Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Rudolf D*****, Pensionist, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 70.435,-- sA, infolge außerordentlicher Revision und außerordentlichen "Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Oktober 1997, GZ 36 R 701/97y-85, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision und der Rekurs des Beklagten werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SZ 69/15; 9 ObA 101/97m, GMA ZPO14 § 503 E 3 und 4). Daran ändert auch die Behauptung nichts, dem Berufungsgericht selbst sei ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (6 Ob 292/62; 8 Ob 37/68). Umsoweniger kann eine Anfechtung der die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung erfolgen, wenn nicht Nichtigkeit sondern nur Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes, sohin ein Mangel, der die in § 477 Abs 1 ZPO vorausgesetzte Bedeutung nicht erreicht, behauptet wird (6 Ob 615/82). Die Unzulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, führt dazu, daß die verworfene Nichtigkeitseinrede auch nicht mit außerordentlicher Revision gegen die Sachentscheidung neuerlich geltend gemacht werden kann.Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SZ 69/15; 9 ObA 101/97m, GMA ZPO14 Paragraph 503, E 3 und 4). Daran ändert auch die Behauptung nichts, dem Berufungsgericht selbst sei ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (6 Ob 292/62; 8 Ob 37/68). Umsoweniger kann eine Anfechtung der die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung erfolgen, wenn nicht Nichtigkeit sondern nur Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes, sohin ein Mangel, der die in Paragraph 477, Absatz eins, ZPO vorausgesetzte Bedeutung nicht erreicht, behauptet wird (6 Ob 615/82). Die Unzulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, führt dazu, daß die verworfene Nichtigkeitseinrede auch nicht mit außerordentlicher Revision gegen die Sachentscheidung neuerlich geltend gemacht werden kann.
Anmerkung
E48899 09A03917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00391.97H.0128.000Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_0090OB00391_97H0000_000