Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christine R*****, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karin S*****, vertreten durch Waldbauer Paumgarten Naschberger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Kufstein, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. Dezember 1997, GZ 2 R 317/97b-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles die Wettbewerbsabsicht des Täters, der nicht Mitbewerber ist, offenkundig, dann braucht der Kläger diese Absicht nicht zu beweisen (§ 269 ZPO). Das mag zwar bisher in der Rechtsprechung nur in Fällen ausgesprochen worden sein, wo der Täter Unternehmer war (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; SZ 69/59 - Forstgarten), ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, sodaß es insoweit einer Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers, dessen Wettbewerbsabsicht auf der Hand liegt, nicht bedarf.Ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles die Wettbewerbsabsicht des Täters, der nicht Mitbewerber ist, offenkundig, dann braucht der Kläger diese Absicht nicht zu beweisen (Paragraph 269, ZPO). Das mag zwar bisher in der Rechtsprechung nur in Fällen ausgesprochen worden sein, wo der Täter Unternehmer war (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; SZ 69/59 - Forstgarten), ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, sodaß es insoweit einer Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers, dessen Wettbewerbsabsicht auf der Hand liegt, nicht bedarf.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte - wirtschaftlich betrachtet - nicht Arbeitnehmerin, sondern die (Jung-)Chefin des Unternehmens ihrer Mutter, die die Werbung für das Unternehmen weitgehend eigenverantwortlich betreibt (S. 19); sie läßt sich in der Werbung auch als Chefin herausstellen (S. 3: "Karin S*****, ihr Team ..."; S. 4: "bei Karin & Edith" ...). Daß sie den Wettbewerb des Unternehmens ihrer Mutter fördern wollte, kann bei der gegebenen Sachlage keinem Zweifel unterliegen.
Die Klägerin hielt die Beklagte zwar offenbar für die Unternehmerin, hat sich aber nicht auf eine Inanspruchnahme der Beklagten als selbständige Unternehmerin eingeengt; vielmehr brachte sie - zutreffend - vor, die Beklagte habe die beanstandeten Inserate eingeschaltet, sei also Störerin. Die erstgerichtlichen Feststellungen bleiben demnach im Rahmen des Klagevorbringens. Unter dieser Voraussetzung sind aber "überschießende Feststellungen" nach ständiger Rechtsprechung beachtlich (SZ 45/84; JBl 1964, 208; MR 1993, 226 uva).
Anmerkung
E49072 04A00138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00013.98K.0127.000Dokumentnummer
JJT_19980127_OGH0002_0040OB00013_98K0000_000