TE OGH 1998/1/27 1Ob301/97i

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Roland D*****, 2.) Michael D*****, Elektrotechniker, und

3.) Christa D*****, vertreten durch Dr.Christian Függer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) Reinhold G*****, und

2.) Irene G*****, vertreten durch Dr.Peter Urbanek und Dr.Christian Lind, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Feststellung einer Servitut und Abgabe einer Willenerklärung (Gesamtstreitwert S 45.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgericht vom 8.Juli 1997, GZ 29 R 201/97v-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nützlichkeit einer Dienstbarkeit und zum Umfang der Duldungspflicht der Eigentümer der belasteten Liegenschaft richtig wiedergegeben und zutreffend auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewendet:

Eine Wegedienstbarkeit bleibt solange in ihrem Rechtsbestand unberührt, als sie eine bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks ermöglicht; sie erlischt erst, wenn sie völlig zwecklos ist (EvBl 1979/69; EvBl 1980/173; SZ 66/53). Auch nach dem Bau der Gemeindestraße kann von Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit keine Rede sein, machte doch die Zufahrt von der Gemeindestraße umfangreiche Umbauarbeiten auf dem Grundstück der Kläger erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber betrifft die im Rahmen des § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung nicht unmittelbar den Bestand - der hier unstrittig ersessenen - Dienstbarkeit, sondern die Frage der Duldungspflicht einer allfälligen Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch die erforderlich gewordene Umgestaltung des Servitutswegs. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur (SZ 55/125; SZ 56/46; SZ 60/160; 4 Ob 1617/95 u.a.) abgesteckten Grenzen.Entgegen der Ansicht der Revisionswerber betrifft die im Rahmen des Paragraph 484, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung nicht unmittelbar den Bestand - der hier unstrittig ersessenen - Dienstbarkeit, sondern die Frage der Duldungspflicht einer allfälligen Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch die erforderlich gewordene Umgestaltung des Servitutswegs. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur (SZ 55/125; SZ 56/46; SZ 60/160; 4 Ob 1617/95 u.a.) abgesteckten Grenzen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E48860 01A03017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00301.97I.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0010OB00301_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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