Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria J*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Willibald Rath ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Rupert W*****, Inhaber eines Radsportgeschäftes, ***** vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 100.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 60.000,-- sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7.Oktober 1997, GZ 2 R 150/97i-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß den Beklagten als Geschäftsinhaber Verkehrssicherungspflichten (hier: als vor-, bzw vertragliche Nebenpflichten gegenüber der Klägerin als Kundin) trafen. Zutreffend verweist die Berufungsinstanz auch darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, sondern auf das dem Verkehrssicherungspflichtigen zumutbare Maß zu beschränken sind, weil andernfalls eine vom Verschulden des Schädigers losgelöste Haftung bewirkt würde, die im Gesetz keine Deckung findet. Von einem Geschäftsinhaber kann daher die Beseitigung aller nur möglichen und denkbaren Gefahrenquellen insbesondere dann nicht gefordert werden, wenn aufgrund der gesamten Situation vom Kunden erwartet werden kann, daß er der einzuschlagenden Wegstrecke hinreichende Aufmerksamkeit zuwendet (SZ 51/111, MietSlg 35.254, RIS-Justiz RS0023787). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich nämlich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilsnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Daher ist nur von ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen, wobei Stufen, die durch Verkehrsteilnehmer normalerweise routinemäßig wahrgenommen werden können, nicht besonders zu kennzeichnen sind (MietSlg 35.254).
Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müßte (RIS-Justiz RS0078150). In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß eine 10 cm hohe Stufe in der Mitte eines ca 14 m langen Geschäftslokales nicht ungewöhnlich ist und dem Niveauunterschied durch Wechsel der Verlegungsrichtung der Fliesen im Stufenbereich im Verhältnis zur Umgebung ein ausreichender Aufmerksamkeitswert zukam, liegt jedenfalls kein grober Verstoß gegen die von der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht aufgestellten Grundsätze.
Anmerkung
E49111 09A04047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00404.97W.0128.000Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_0090OB00404_97W0000_000