TE OGH 1998/1/28 9Ob5/98w

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Alexander, geboren 13.Jänner 1989 und Anna Franziska G*****, geboren 28.Dezember 1992, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Angelika G*****, F***** vertreten durch Dr.Ingrid Stöger und Dr.Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 21. Oktober 1997, GZ 21 R 308/97h-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung im Sinne des § 177 Abs 2 ABGB steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, die Interessen der Eltern haben dabei zurückzutreten (RIS-Justiz RS0048969). Die Rechtsprechung hat zur Obsorgeentscheidung verschiedene Leitgedanken entwickelt. Hiezu gehört der Grundsatz, daß bei Kleinkindern im allgemeinen der Betreuung durch die Mutter der Vorzug zu geben ist, ohne daß diese daraus ein Vorrecht ableiten könnte (RIS-Justiz RS0047911, EFSlg 78.235), genauso wie derjenige, daß Geschwister tunlichst nicht zu trennen sind (RIS-Justiz RS0047845; EFSlg 78.238), oder derjenige, daß auch bei einer Erstzuteilung nach § 177 Abs 2 ABGB die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungs- und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen sind (RIS-Justiz RS0047903). Bei einer Kollision verschiedener Leitgedanken kommt es immer auf die vorzunehmende Gesamtschau an, wobei die Umstände bei dem einen Elternteil denen beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind (RIS-Justiz RS0047832). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei einer solchen Gegenüberstellung die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann. Das das Rekursgericht in seiner Beurteilung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als obersten Prinzips des Pflegschaftsverfahrens von den genannten Grundsätzen nicht abgewichen ist, stellt sich die angefochtene Entscheidung als eine solche des Einzelfalls dar, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (RIS-Justiz RS0007101).Bei der Entscheidung im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, die Interessen der Eltern haben dabei zurückzutreten (RIS-Justiz RS0048969). Die Rechtsprechung hat zur Obsorgeentscheidung verschiedene Leitgedanken entwickelt. Hiezu gehört der Grundsatz, daß bei Kleinkindern im allgemeinen der Betreuung durch die Mutter der Vorzug zu geben ist, ohne daß diese daraus ein Vorrecht ableiten könnte (RIS-Justiz RS0047911, EFSlg 78.235), genauso wie derjenige, daß Geschwister tunlichst nicht zu trennen sind (RIS-Justiz RS0047845; EFSlg 78.238), oder derjenige, daß auch bei einer Erstzuteilung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungs- und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen sind (RIS-Justiz RS0047903). Bei einer Kollision verschiedener Leitgedanken kommt es immer auf die vorzunehmende Gesamtschau an, wobei die Umstände bei dem einen Elternteil denen beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind (RIS-Justiz RS0047832). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei einer solchen Gegenüberstellung die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann. Das das Rekursgericht in seiner Beurteilung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als obersten Prinzips des Pflegschaftsverfahrens von den genannten Grundsätzen nicht abgewichen ist, stellt sich die angefochtene Entscheidung als eine solche des Einzelfalls dar, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (RIS-Justiz RS0007101).

Anmerkung

E49102 09A00058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00005.98W.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0090OB00005_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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