TE OGH 1998/1/28 3Ob23/98y

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dimitrios S*****, vertreten durch Dr.Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Zumtobel und Dr.Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, 2) N*****gesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, und 3) Manfred E*****, vertreten durch Dr.Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 1,000.000 S (11 C 13/94y), 11.709,74 S (11 C 16/94i) und 17.988 S (11 C 17/94m) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 4.November 1997, GZ 46 R 1368/97k-64, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen:

1) soweit die Verfahren 11 C 16/94i und 11 C 17/94m des Bezirksgerichtes Hernals betroffen sind, weil die Streitgegenstände, über die das Berufungsgericht entschied, 50.000 S jeweils nicht übersteigen (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt;1) soweit die Verfahren 11 C 16/94i und 11 C 17/94m des Bezirksgerichtes Hernals betroffen sind, weil die Streitgegenstände, über die das Berufungsgericht entschied, 50.000 S jeweils nicht übersteigen (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt;

2) soweit das Verfahren 11 C 13/94y des Bezirksgerichtes Hernals betroffen ist, gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO).2) soweit das Verfahren 11 C 13/94y des Bezirksgerichtes Hernals betroffen ist, gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zu 1):

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat sprach zuletzt in 3 Ob 119/97i aus, daß auf Exszindierungsklagen § 57 JN anzuwenden ist. Danach ist der Wert der vom Kläger in Anspruch genommenen Pfandobjekte nur soweit maßgeblich, als er die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht. Bei Verbindung mehrerer Rechtssachen - wie hier - ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in jeder Streitsache gesondert zu beurteilen.Der erkennende Senat sprach zuletzt in 3 Ob 119/97i aus, daß auf Exszindierungsklagen Paragraph 57, JN anzuwenden ist. Danach ist der Wert der vom Kläger in Anspruch genommenen Pfandobjekte nur soweit maßgeblich, als er die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht. Bei Verbindung mehrerer Rechtssachen - wie hier - ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in jeder Streitsache gesondert zu beurteilen.

Da die betriebenen Forderungen, die den Verfahren 11 C 16/94i und 11 C 17/94m des Bezirksgerichts Hernals zugrundeliegen, 50.000 S nicht übersteigen, erweist sich die "außerordentliche" Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut und greift auch dann ein, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhinge.Da die betriebenen Forderungen, die den Verfahren 11 C 16/94i und 11 C 17/94m des Bezirksgerichts Hernals zugrundeliegen, 50.000 S nicht übersteigen, erweist sich die "außerordentliche" Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut und greift auch dann ein, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhinge.

Anmerkung

E48868 03A00238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00023.98Y.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0030OB00023_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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