Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Eckart N*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die verpflichtete Partei F. A. H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 14. November 1997, GZ 16 R 295/97i-27, womit insgesamt 15 Rekurse der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 16. Juni 1997, GZ 4 E 1560/97m-6 zurückgewiesen und einem weiteren Rekurs der verpflichteten Partei gegen denselben Beschluß nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPODer außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO
a) mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), soweit er sich gegen Punkt I. des angefochtenen Beschlusses richtet, unda) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), soweit er sich gegen Punkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses richtet, und
b) gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO zurückgewiesen, soweit er Punkt II. und III. des angefochtenen Beschlusses bekämpft, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes im Kostenpunkt und solchen, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.b) gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO zurückgewiesen, soweit er Punkt römisch II. und römisch III. des angefochtenen Beschlusses bekämpft, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes im Kostenpunkt und solchen, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei hatte zu 4 E 1560/97m des Erstgerichtes Exekution gem. § 355 EO beantragt, weil die Verpflichtete am 17.4.1997 in Werbeplakaten auf der Außenseite eines Verkaufsgebäudes in N***** gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe. In der Folge stellte sie wegen desselben angeblichen Verstoßes an weiteren Tagen 15 Exekutionsanträge, die für den Fall der Exekutionsbewilligung als Strafanträge verstanden werden sollten. Alle Anträge wurden ins E-Register eingetragen.Die betreibende Partei hatte zu 4 E 1560/97m des Erstgerichtes Exekution gem. Paragraph 355, EO beantragt, weil die Verpflichtete am 17.4.1997 in Werbeplakaten auf der Außenseite eines Verkaufsgebäudes in N***** gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe. In der Folge stellte sie wegen desselben angeblichen Verstoßes an weiteren Tagen 15 Exekutionsanträge, die für den Fall der Exekutionsbewilligung als Strafanträge verstanden werden sollten. Alle Anträge wurden ins E-Register eingetragen.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 16.6.1997 die Exekution und verhängte insgesamt 16 Geldstrafen, darunter neun Mal die Höchststrafe von S 80.000. Die Summe der verhängten Geldstrafen gab es (irrig statt mit S 1,000.000) mit S 970.000 an. Der Beschluß enthält insgesamt 16 Aktenzeichen und wurde in sämtliche Akten eingelegt. In der Begründung wird ausdrücklich ausgesprochen, daß alle dem ersten nachfolgenden Exekutionsanträge als Vollzugsanträge anzusehen seien.
Gegen diese Entscheidung brachte die Verpflichtete zu jedem Aktenzeichen einen eigenen (im wesentlichen gleichlautenden) Rekurs ein.
Zu Punkt I. des nunmehr von ihr angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes wies dieses alle weiteren Rekurse zurück. Zu Punkt II. gab es dem Rekurs ON 6 (gegen die Exekutionsbewilligung) in der Hauptsache und zu Punkt III. im Kostenpunkt nicht Folge. Zu Punkt I. sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im übrigen erfolgten Aussprüche gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO.Zu Punkt römisch eins. des nunmehr von ihr angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes wies dieses alle weiteren Rekurse zurück. Zu Punkt römisch II. gab es dem Rekurs ON 6 (gegen die Exekutionsbewilligung) in der Hauptsache und zu Punkt römisch III. im Kostenpunkt nicht Folge. Zu Punkt römisch eins. sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im übrigen erfolgten Aussprüche gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die Punkte II. und III. des angefochtenen Beschlusses richtet, wie schon dargelegt, jedenfalls unzulässig. Soweit er sich gegen die Zurückweisung der weiteren Rekurse richtet ist er mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die Punkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Beschlusses richtet, wie schon dargelegt, jedenfalls unzulässig. Soweit er sich gegen die Zurückweisung der weiteren Rekurse richtet ist er mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals (EvBl 1973/41 = JBl 1973, 92; 1 Ob 13/77; JBl 1979, 373; 2 Ob 98/88; JBl 1981, 387; 7 Ob 530/82) ausgesprochen, daß eine am selben Tag wie die Berufung zur Post gegebene Ergänzung, die ebenfalls gleichzeitig beim Erstgericht einlangt, mit der Berufung als Einheit anzusehen ist. Dadurch wäre aber für die Verpflichtete nichts gewonnen, weil die weiteren Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluß praktisch mit dem ohnehin meritorisch behandelten gegen die Exekutionsbewilligung gleichlautend sind und ebenfalls keine Argumente gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen enthalten, ja sogar diese nur in eventu für den - nicht eingetretenen Fall - des Erfolges der Verpflichteten mit ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung bekämpfen.
Anmerkung
E48866 03A00168European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00016.98V.0128.000Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_0030OB00016_98V0000_000