TE OGH 1998/1/28 7Rs4/98d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.1998
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Dr. Mayrhofer und Dr. Blaszczyk als beisitzende Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S***** M*****, vormals G***** am Wienerwald, *****, geboren am 1*****, verstorben am 4*****, nunmehr als Fortsetzungsantragstellerin Magistrat der Stadt Wien, Krankenanstaltenverbund, Zentrale Verrechnungsstelle für städt. Pflegeheime, 1130 Wien, Jagdschloßgasse 59, wider die beklagte Partei S*****, 1***** Wien, infolge Rekurses der Fortsetzungsantragstellerin wider den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.10.1997, 2 Cgs 158/95d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

B E S C H L U S S

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird  Folge gegeben und  der angefochtene Beschluß dahin

abgeändert, daß der Fortsetzungsantragstellerin  die Fortsetzung des

Verfahrens gemäß § 19  Abs.1 Ziffer 2 BPGG  b e w i l l i g t  wird .

Text

B E G R Ü N D U N G :

Die greise Klägerin verstarb am 4.1.1996. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.1.1996 wurde der Rechtsstreit wegen Todes der Klägerin unterbrochen (ON 8) und mit Schriftsatz ON 10 ein Fortsetzungsantrag der genannten Fortsetzungsantragstellerin gestellt, den das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß ON 12 mit der wesentlichen Begründung abwies, daß die Fortsetzungsberechtigung nur physischen Personen zukäme.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der fristgerechte Rekurs der Fortsetzungsantragstellerin (ON 13) mit dem Begehren auf Bewilligung des Fortsetzungsantrages.

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Die Judikatur, wonach gegen die Nichtzulassung der Änderung der Parteienbezeichnung nur die bisherigen Parteien rechtsmittellegitimiert seien, nicht aber derjenige, der im Wege der Änderung der Parteienbezeichnung diese Parteienstellung erst anstrebe (vgl. ÖJZ 1988/82, EvBl) , ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil durch die Sonderrechtsnachfolgeregelung im BPGG ansonsten diese Bestimmung ad absurdum geführt wäre und gerade dem Rechtsnachfolger die Rechtsmittellegitimation zu gewähren ist.Die Judikatur, wonach gegen die Nichtzulassung der Änderung der Parteienbezeichnung nur die bisherigen Parteien rechtsmittellegitimiert seien, nicht aber derjenige, der im Wege der Änderung der Parteienbezeichnung diese Parteienstellung erst anstrebe vergleiche ÖJZ 1988/82, EvBl) , ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil durch die Sonderrechtsnachfolgeregelung im BPGG ansonsten diese Bestimmung ad absurdum geführt wäre und gerade dem Rechtsnachfolger die Rechtsmittellegitimation zu gewähren ist.

Im übrigen hat das Rekursgericht - in Abkehr von der Rechtsmeinung zu hg. 7 Rs 280/97s - mit einem Senat, der nur aus Berufsrichtern besteht, ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter, über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden (vgl. Kuderna, ASGG2, FN 9 zu § 11a ASGG), weil § 11a Abs 1 lit d iVm Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a ASGG auch Fälle der Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens umfaßt.Im übrigen hat das Rekursgericht - in Abkehr von der Rechtsmeinung zu hg. 7 Rs 280/97s - mit einem Senat, der nur aus Berufsrichtern besteht, ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter, über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden vergleiche Kuderna, ASGG2, FN 9 zu Paragraph 11 a, ASGG), weil Paragraph 11 a, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, ASGG auch Fälle der Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens umfaßt.

Zur Sache ist auszuführen:

Stirbt der/die pflegebedürftige Kläger(in) während eines bereits anhängigen, auf Ansprüche nach dem BPGG gerichteten Verfahrens, so ist nach dem (durch Art XVI Z 10 des genannten Gesetzes, BGBl 1993/110 eingeführten) Abs. 4 des § 76 ASGG der Abs. 1 "mit der Maßgabe des § 19 Abs. 3 sinngemäß" anzuwenden. § 76 Abs. 4 ASGG ist damit lex specialis gegenüber dem generellen (und umfassenderen) Abs. 1. Nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 776 Blg.NR 18.GP, 33) sollte hiedurch "eine entsprechende Anpassung des Kreises der zur Verfahrensfortsetzung Berechtigten" im Hinblick auf die vom § 76 Abs. 2 ASGG" etwas abweichende Regelung" des § 19 BPGG geschaffen werden.Stirbt der/die pflegebedürftige Kläger(in) während eines bereits anhängigen, auf Ansprüche nach dem BPGG gerichteten Verfahrens, so ist nach dem (durch Art römisch XVI Ziffer 10, des genannten Gesetzes, BGBl 1993/110 eingeführten) Absatz 4, des Paragraph 76, ASGG der Absatz eins, "mit der Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, sinngemäß" anzuwenden. Paragraph 76, Absatz 4, ASGG ist damit lex specialis gegenüber dem generellen (und umfassenderen) Absatz eins, Nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 776 Blg.NR 18.GP, 33) sollte hiedurch "eine entsprechende Anpassung des Kreises der zur Verfahrensfortsetzung Berechtigten" im Hinblick auf die vom Paragraph 76, Absatz 2, ASGG" etwas abweichende Regelung" des Paragraph 19, BPGG geschaffen werden.

§ 19 Abs. 3 BPGG regelt dabei allerdings nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger, während es im vorliegenden Verfahren um die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichen Verfahrens geht, welche in § 76 Abs. 4 ASGG geregelt ist. Nur über diese Bestimmung (mit ihrem Verweis auf § 19 Abs. 3 BPGG) ist die Regelung des BPGG (sinngemäß) anwendbar (so auch Pfeil, BPGG, 191), wobei verfassungsrechtliche Bedenken dagegen nicht bestehen.Paragraph 19, Absatz 3, BPGG regelt dabei allerdings nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger, während es im vorliegenden Verfahren um die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichen Verfahrens geht, welche in Paragraph 76, Absatz 4, ASGG geregelt ist. Nur über diese Bestimmung (mit ihrem Verweis auf Paragraph 19, Absatz 3, BPGG) ist die Regelung des BPGG (sinngemäß) anwendbar (so auch Pfeil, BPGG, 191), wobei verfassungsrechtliche Bedenken dagegen nicht bestehen.

§ 19 Abs. 1 BPGG sieht vor, daß dann, wenn im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung (nach dem BPGG) noch nicht ausbezahlt ist, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag (welcher gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person gestellt werden muß) in folgender Rangordnung bezugsberechtigt sind: zunächst die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat (Z 1); sodann die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist (Z 2). Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten - wie hier - ein Verfahren auf Gewährung (oder Neubemessung) des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach Abs. 3 des § 19 BPGG die im Abs. 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf (wiederum binnen sechs Monaten zu stellenden) Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.Paragraph 19, Absatz eins, BPGG sieht vor, daß dann, wenn im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung (nach dem BPGG) noch nicht ausbezahlt ist, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag (welcher gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person gestellt werden muß) in folgender Rangordnung bezugsberechtigt sind: zunächst die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat (Ziffer eins,); sodann die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist (Ziffer 2,). Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten - wie hier - ein Verfahren auf Gewährung (oder Neubemessung) des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach Absatz 3, des Paragraph 19, BPGG die im Absatz eins, genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf (wiederum binnen sechs Monaten zu stellenden) Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

Da Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (nach § 1 bzw. 2 EinstV) nur von natürlichen Personen durchgeführt werden können, kommen als Berechtigte nach § 19 Abs. 1 Z 1 BPGG auch nur natürliche Personen in Betracht (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 2 zu § 19; Pfeil, BPGG 189; in diesem Sinne auch ausdrücklich § 29 Abs. 1 der im übrigen für die Gerichte nicht verbindlichen - ausführlich u.a. 10 ObS 2349/96f und 10 ObS 2425/96g - Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes in SozSi 1994, 686 ff). Da jedoch davon auszugehen ist, daß jedenfalls keine solche natürliche Person einen Fortsetzungsantrag binnen der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der vormaligen Klägerin gestellt hat, ist auf die subsidiär nächste Rangstufe des § 19 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 BPGG Bedacht zu nehmen. Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (vgl. § 1 BPGG) und den Wortlaut des Abs. 1 Z 2 (des § 19 leg.cit.), der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs. 1 Z 1 hier auch einer juristischen Person, welche (die erbrachten und allenfalls in einer Verhandlung [§ 165 Abs. 2 und 3 ZPO] zu prüfenden) pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (Gruber/Pallinger aaO Rz 3; Pfeil, aaO; Gleichermaßen auch § 29 Abs 2 der Richtlinien; vgl auch Aigner, Probleme des BPGG, RdA 1993, 411). Hinweise darauf, daß die Klägerin bei ihrer geringen Pension die Kosten im Geriatriezentrum hätte tragen können, sind nicht vorhanden, sodaß die Fortsetzung zu bewilligen war.Da Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (nach Paragraph eins, bzw. 2 EinstV) nur von natürlichen Personen durchgeführt werden können, kommen als Berechtigte nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG auch nur natürliche Personen in Betracht (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 2 zu Paragraph 19 ;, Pfeil, BPGG 189; in diesem Sinne auch ausdrücklich Paragraph 29, Absatz eins, der im übrigen für die Gerichte nicht verbindlichen - ausführlich u.a. 10 ObS 2349/96f und 10 ObS 2425/96g - Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes in SozSi 1994, 686 ff). Da jedoch davon auszugehen ist, daß jedenfalls keine solche natürliche Person einen Fortsetzungsantrag binnen der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der vormaligen Klägerin gestellt hat, ist auf die subsidiär nächste Rangstufe des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, BPGG Bedacht zu nehmen. Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes vergleiche Paragraph eins, BPGG) und den Wortlaut des Absatz eins, Ziffer 2, (des Paragraph 19, leg.cit.), der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Absatz eins, Ziffer eins, hier auch einer juristischen Person, welche (die erbrachten und allenfalls in einer Verhandlung [§ 165 Absatz 2 und 3 ZPO] zu prüfenden) pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (Gruber/Pallinger aaO Rz 3; Pfeil, aaO; Gleichermaßen auch Paragraph 29, Absatz 2, der Richtlinien; vergleiche auch Aigner, Probleme des BPGG, RdA 1993, 411). Hinweise darauf, daß die Klägerin bei ihrer geringen Pension die Kosten im Geriatriezentrum hätte tragen können, sind nicht vorhanden, sodaß die Fortsetzung zu bewilligen war.

Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte zu unterbleiben, weil ein privilegierter Fall gemäß § 46 Abs.3 Ziffer 3 ASGG vorliegt.Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte zu unterbleiben, weil ein privilegierter Fall gemäß Paragraph 46, Absatz , Ziffer 3 ASGG vorliegt.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00396 7Rs4-98d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:1998:0070RS00004.98D.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OLGW009_0070RS00004_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten