TE OGH 1998/1/27 10ObS9/98s

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner und Dr.Peter Hübner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D.Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.September 1997, GZ 11 Rs 203/97w-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.April 1997, GZ 24 Cgs 189/95f-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger beim Unfall vom 11.12.1992 lediglich eine Prellung des linken Hüftgelenkes erlitt und die (erst im Juni 1994) diagnostizierte Abrißfraktur nicht auf den genannten Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Diese Feststellungen zur natürlichen Kausalität gehören jedoch zum Tatsachenbereich und können im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden (SSV-NF 8/86, 10 ObS 299/97m). Damit liegt aber weder ein Fall alternativer Kausalität vor (vgl hiezu Koziol/Welser I10 469 sowie Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 3/26 ff) noch stellen sich Fragen des sog. primar-facie-Beweises oder der Beweislastumkehr.Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger beim Unfall vom 11.12.1992 lediglich eine Prellung des linken Hüftgelenkes erlitt und die (erst im Juni 1994) diagnostizierte Abrißfraktur nicht auf den genannten Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Diese Feststellungen zur natürlichen Kausalität gehören jedoch zum Tatsachenbereich und können im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden (SSV-NF 8/86, 10 ObS 299/97m). Damit liegt aber weder ein Fall alternativer Kausalität vor vergleiche hiezu Koziol/Welser I10 469 sowie Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 3/26 ff) noch stellen sich Fragen des sog. primar-facie-Beweises oder der Beweislastumkehr.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48910 10C00098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00009.98S.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_010OBS00009_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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