TE OGH 1998/1/28 9Ob415/97p

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ida G*****, Pensionistin,***** 2) Andreas G*****, Landwirt, ***** beide vertreten durch Dr.Elisabeth Hrastnik, Rechtsanwältin in Oberwart, wider die beklagte Partei Marktgemeinde S*****, ***** vertreten durch Dr.Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wegen S 119.904,- sA (Revisionsinteresse S 59.952,- sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15.Oktober 1997, GZ 12 R 81/97p-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Abzug "neu für alt" ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht von Amts wegen vorzunehmen. Es ist dem Schädiger überlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben; er trägt die Behauptungs- und Beweislast in bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache (SZ 55/104; Schwimann/Harrer, ABGB2 VII, Rz 19 zu § 1323 mwN).Ein Abzug "neu für alt" ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht von Amts wegen vorzunehmen. Es ist dem Schädiger überlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben; er trägt die Behauptungs- und Beweislast in bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache (SZ 55/104; Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch VII, Rz 19 zu Paragraph 1323, mwN).

Ob die beklagte Partei im konkreten Fall den entsprechenden Einwand ausreichend deutlich erhoben hat, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 darstellt. Eine krasse erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor, weil der in der Klagebeantwortung enthaltene, in keiner Weise konkretisierte Hinweis auf einen "Zeitwertschaden von S 24.117,-" vage und mehrdeutig ist und die gerade im hier zu beurteilenden Fall erforderlichen Behauptungen, durch welche der notwendigen Sanierungsarbeiten Werterhöhungen eingetreten sind, nicht ersetzen kann.Ob die beklagte Partei im konkreten Fall den entsprechenden Einwand ausreichend deutlich erhoben hat, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, darstellt. Eine krasse erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor, weil der in der Klagebeantwortung enthaltene, in keiner Weise konkretisierte Hinweis auf einen "Zeitwertschaden von S 24.117,-" vage und mehrdeutig ist und die gerade im hier zu beurteilenden Fall erforderlichen Behauptungen, durch welche der notwendigen Sanierungsarbeiten Werterhöhungen eingetreten sind, nicht ersetzen kann.

Anmerkung

E49115 09A04157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00415.97P.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0090OB00415_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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