nach rechtshirnigem Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links und zentraler Gesichtsschwäche links.
2. Minimales organisches Psychosyndrom
Die Diagnosen stellen keine Berufserkrankung dar und haben psychiatrischerseits auch keinen Psychosecharakter.
Dem Untersuchten ist auch ein halber Arbeitstag nicht zumutbar. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Dauerzustand handelt."
Mit Schreiben des Stadtsenates vom 26. Juni 2003 wurde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2003 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Stellung. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 äußerte sich Univ. Prof. K. zu dieser Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 13. August 2003 beauftragte der Stadtsenat den Facharzt für Innere Medizin Dr. T. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Dienstfähigkeit bzw. zum Ausmaß der Beeinträchtigung des körperlichen und psychischen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers. Im Gutachten vom 25. August 2003 kommt der Internist Dr. T. zu folgender Beurteilung:
"Der 55-jährige Untersuchte weist eine spastische Linksseitenlähmung mit ausgeprägter Gangstörung und Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes auf. Dieser Zustand ist exakt im neurologisch-psychiatrischen Gutachten beschrieben.
Das Herz-Kreislauf-System ist kompensiert, die Lunge unauffällig, die Bauchorgane entsprechen der Altersnorm.
Labormäßig ist keinerlei Normabweichung festzustellen.
Im EKG findet sich derzeit ein Sinusrhythmus, Rhythmusstörungen sind nicht nachzuweisen.
Zusammenfassend handelt es sich um einen Zustand nach rechtshirnigem Mediainsult mit Halbseitenlähmung links.
Auf Grund des derzeitigen Zustandes kann der Untersuchte derzeit keinerlei Tätigkeiten durchführen. Voraussichtlich wird dieser Leidenszustand auf Dauer bestehen bleiben, eine wesentliche Befundänderung im Laufe des kommenden Jahres ist nicht zu erwarten.
Das Leiden ist nicht überwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen.
Es besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Hemiparese im Ausmaß von 100 %.
Derzeit sind Herrn ... (Beschwerdeführer) ... bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten zumutbar.
Die Wiedererreichung einer Dienstfähigkeit äußerst unwahrscheinlich."
Zu dem mit Schreiben des Stadtsenates vom 9. September 2003 übermittelten Gutachten von Dr. T. nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 Stellung.
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 19. April 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 1 und 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO-Graz) mit Ablauf des 30. April 2004 in den Ruhestand versetzt. Mit dem gleichen Zeitpunkt wurde die Auszahlung der Aktivbezüge eingestellt. Die Dienstbehörde sprach ferner aus, dass eine Zurechnung von Jahren gemäß § 52 Abs. 2 und 3 DO-Graz nicht erfolge. Weiters wurde das Ausmaß des Ruhegenusses gemäß § 64 Abs. 1 DO-Graz beziffert. Die Bemessung bzw. Zuerkennung einer allfälligen Ruhegenusszulage gemäß § 52a DO-Graz wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Begründend legte der Stadtsenat u.a. dar, dass eine Zurechnung von Jahren im Sinne des § 52 Abs. 2 DO-Graz nicht stattfinden könne, da nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen weder ein Dienstunfall noch eine Berufskrankheit, eine Geistesstörung oder Erkrankung in Ausübung des Dienstes vorliegen würden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer beantragte den bekämpften Bescheid insoferne abzuändern, als der in Ausübung des Dienstes eingetretene Schlaganfall als Dienstunfall qualifiziert werden und die Festlegung der Ansprüche gemäß § 52 Abs. 2 DO-Graz erfolgen möge. In eventu beantragte der Beschwerdeführer bei Festlegung seiner Ansprüche nach § 52 Abs. 3 DO-Graz vorzugehen und demgemäß zur anrechenbaren Dienstzeit einen Zeitraum von sechs Jahren für die Ruhegenussbemessung sowohl hinsichtlich Bezug als auch Prozentermittlung hinzuzurechnen. Dieser Berufung liegt auch ein neurologischer Schlussbericht der Klinik J. vom 2. Juni 2003 und ein "Kardiologisch-internistischer Konsiliar-Fachbefund" vom 10. Mai 2003 bei.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 18. Mai 2004 ein Ergänzungsgutachten des Internisten Dr. T. ein, wobei sie fragte, inwieweit der am Dienstort während der Dienstzeit erlittene Schlaganfall (bzw. die bereits vorher diagnostizierte Vorhofflimmerarrhythmie) ursächlich auf die Stressbelastung eines Verwaltungsjuristen (Parteienverkehr, schwierige Verfahren, etc.) zurückgeführt werden könnte und ob der Schlaganfall (bzw. die Vorhofflimmerarrhythmie) mit gleicher Wahrscheinlichkeit bei einer anderen beruflichen Tätigkeit oder anderen Aktivität des Lebens in etwa zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten wäre.
Dr. T. erstattete am 21. Mai 2004 ein Ergänzungsgutachten mit folgendem Inhalt:
"Es wurde die Frage gestellt, ob der erlittene Schlaganfall ursächlich auf die Stressbelastung eines Verwaltungsjuristen zurückgeführt werden kann und ob dieser Schlaganfall mit gleicher Wahrscheinlichkeit bei einer anderen Tätigkeit oder anderen Aktivität des Lebens ca. zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten wäre.
Der am Dienstort und während der Dienstzeit aufgetretene Schlaganfall ist nicht auf die Stressbelastung eines Verwaltungsjuristen zurückzuführen, ursächlich sind rein medizinische Faktoren, wie Hochdruck, Vorhofflimmern, Fettstoffwechselstörung, etc.
Der Schlaganfall wäre mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer anderen beruflichen Tätigkeit oder anderen Aktivität des Lebens ca. zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten.
Auch das Vorhofflimmern lässt sich nicht auf die Tätigkeit und die Stressbelastung eines Verwaltungsjuristen beziehen."
Zu diesem Ergänzungsgutachten nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2004 Stellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2004 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit statt, als ein Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monaten gemäß § 52 Abs. 3 DO-Graz auf das volle Pensionsausmaß des Beschwerdeführers zugerechnet wurde, sodass sich gemäß § 16 DO-Graz eine für den Ruhegenuss anrechenbare Dienstzeit vom insgesamt 30 Jahren, 10 Monaten und 8 Tagen ergebe. Demgemäß betrage der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2004 gemäß § 64 Abs. 1 DO-Graz EUR 3.447,62 brutto. Die Bemessung bzw. Zuerkennung einer allfälligen Ruhegenusszulage gemäß § 52a DO-Graz behielt die belangte Behörde ebenfalls einer gesonderten Entscheidung vor. Der Antrag auf Zurechnung von Jahren gemäß § 52 Abs. 2 DO-Graz wurde abgewiesen.
Zur Entscheidung nach § 52 Abs. 2 DO-Graz verweist die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Ergänzungsgutachten Dris. T. vom 21. Mai 2004. Dieser stelle eindeutig fest, dass es keinen Zusammenhang zwischen der Stressbelastung des Beschwerdeführers und dem erlittenen Schlaganfall gegeben hätte. Dem widersprechenden subjektiven und persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht gefolgt werden können, weil es für die belangte Behörde keinen Grund gegeben habe, an der Sachkenntnis und Objektivität des Gutachters Dr. T. zu zweifeln.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - so führt die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - sei für die Beurteilung eines Unfalles als Dienstunfall auf die entsprechende Definition des Arbeitsunfalles im § 175 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zurückzugreifen. Danach handle es sich dabei um Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit ereignen würden. Auch wenn man einen Schlaganfall an sich als Unfall ansehe, fehle im gegenständlichen Fall der ursächliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit. Diese sei nämlich nicht Ursache des Schlaganfalls gewesen. Auch wären Schlaganfälle in der rechtlich maßgeblichen Liste der Berufskrankheiten in der Anlage 1 des ASVG nicht enthalten, sodass auch die Subsumtion des gegenständlichen Schlaganfalles unter den Begriff der Berufskrankheiten ausscheide. Da keine der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 DO-Graz vorlägen, hätte eine Zurechnung von Jahren gemäß dieser Gesetzesstelle nicht erfolgen können.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer als rechtskundiger Bediensteter einer Gemeinde im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch rechtswidrige Anwendung des § 52 Abs. 2 DO-Graz in seinen Rechten als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
§ 52 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO-Graz), LGBl. Nr. 30/1957 idF der im Beschwerdefall im Zeitpunkt der für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses mit der sich darauf auswirkenden Zurechnung nach dieser Bestimmung maßgebenden Ruhestandsversetzung geltenden Novelle LGBl. Nr. 126/1968, lautet:
"Einem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung oder praktischer Blindheit, Geistesstörung oder eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd dienst- und zu einem zumutbaren Erwerb unfähig wird oder durch Ausübung seines Dienstes erkrankt und dadurch oder durch eine Berufskrankheit dauernd dienst- und zu einem zumutbaren Erwerb unfähig wird, werden ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Dienstzeit sowohl hinsichtlich des Bezuges als auch der Prozentermittlung 10 Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses zugerechnet; wird er bloß dauernd dienstunfähig, so erfolgt die Zurechnung nur hinsichtlich der Prozentermittlung. Durch eine solche Zuerkennung kann jedoch in keinem Fall der der Ruhegenussbemessung zu Grunde zu legende Bezug in einem höheren Ausmaß erhöht werden, als er durch Vorrückung erreicht worden wäre, wenn der Beamte bis zum 65. Lebensjahr im Dienststande verblieben wäre. Das Gleiche gilt - mit Ausnahme der Fälle der Versetzung in den Ruhestand wegen einer durch einen Dienstunfall, durch Erblindung oder durch praktische Blindheit herbeigeführten Dienstunfähigkeit - auch für die Prozentermittlung. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. Sorgepflichten in erhöhtem Ausmaß) kann dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles oder einer Berufskrankheit dauernd dienst- und zu einem zumutbaren Erwerb unfähig wird, der Ruhegenuss bis zum vollen Betrag der Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten Gehaltes und einer allfälligen Steigerungsquote sowie von Dienstzulagen, die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar sind, gewährt werden, falls dies für den Beamten günstiger ist. Als Berufskrankheit im Sinne dieser Bestimmungen ist eine Krankheit anzusehen, die nach ihrer Art und nach dem Arbeitsbereich, in dem sie durch die dienstliche Tätigkeit verursacht wurde, gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als Berufskrankheit gilt."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erachtet den in Ausübung des Dienstes eingetretenen Schlaganfall als Dienstunfall. Bei Bemessung des Ruhegenusses sei daher nach § 52 Abs. 2 DO-Graz vorzugehen. In diesem Zusammenhang sei evident, dass sich der Schlaganfall jedenfalls in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet habe. Für den Schlaganfall sei ein sich im Zuge einer Vorhofflimmerarrhythmie auftretendes Blutgerinnsel ursächlich gewesen. Die Auslösung der Vorhofflimmerarrhythmie durch einen situationsbedingt hervorgerufenen kurzfristigen Blutdruckanstieg sei nicht nur nicht auszuschließen, sondern als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Auch ohne spezifische Vorbildung könne allein aus der Erfahrung des täglichen Lebens festgestellt werden, dass jede physische oder auch psychische außergewöhnliche Belastung in aller Regel mit einem Anstieg von Puls und Blutdruck einhergehe.
Die konkrete dienstliche Situation zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schlaganfalles sei mit einer außergewöhnlichen Belastung ("drängende" Partei im Verlauf des Parteienverkehrs) verbunden gewesen. In diesem Zusammenhang sei es geradezu unverständlich, dass die im Ermittlungsverfahren beigezogenen Sachverständigen in ihren Gutachten keine Befundung und gutachtliche Beurteilung der zum Zeitpunkt des Eintritts des Schlaganfalles vorherrschenden dienstlichen Situation vorgenommen hätten. Die Annahme, dass die aktuelle dienstliche Situation zum Zeitpunkt des Schlaganfalles mit einer außergewöhnlichen Belastung verbunden gewesen sei und deshalb für die Aktivierung der den Schlaganfall auslösenden Vorhofflimmerarrhythmie ursächlich gewesen sei, sei in den dem Verfahren zu Grunde liegenden Gutachten nicht behandelt und somit auch nicht widerlegt worden.
Das Ergänzungsgutachten Dris. T. vom 21. Mai 2004 negiere eine mögliche (höhere) Stressbelastung des Beschwerdeführers in der konkreten dienstlichen Situation. Eine "Normstressbelastung" irgendeines Verwaltungsjuristen könne der gutachtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.
Im Ergänzungsgutachten Dris. T. vom 21. Mai 2004 sei unter den als für einen Schlaganfall relevanten medizinischen Faktoren neben Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörungen vor allem auch die Vorhofflimmerarrhythmie angeführt. Dies mache es umso unverständlicher, dass trotz des diesbezüglich eindeutigen Hinweises in der Diagnose eine genaue Befundung und Begutachtung der konkret vorherrschenden dienstlichen Situation unterblieben sei. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten würden eine eindeutige Verneinung des kausalen Zusammenhanges zwischen der Dienstausübung und dem Eintritt des Schlaganfalles (Auslösung der Vorhofflimmerarrhythmie durch einen situationsbedingten Blutdruckanstieg und dadurch Bildung des den Schlaganfall verursachenden Blutgerinnsels) nicht zulassen.
Bei Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein Dienstunfall vorliege, sei davon auszugehen, dass neben dem örtlichen und zeitlichen auch der ursächliche Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis gegeben gewesen sei, da der ursächliche Zusammenhang durch Gutachten nicht ausgeschlossen worden sei. Überdies könne ein solcher ursächlicher Zusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
§ 52 Abs. 2 DO-Graz verwendet die Wortfolge "eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles" und den Begriff Dienstunfall. Diese Bestimmung enthält indessen keine Definition dieses Begriffes. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einem Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 2 DO-Graz auf die Definition des Arbeitsunfalles im § 175 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen ist, sodass auch die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung des Dienstunfalles im Sinne des § 52 Abs. 2 DO-Graz heranzuziehen ist.
Danach handelt es sich um Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Unfall ist ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt (vgl. OGH vom 28. Februar 1995, 10 ObS 150/94). Wenn sich nun der Beschwerdeführer auf eine hohe Stressbelastung in seiner konkreten Tätigkeit beruft, die von einer "Normstressbelastung" erheblich abweiche, ist dem entgegenzuhalten. dass ein Schlaganfall infolge Dauerstress nicht als Unfall gilt (vgl. wiederum OGH, 10 ObS 150/94, zum Herzinfarkt). Davon ist jedoch ein Schlaganfall im Zusammenhang mit einer Situation außergewöhnlicher Belastung zu unterscheiden, der grundsätzlich als solcher Unfall angesehen werden kann (vgl. dazu etwa OGH vom 27. März 1997, 10 ObS 46/97f, wiederum zum Herzinfarkt; Müller, Herzinfarkt als Arbeitsunfall, DRdA 1998, 335 ff).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Schlaganfall im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung erlitten hat. Wesentlich ist nun darüber hinaus, ob auch ein ursächlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung anzunehmen ist.
Nach der in Rechtsprechung und Lehre für Arbeits- und Dienstunfälle geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalles durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn eine anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Hier tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, sodass die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache bildet. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (vgl. dazu das betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0155, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2006/12/0005, mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer behauptet, dass ein Blutgerinnsel, welches sich im Zuge einer "spontan auftretenden Vorhofflimmerarrhythmie" gebildet habe, ursächlich für den Schlaganfall gewesen sei. Dr. T. meint in seinem Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2004, dass ursächlich für den Schlaganfall "rein medizinische Faktoren, wie Hochdruck, Vorhofflimmern, Fettstoffwechselstörung, etc." seien. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass zum "Zeitpunkt des Mediainsults seit zwei Jahren intermittierendes Vorhofflimmern bekannt" gewesen sei. Diese Feststellung bleibt durch den Beschwerdeführer unbestritten.
Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine bereits vorhandene Krankheitsanlage vorgelegen ist. Ob diese Krankheitsanlage durch dienstlichen "Dauerstress" herbeigeführt wurde, ist für die Rechtsfrage, ob von einem Dienstunfall auszugehen ist, bedeutungslos. Wesensmerkmal des Unfalles ist nämlich - wie bereits ausgeführt - ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt.
Im Sinne der obigen Ausführungen zur wesentlichen Bedingung ist entscheidend, ob zur Auslösung der akuten Erscheinung des Schlaganfalles ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis genügt hätte und dieses mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft dieselbe Schädigung ausgelöst hätte.
Der Beschwerdeführer sieht eine außergewöhnliche Belastung durch die konkrete Situation einer "drängenden" Partei im Verlauf des Parteienverkehrs am 20. Dezember 2002 als ursächlich im Sinne einer wesentlichen Bedingung.
Dem steht die Aussage im Ergänzungsgutachten Dris. T. vom 21. Mai 2004 entgegen, dass der Schlaganfall mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer anderen beruflichen Tätigkeit oder einer anderen Aktivität des Lebens in etwa zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten wäre.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde sich auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen stützte und daraus den Schluss zog, dass es keiner außergewöhnlichen Belastung bedurfte, um den Schlaganfall auszulösen. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten keine Beispiele angeführt hat, welches "Normalereignis" als Auslöser für einen Herzinfarkt in Betracht gekommen wäre. Es ist aber als notorisch anzusehen, dass eine etwas ungeduldig "drängende" Partei im Rahmen des Parteienverkehrs nicht als eine solche außergewöhnliche Belastung anzusehen ist. Besondere am 20. Dezember 2002 vorliegende Umstände, die allenfalls eine andere Betrachtung unter neuerlicher Befassung des Sachverständigen geboten hätten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120216.X00Im RIS seit
01.11.2006