Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Graf, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH,*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*****gesellschaft mbH, 2. Samuel E*****, beide vertreten durch Dr. Maximilian Allmayr-Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 4,267.290,56 sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Juli 1997, GZ 3 R 105/97a-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht den Schaden geltend, der ihr aus der Nichtlieferung bestellter Ware und aus dem Bruch der Exklusivvereinbarung entstanden sein soll. In beiden Fällen handelt es sich um einen vertraglichen Schadenersatzanspruch, dessen Verjährung § 1489 ABGB regelt; daß andere vertragliche Ansprüche, wie zB der Lieferungs- und Leistungsanspruch (s Schwimann/Mader, ABGB**2 § 1486 Rz 5 mwN), die das Gesetz nicht der kurzen Verjährung unterwirft, erst in dreißig Jahren verjähren, ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend.Die Klägerin macht den Schaden geltend, der ihr aus der Nichtlieferung bestellter Ware und aus dem Bruch der Exklusivvereinbarung entstanden sein soll. In beiden Fällen handelt es sich um einen vertraglichen Schadenersatzanspruch, dessen Verjährung Paragraph 1489, ABGB regelt; daß andere vertragliche Ansprüche, wie zB der Lieferungs- und Leistungsanspruch (s Schwimann/Mader, ABGB**2 Paragraph 1486, Rz 5 mwN), die das Gesetz nicht der kurzen Verjährung unterwirft, erst in dreißig Jahren verjähren, ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend.
Nach § 1489 ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt nur, wenn der Schade oder der Beschädiger dem Beschädigten nicht bekannt geworden sind oder wenn der Schade aus einer oder aus mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (SZ 68/238); für die Verjährung von Folgeschäden ist der Eintritt des Erstschadens maßgebend (SZ 69/55). Daß der zugrunde liegende Sachverhalt strittig ist, vermag den Beginn der Verjährung nicht hinauszuschieben. Mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens beginnt die Verjährungsfrist unabhängig davon zu laufen, welche Einwendungen der Schädiger erhebt und ob über ein, auf dasselbe vertragswidrige Verhalten gestütztes Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren bereits entschieden ist.Nach Paragraph 1489, ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt nur, wenn der Schade oder der Beschädiger dem Beschädigten nicht bekannt geworden sind oder wenn der Schade aus einer oder aus mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (SZ 68/238); für die Verjährung von Folgeschäden ist der Eintritt des Erstschadens maßgebend (SZ 69/55). Daß der zugrunde liegende Sachverhalt strittig ist, vermag den Beginn der Verjährung nicht hinauszuschieben. Mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens beginnt die Verjährungsfrist unabhängig davon zu laufen, welche Einwendungen der Schädiger erhebt und ob über ein, auf dasselbe vertragswidrige Verhalten gestütztes Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren bereits entschieden ist.
Verstößt ein Verhalten zwar gegen Bestimmungen des UWG, liegt aber keine gerichtlich strafbare Handlung vor, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, so verjährt ein allfälliger Schadenersatzanspruch nicht binnen dreißig, sondern binnen drei Jahren. Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein Schadenersatzanspruch erst in dreißig Jahren verjährt, sind daher selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt.
Anmerkung
E49086 04A00248European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00024.98B.0127.000Dokumentnummer
JJT_19980127_OGH0002_0040OB00024_98B0000_000