Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin B*****, Fleischhauer, *****ischelsdorf, vertreten durch Dr.Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei F***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen Wiederaufnahme (Streitwert S 507.093,12) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 6 R 18/97b-21, womit das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3.Oktober 1996, GZ 5 Cg 24/96y-13, aufgehoben und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde,den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.394,15 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 3.565,69 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Im Verfahren 1 Cg 125/94v des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde der Kläger rechtskräftig schuldig erkannt, der beklagten Partei verschiedene von Heinz R***** unter Eigentumsvorbehalt gekaufte und weiterverkaufte Waren wie Küchengeräte, Kücheneinrichtung und Geschirr herauszugeben und ein Benützungsentgelt zu zahlen. Für die Urteilsbegründung war wesentlich die Aussage des Zeugen Heinz R*****, daß er den Kläger als Käufer darauf hingewiesen habe, daß die Geräte teilweise nicht bezahlt seien und er ihn auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam gemacht habe. Rechtlich wurde die Verurteilung des Klägers darauf gestützt, daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 HGB nicht vorliege. Der Letztabnehmer könne zwar bei Weiterveräußerung von Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes mit einer Verfügungsberechtigung durch den Lieferanten des Veräußerers rechnen, weil es verkehrsüblich sei, daß der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt, zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt ist. Bei ausnahmsweise nicht erteilter Verkaufsermächtigung würde der Gutglaubensschutz des § 366 Abs 1 HGB eingreifen. Anders sei der vorliegende Fall zu beurteilen, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für den eigenen Bedarf als Letztabnehmer (zB als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung bestehe, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger von R***** nicht ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen worden sei, wäre er unter diesen Umständen zur Einholung weiterer Erkundigungen verpflichtet gewesen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb scheide aus, weil der Kläger positiv gewußt habe, daß R***** seinerseits den Kaufpreis nicht gezahlt hatte und der Eigentumsvorbehalt der nunmehr Beklagten nach wie vor aufrecht war.Im Verfahren 1 Cg 125/94v des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde der Kläger rechtskräftig schuldig erkannt, der beklagten Partei verschiedene von Heinz R***** unter Eigentumsvorbehalt gekaufte und weiterverkaufte Waren wie Küchengeräte, Kücheneinrichtung und Geschirr herauszugeben und ein Benützungsentgelt zu zahlen. Für die Urteilsbegründung war wesentlich die Aussage des Zeugen Heinz R*****, daß er den Kläger als Käufer darauf hingewiesen habe, daß die Geräte teilweise nicht bezahlt seien und er ihn auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam gemacht habe. Rechtlich wurde die Verurteilung des Klägers darauf gestützt, daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach Paragraph 366, HGB nicht vorliege. Der Letztabnehmer könne zwar bei Weiterveräußerung von Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes mit einer Verfügungsberechtigung durch den Lieferanten des Veräußerers rechnen, weil es verkehrsüblich sei, daß der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt, zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt ist. Bei ausnahmsweise nicht erteilter Verkaufsermächtigung würde der Gutglaubensschutz des Paragraph 366, Absatz eins, HGB eingreifen. Anders sei der vorliegende Fall zu beurteilen, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für den eigenen Bedarf als Letztabnehmer (zB als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung bestehe, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger von R***** nicht ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen worden sei, wäre er unter diesen Umständen zur Einholung weiterer Erkundigungen verpflichtet gewesen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb scheide aus, weil der Kläger positiv gewußt habe, daß R***** seinerseits den Kaufpreis nicht gezahlt hatte und der Eigentumsvorbehalt der nunmehr Beklagten nach wie vor aufrecht war.
In seiner Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger und damalige Beklagte die Beseitigung des im vorgenannten Verfahren ergangenen Urteils. Unter Berufung auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO macht er geltend, daß Heinz R***** in dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren 12 Vr 894/93 des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Zeuge ausgesagt habe, nicht mehr sagen zu können, ob er anläßlich des Verkaufes der Küchengeräte gegenüber dem Kläger etwas vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt erwähnt habe. Hätte der Zeuge diese Aussage im Vorprozeß abgelegt, wäre dieses Verfahren aller Voraussicht nach zugunsten des Klägers ausgegangen, weil dann festgestellt hätte werden müssen, daß Heinz R***** dem Kläger nichts vom Eigentumsvorbehalt gesagt habe.In seiner Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger und damalige Beklagte die Beseitigung des im vorgenannten Verfahren ergangenen Urteils. Unter Berufung auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO macht er geltend, daß Heinz R***** in dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren 12 römisch fünf r 894/93 des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Zeuge ausgesagt habe, nicht mehr sagen zu können, ob er anläßlich des Verkaufes der Küchengeräte gegenüber dem Kläger etwas vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt erwähnt habe. Hätte der Zeuge diese Aussage im Vorprozeß abgelegt, wäre dieses Verfahren aller Voraussicht nach zugunsten des Klägers ausgegangen, weil dann festgestellt hätte werden müssen, daß Heinz R***** dem Kläger nichts vom Eigentumsvorbehalt gesagt habe.
Das Erstgericht wies das Wiederaufnahmsklagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die nunmehrige Zeugenaussage des Heinz R***** im Strafverfahren nicht geeignet sei, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei dieses angebotene Beweismittel nicht geeignet, eine andere Entscheidung in der Sache herbeizuführen, weil es unabhängig von den Ergebnissen des Beweisverfahrens die Pflicht des Klägers gewesen wäre, entsprechende Zahlungsquittungen von R***** zu verlangen oder beim Eigentümer wegen der Bezahlung der Küchengeräte Rückfrage zu halten.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil auf und wies die Wiederaufnahmsklage im Sinne der ständigen Rechtsprechung zurück. Die Vernehmung des bereits im Vorverfahren vernommenen Zeugen R***** sei kein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7. Auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe könne eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreicht werden. Aufgrund der Umstände, nämlich vor allem dem Wissen, daß die Küchengeräte und Einrichtungsgegenstände zum Großteil nicht bezahlt worden sind, hätte der Kläger im Zweifel vom Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes ausgehen müssen und sei verpflichtet gewesen, diese Zweifel durch entsprechende Befragung sowie durch Einsicht in entsprechende Unterlagen aus der Welt zu räumen.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil auf und wies die Wiederaufnahmsklage im Sinne der ständigen Rechtsprechung zurück. Die Vernehmung des bereits im Vorverfahren vernommenen Zeugen R***** sei kein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, Auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe könne eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreicht werden. Aufgrund der Umstände, nämlich vor allem dem Wissen, daß die Küchengeräte und Einrichtungsgegenstände zum Großteil nicht bezahlt worden sind, hätte der Kläger im Zweifel vom Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes ausgehen müssen und sei verpflichtet gewesen, diese Zweifel durch entsprechende Befragung sowie durch Einsicht in entsprechende Unterlagen aus der Welt zu räumen.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, dem Wiederaufnahmebegehren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nur eine objektiv unrichtige Zeugenaussage bildet einen Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO (SZ 27/331; JBl 1968, 575). Die Aussage des Zeugen R***** im Vorverfahren wich nur insoweit von seiner nunmehr im Strafverfahren abgelegten Zeugenaussage ab, als er angab, "heute nicht mehr sagen zu können, ob er vom Eigentumsvorbehalt etwas erwähnt hat". Ein Nichterinnernkönnen ist aber keine inhaltlich abweichende mit der ersteren unvereinbare gegenteilige und sohin objektiv unrichtige Zeugenaussage. Nur eine abweichende Aussage im Strafverfahren wurde in der Judikatur als Wiederaufnahmegrund angesehen (2 Ob 226/70). Eine lediglich aus dem Inhalt (hier der nicht inhaltlichen Abweichung) einer Zeugenaussage selbst abgeleitete, durch keine anderen neuen Umstände gestützte Annahme ihrer Unrichtigkeit bildet keinen Wiederaufnahmsgrund (SZ 19/120). Es handelt sich dabei nicht um neue Tatsachen und Umstände, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen berühren (ZBl 1927/188). Auch der bloße Verdacht einer Unrichtigkeit vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen (vgl 5 Ob 552/94, wo es um den Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens ging).Nur eine objektiv unrichtige Zeugenaussage bildet einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (SZ 27/331; JBl 1968, 575). Die Aussage des Zeugen R***** im Vorverfahren wich nur insoweit von seiner nunmehr im Strafverfahren abgelegten Zeugenaussage ab, als er angab, "heute nicht mehr sagen zu können, ob er vom Eigentumsvorbehalt etwas erwähnt hat". Ein Nichterinnernkönnen ist aber keine inhaltlich abweichende mit der ersteren unvereinbare gegenteilige und sohin objektiv unrichtige Zeugenaussage. Nur eine abweichende Aussage im Strafverfahren wurde in der Judikatur als Wiederaufnahmegrund angesehen (2 Ob 226/70). Eine lediglich aus dem Inhalt (hier der nicht inhaltlichen Abweichung) einer Zeugenaussage selbst abgeleitete, durch keine anderen neuen Umstände gestützte Annahme ihrer Unrichtigkeit bildet keinen Wiederaufnahmsgrund (SZ 19/120). Es handelt sich dabei nicht um neue Tatsachen und Umstände, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen berühren (ZBl 1927/188). Auch der bloße Verdacht einer Unrichtigkeit vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vergleiche 5 Ob 552/94, wo es um den Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens ging).
Da neue Beweise nur dann einen Wiederaufnahmegrund abgeben, wenn sie unter Zugrundelegung der im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache geführt hätten (SZ 59/14; 1 Ob 552/94), liegt auch aus diesem Grund, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor.
Der Zeuge R***** erwarb die Geräte und Einrichtungsgegenstände nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung an Letztabnehmer, sondern diese dienten ihm als Anlagegut für seinen Betrieb, so daß nicht auf die Verkehrsüblichkeit einer Weiterveräußerungsermächtigung geschlossen werden durfte und der Kläger unabhängig davon, ob er über den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich informiert worden war, von seiner Nachforschungspflicht nicht befreit wurde (SZ 60/120 = JBl 1988, 314 [Csermak]; ÖBA 1993, 156). Gerade weil er wußte, daß R***** den Kaufpreis nicht voll gezahlt hatte, konnte er schon aus diesem Grunde, wegen der routinemäßigen Häufigkeit eines Eigentumsvorbehaltes im Wirtschaftsleben und den an die Redlichkeit bzw Gutgläubigkeit eines Erwerbers anzulegenden strengen Maßstab (6 Ob 761/78) nicht gutgläubig sein. In Kenntnis dieser Umstände hätte er die Eigentümereigenschaft durch Einsicht in entsprechende Urkunden und allfällige Rückfragen prüfen müssen (HS 9349). Die Frage, ob es überspitzt ist, Erkundigungen etwa beim Kauf eines gebrauchten Fotoapparates oder PKW einzuholen, stellt sich nicht, weil der Kläger einerseits Kenntnis hatte, daß der Kaufpreis nicht voll gezahlt worden war und er andererseits nicht von der Verfügungsberechtigung des Zeugen R***** ausgehen konnte, weil die Veräußerung nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes an Letztverbraucher erfolgte (ÖBA 1993, 156). Die Unterlassung dieser Prüfung begründet grobe Fahrlässigkeit (JBl 1986, 235 [Csermak]). Ob der Kläger auch den Eigentumsvorbehaltsverkäufer kannte, ist ohne Bedeutung, weil er nicht einmal entsprechende Nachforschungen bei R***** betrieben hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E49107 09A03597European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00359.97B.0128.000Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_0090OB00359_97B0000_000