TE OGH 1998/1/27 11Os187/97

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. November 1996, AZ 10 Bs 210/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Freigesprochenen Peter L*****, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. November 1996, AZ 10 Bs 210/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Freigesprochenen Peter L*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 6. November 1996, AZ 10 Bs 210/96, verletzt insoweit das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 lit b und 6 Abs 2 StEG, als in der Begründung die Rechtsansicht vertreten wird, bei der Beurteilung der Entkräftung des Tatverdachtes sofort nach einem Freispruch durch die Geschworenen hätte das Geschworenengericht als Erkenntnisquelle lediglich die Niederschrift der Laienrichter heranzuziehen.Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 6. November 1996, AZ 10 Bs 210/96, verletzt insoweit das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Litera b und 6 Absatz 2, StEG, als in der Begründung die Rechtsansicht vertreten wird, bei der Beurteilung der Entkräftung des Tatverdachtes sofort nach einem Freispruch durch die Geschworenen hätte das Geschworenengericht als Erkenntnisquelle lediglich die Niederschrift der Laienrichter heranzuziehen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 22 Vr 659/86 des Landesgerichtes Linz war Peter L***** wegen des Verdachts des Mordes nach § 75 StGB am 11. April 1986 in Verwahrungs- sowie in der Folge in Untersuchungshaft genommen und schließlich vom Geschworenengericht schuldig erkannt worden, am 13. März 1986 in Linz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Tibor F***** und Regina U***** Elfriede H***** durch einen Revolverschuß in den Kopf vorsätzlich getötet zu haben. Dieses Urteil erwuchs am 15. September 1987 in Rechtskraft.Im Verfahren AZ 22 römisch fünf r 659/86 des Landesgerichtes Linz war Peter L***** wegen des Verdachts des Mordes nach Paragraph 75, StGB am 11. April 1986 in Verwahrungs- sowie in der Folge in Untersuchungshaft genommen und schließlich vom Geschworenengericht schuldig erkannt worden, am 13. März 1986 in Linz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Tibor F***** und Regina U***** Elfriede H***** durch einen Revolverschuß in den Kopf vorsätzlich getötet zu haben. Dieses Urteil erwuchs am 15. September 1987 in Rechtskraft.

Am 15. Juni 1992 bewilligte das Oberlandesgericht Linz zu AZ 8 Bs 16/92 den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des ihn betreffenden Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO. Am 17. Juni 1992 verhängte daraufhin der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz über Peter L***** abermals die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO, welche jedoch zufolge dessen Beschwerde am 23. Juni 1992 vom Oberlandesgericht Linz aufgehoben wurde.Am 15. Juni 1992 bewilligte das Oberlandesgericht Linz zu AZ 8 Bs 16/92 den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des ihn betreffenden Strafverfahrens gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO. Am 17. Juni 1992 verhängte daraufhin der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz über Peter L***** abermals die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO, welche jedoch zufolge dessen Beschwerde am 23. Juni 1992 vom Oberlandesgericht Linz aufgehoben wurde.

Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 29. August 1996, GZ 28 Vr 1875/92-770 b, wurde Peter L***** von der wider ihn von der Staatsanwaltschaft neuerlich erhobenen Anklage wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB rechtskräftig freigesprochen; seinem unmittelbar nach Verkündung dieses Urteils gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Haftentschädigung gab das Geschworenengericht jedoch nicht Folge (ON 770 c). In dieser Entscheidung nahm es zur Prüfung der Verdachtsentkräftung eine eigenständige Würdigung der gesamten Beweislage vor, ohne sich auf die in der Niederschrift der Geschworenen festgehaltenen Erwägungen zu beschränken, und wertete dabei unter anderem - sogar abweichend von den Punkten 3. und 4. dieser Niederschrift - die Aussagen des Zeugen M***** sowie die Ergebnisse der Spurensicherung (nicht als ent-, sondern) als belastend für den Entschädigungswerber.Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 29. August 1996, GZ 28 römisch fünf r 1875/92-770 b, wurde Peter L***** von der wider ihn von der Staatsanwaltschaft neuerlich erhobenen Anklage wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB rechtskräftig freigesprochen; seinem unmittelbar nach Verkündung dieses Urteils gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Haftentschädigung gab das Geschworenengericht jedoch nicht Folge (ON 770 c). In dieser Entscheidung nahm es zur Prüfung der Verdachtsentkräftung eine eigenständige Würdigung der gesamten Beweislage vor, ohne sich auf die in der Niederschrift der Geschworenen festgehaltenen Erwägungen zu beschränken, und wertete dabei unter anderem - sogar abweichend von den Punkten 3. und 4. dieser Niederschrift - die Aussagen des Zeugen M***** sowie die Ergebnisse der Spurensicherung (nicht als ent-, sondern) als belastend für den Entschädigungswerber.

Die gegen diesen Beschluß sowohl vom Freigesprochenen als auch von der Anklagebehörde erhobenen Beschwerden sah das Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung vom 6. November 1996, AZ 10 Bs 210/96, als berechtigt an und stellte fest, daß Peter L***** für die durch die Anhaltung sowohl in Verwahrungs- und Untersuchungshaft als auch in Strafhaft entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b und c StEG zusteht.Die gegen diesen Beschluß sowohl vom Freigesprochenen als auch von der Anklagebehörde erhobenen Beschwerden sah das Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung vom 6. November 1996, AZ 10 Bs 210/96, als berechtigt an und stellte fest, daß Peter L***** für die durch die Anhaltung sowohl in Verwahrungs- und Untersuchungshaft als auch in Strafhaft entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG zusteht.

Zur erstgerichtlichen Begründung der Ablehnung des Ersatzanspruches für die vom Landesgericht Linz veranlaßte Verwahrungs- und Untersuchungshaft vertrat das Beschwerdegericht - mit Bezugnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 9. Februar 1995, 15 Os 184, 185/94, und vom 7. April 1994, 15 Os 40, 41/94 - die Ansicht, es sei unzulässig, bei der Beurteilung der Frage der Verdachtsentkräftung über die Niederschrift der Geschworenen hinaus eine eigenständige Prüfung der Beweisergebnisse anhand der gesamten Akten vorzunehmen und somit im Rahmen des Haftentschädigungsverfahrens eine selbständige Beweiswürdigung des Geschworenengerichtes neben die der Geschworenen im Hauptverfahren zu stellen.

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, findet diese Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Linz im Gesetz keine Deckung.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG besteht ein Anspruch auf Ersatz der dem Betroffenen durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile unter anderem dann, wenn der wegen des Verdachtes einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommene Geschädigte in Ansehung dieser Handlung freigesprochen worden und der Verdacht, daß er diese Handlung begangen habe, entkräftet ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG besteht ein Anspruch auf Ersatz der dem Betroffenen durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile unter anderem dann, wenn der wegen des Verdachtes einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommene Geschädigte in Ansehung dieser Handlung freigesprochen worden und der Verdacht, daß er diese Handlung begangen habe, entkräftet ist.

Ob eine solche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist, hat das Gericht, das den Geschädigten freispricht, sofort auf dessen oder des Staatsanwaltes Antrag oder von amtswegen festzustellen, wobei - wenn das Urteil aufgrund eines Wahrspruchs der Geschworenen gefällt worden ist - der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen entscheidet. Nur dann, wenn eine sofortige Entscheidung durch das freisprechende (Erst- oder Rechtsmittel-)Gericht nicht möglich ist, entscheidet das Strafgericht erster Instanz in der in § 13 Abs 3 StPO bestimmten Zusammensetzung (§ 6 Abs 2 StEG).Ob eine solche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist, hat das Gericht, das den Geschädigten freispricht, sofort auf dessen oder des Staatsanwaltes Antrag oder von amtswegen festzustellen, wobei - wenn das Urteil aufgrund eines Wahrspruchs der Geschworenen gefällt worden ist - der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen entscheidet. Nur dann, wenn eine sofortige Entscheidung durch das freisprechende (Erst- oder Rechtsmittel-)Gericht nicht möglich ist, entscheidet das Strafgericht erster Instanz in der in Paragraph 13, Absatz 3, StPO bestimmten Zusammensetzung (Paragraph 6, Absatz 2, StEG).

Bei seinem aus der Entscheidung 15 Os 184, 185/94 gezogenen Schluß der Unzulässigkeit einer über die Niederschrift der Geschworenen hinausgehenden eigenständigen Prüfung der Beweisergebnisse zur Beurteilung der Frage der Verdachtsentkräftung übersieht das Oberlandesgericht Linz in der vom Generalprokurator aufgegriffenen Beschlußbegründung, daß - anders als vorliegend - dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ein Fall zugrundelag, in dem nicht das freisprechende Gericht (sofort nach Urteilsfällung), sondern der gemäß § 6 Abs 2 StEG zuständige Gerichtshof in der in § 13 Abs 3 StPO festgelegten Zusammensetzung (nach Abschluß der Hauptverhandlung und Rechtskraft des Urteils) über einen Entschädigungsanspruch erkannt hatte.Bei seinem aus der Entscheidung 15 Os 184, 185/94 gezogenen Schluß der Unzulässigkeit einer über die Niederschrift der Geschworenen hinausgehenden eigenständigen Prüfung der Beweisergebnisse zur Beurteilung der Frage der Verdachtsentkräftung übersieht das Oberlandesgericht Linz in der vom Generalprokurator aufgegriffenen Beschlußbegründung, daß - anders als vorliegend - dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ein Fall zugrundelag, in dem nicht das freisprechende Gericht (sofort nach Urteilsfällung), sondern der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG zuständige Gerichtshof in der in Paragraph 13, Absatz 3, StPO festgelegten Zusammensetzung (nach Abschluß der Hauptverhandlung und Rechtskraft des Urteils) über einen Entschädigungsanspruch erkannt hatte.

Ausdrücklich nur auf einen solchen Fall bezieht sich auch der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12. April 1994, JABl 1994/22, in dem zur Bedachtnahme darauf aufgerufen wird, daß die unmittelbare Wirkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vermutung der Unschuld eine Beschränkung der Erkenntnisquellen im Verfahren zur Feststellung eines Entschädigungsanspruches nach § 2 Abs 1 lit b StEG nach sich zieht, und eine Beschränkung der Entscheidung eines anderen als des erkennenden Gerichtes lediglich auf eine Auseinandersetzung mit in der schriftlichen Begründung des freisprechenden Urteils oder in einem Protokoll über die Beratung der Geschworenen festgehaltenen Verdachtsmomenten empfohlen wird (Punkt 2.2.).Ausdrücklich nur auf einen solchen Fall bezieht sich auch der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12. April 1994, JABl 1994/22, in dem zur Bedachtnahme darauf aufgerufen wird, daß die unmittelbare Wirkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vermutung der Unschuld eine Beschränkung der Erkenntnisquellen im Verfahren zur Feststellung eines Entschädigungsanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG nach sich zieht, und eine Beschränkung der Entscheidung eines anderen als des erkennenden Gerichtes lediglich auf eine Auseinandersetzung mit in der schriftlichen Begründung des freisprechenden Urteils oder in einem Protokoll über die Beratung der Geschworenen festgehaltenen Verdachtsmomenten empfohlen wird (Punkt 2.2.).

Während also ein (später zusammentretender) Dreirichtersenat (§ 13 Abs 3 StPO) des Gerichtshofes nur jene sich aus der Niederschrift der Geschworenen oder der schriftlichen Entscheidungsbegründung ergebenden Argumente für seine Beschlußfassung heranziehen darf, lag dem Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht eine andere Konstellation zugrunde. Hier hat nämlich das Geschworenengericht beim Landesgericht Linz als erkennendes Gericht sogleich nach Urteilsfällung und somit unter dem aktuellen unmittelbaren Eindruck des gesamten Beweisverfahrens über den Anspruch auf Haftentschädigung entschieden. Dabei war es befugt, auch andere als in der Niederschrift erwähnte Verfahrensergebnisse zu verwerten. Gemäß § 331 Abs 3 StPO sind vom Obmann der Geschworenen nur "kurz" die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei Beantwortung der jeweiligen Frage ausgegangen ist. Es handelt sich dabei also nicht um eine vollständige Erörterung aller Beweisergebnisse, sondern nur um ein Festhalten jener Argumente, die letztlich bei der Mehrheit der Geschworenen den Ausschlag (in Haftentschädigungsfragen tangierenden Fällen) für den Freispruch gaben. Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das in der Schuldfrage erkennende Gericht ist es daher durchaus zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind.Während also ein (später zusammentretender) Dreirichtersenat (Paragraph 13, Absatz 3, StPO) des Gerichtshofes nur jene sich aus der Niederschrift der Geschworenen oder der schriftlichen Entscheidungsbegründung ergebenden Argumente für seine Beschlußfassung heranziehen darf, lag dem Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht eine andere Konstellation zugrunde. Hier hat nämlich das Geschworenengericht beim Landesgericht Linz als erkennendes Gericht sogleich nach Urteilsfällung und somit unter dem aktuellen unmittelbaren Eindruck des gesamten Beweisverfahrens über den Anspruch auf Haftentschädigung entschieden. Dabei war es befugt, auch andere als in der Niederschrift erwähnte Verfahrensergebnisse zu verwerten. Gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO sind vom Obmann der Geschworenen nur "kurz" die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei Beantwortung der jeweiligen Frage ausgegangen ist. Es handelt sich dabei also nicht um eine vollständige Erörterung aller Beweisergebnisse, sondern nur um ein Festhalten jener Argumente, die letztlich bei der Mehrheit der Geschworenen den Ausschlag (in Haftentschädigungsfragen tangierenden Fällen) für den Freispruch gaben. Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das in der Schuldfrage erkennende Gericht ist es daher durchaus zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind.

Die Begründung des Entschädigungserkenntnisses darf jedoch nicht so weit gehen, daß sie den in der Niederschrift als für den Freispruch maßgeblich bezeichneten Erwägungen der Geschworenen zuwiderläuft. Eine solche (unzulässige) Abweichung wäre etwa dann gegeben, wenn - wie das Oberlandesgericht Linz an der Entscheidung des Geschworenengerichtes zu Recht kritisiert hat - bestimmten Beweisergebnissen in der Niederschrift der Geschworenen die Belastungseignung ab - in der Entscheidung über den Anspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG hingegen zugesprochen wird, weil es damit an der - vom Gesetzgeber schon durch die für den Regelfall erfolgte Absicherung der funktionellen Zuständigkeit intendierten - Übereinstimmung der Bewertung der Grundlagen für die Verdachtslage im Entschädigungserkenntnis mit jener für das freisprechende Urteil fehlt.Die Begründung des Entschädigungserkenntnisses darf jedoch nicht so weit gehen, daß sie den in der Niederschrift als für den Freispruch maßgeblich bezeichneten Erwägungen der Geschworenen zuwiderläuft. Eine solche (unzulässige) Abweichung wäre etwa dann gegeben, wenn - wie das Oberlandesgericht Linz an der Entscheidung des Geschworenengerichtes zu Recht kritisiert hat - bestimmten Beweisergebnissen in der Niederschrift der Geschworenen die Belastungseignung ab - in der Entscheidung über den Anspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG hingegen zugesprochen wird, weil es damit an der - vom Gesetzgeber schon durch die für den Regelfall erfolgte Absicherung der funktionellen Zuständigkeit intendierten - Übereinstimmung der Bewertung der Grundlagen für die Verdachtslage im Entschädigungserkenntnis mit jener für das freisprechende Urteil fehlt.

Insgesamt war daher die (lediglich) gegen die im Spruch bezeichnete Rechtsansicht gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes berechtigt.

Da die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz dem Ersatzwerber nicht zum Nachteil gereicht, muß es mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.

Anmerkung

E49471 11D01877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00187.97.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0110OS00187_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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