TE OGH 1998/1/28 3Ob17/98s

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Eckart N*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die verpflichtete Partei F. A. H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 14. November 1997, GZ 16 R 256/97d-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß AS 193 - 205 mit der ON 28 (laut Rekurs ON 29; im übrigen ist eine weitere Rekursentscheidung zu 16 R 255/97g ebenfalls unter der ON 28 im Akt) gab das Rekursgericht einem Rekurs der Verpflichteten gegen einen Beschluß des Erstgerichtes nicht Folge, womit dieses wegen Verstößen gegen einen Exekutionstitel auf Unterlassung fünf Geldstrafen a S 80.000 verhängt hatte, nicht Folge. Es sprach demnach zu Recht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wie sich aus den im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt.

Anmerkung

E48867 03A00178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00017.98S.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0030OB00017_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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