TE OGH 1998/1/28 12Os179/97

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 Vr 641/97 anhängigen Auslieferungsverfahren gegen Hamdija H***** wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 18.Dezember 1996, Zl 350 Gs 4671/96, beschriebenen Straftaten über die Grundrechtsbeschwerde des Fahndungsbetroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.Oktober 1997, AZ 22 Bs 328/97 (= GZ 17 Vr 641/97-13), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 römisch fünf r 641/97 anhängigen Auslieferungsverfahren gegen Hamdija H***** wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 18.Dezember 1996, Zl 350 Gs 4671/96, beschriebenen Straftaten über die Grundrechtsbeschwerde des Fahndungsbetroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.Oktober 1997, AZ 22 Bs 328/97 (= GZ 17 römisch fünf r 641/97-13), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festnahme richtet, zurückgewiesen.

Hamdija H***** wurde durch die Verhängung der Auslieferungshaft im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.

Text

Gründe:

Der bosnische Staatsangehörige Hamdija H***** wurde am 30.Mai 1997 von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich auf Grund des gegen ihn bestehenden internationalen Haftbefehles des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 18.Dezember 1996, Zl 350 Gs 4671/96, festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt Korneuburg eingeliefert.

Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 31.Mai 1997 wurde über ihn nach § 29 Abs 1 ARHG iVm § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO die Auslieferungshaft verhängt (ON 8), aus der er am selben Tag - nachdem sich im Wege der internationalen Korrespondenz herausgestellt hatte, daß sich das in Rede stehende Fahndungsersuchen nicht auf Österreich erstreckte - entlassen wurde (1 a).Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 31.Mai 1997 wurde über ihn nach Paragraph 29, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO die Auslieferungshaft verhängt (ON 8), aus der er am selben Tag - nachdem sich im Wege der internationalen Korrespondenz herausgestellt hatte, daß sich das in Rede stehende Fahndungsersuchen nicht auf Österreich erstreckte - entlassen wurde (1 a).

Mit Beschluß vom 8.Oktober 1997, ON 13, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen die Verhängung der Auslieferungshaft gerichteten Haftbeschwerde nicht Folge und begründete - nach eingehender aktenkonformer Darstellung der hier maßgeblichen Verfahrensschritte - die Gesetzmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung mit der Bindung des Untersuchungsrichters an die fallbezogen relevanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen in Verbindung mit den nach dem Inhalt des in Rede stehenden internationalen Haftbefehles zu beachtenden Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr sowie mit dem Fehlen konkreter Hinweise auf Auslieferungshindernisse.

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit Hamdija H***** auch seine Festnahme als gesetzwidrig bekämpft, ermangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation, weil die Grundrechtsbeschwerde - wie dies vorliegendenfalls hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien auch tatsächlich geschehen ist - die angefochtene Entscheidung oder Verfügung bezeichnen muß (§ 3 Abs 1 GRBG) und sich nur auf diese beziehen, nicht aber darauf stützen kann, daß (auch) eine frühere unbekämpfte Entscheidung verfehlt gewesen sei (13 Os 173,174/94; 11 Os 5/97).Soweit Hamdija H***** auch seine Festnahme als gesetzwidrig bekämpft, ermangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation, weil die Grundrechtsbeschwerde - wie dies vorliegendenfalls hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien auch tatsächlich geschehen ist - die angefochtene Entscheidung oder Verfügung bezeichnen muß (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) und sich nur auf diese beziehen, nicht aber darauf stützen kann, daß (auch) eine frühere unbekämpfte Entscheidung verfehlt gewesen sei (13 Os 173,174/94; 11 Os 5/97).

Was das darüber hinausgehende Beschwerdevor- bringen anlangt, ist auf den Zeitpunkt des Ergehens der bekämpften Entscheidung oder Verfügung abzustellen (§ 1 Abs 1 GRBG). Davon ausgehend war die Verhängung der Auslieferungshaft über den Beschwerdeführer durch den Untersuchungsrichter im Hinblick auf den bezeichneten, am 27.Mai 1997 beim Bundesministerium für Inneres einge- langten und am 28.Mai 1997 in den österreichischen Fahndungsunterlagen veröffentlichten internationalen Haftbefehl auf Grund der Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens iVm § 29 ARHG aus den vom Gerichtshof zweiter Instanz ausführlich und zutreffend dargelegten Erwägungen mangels auf dieser Basis faßbarer Auslieferungshindernisse zwingend geboten. Nachfolgende - jedweder innerstaatlichen Rechtsingerenz entzogene - Änderungen der Beurteilungsgrundlagen haben hiebei außer Betracht zu bleiben.Was das darüber hinausgehende Beschwerdevor- bringen anlangt, ist auf den Zeitpunkt des Ergehens der bekämpften Entscheidung oder Verfügung abzustellen (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Davon ausgehend war die Verhängung der Auslieferungshaft über den Beschwerdeführer durch den Untersuchungsrichter im Hinblick auf den bezeichneten, am 27.Mai 1997 beim Bundesministerium für Inneres einge- langten und am 28.Mai 1997 in den österreichischen Fahndungsunterlagen veröffentlichten internationalen Haftbefehl auf Grund der Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in Verbindung mit Paragraph 29, ARHG aus den vom Gerichtshof zweiter Instanz ausführlich und zutreffend dargelegten Erwägungen mangels auf dieser Basis faßbarer Auslieferungshindernisse zwingend geboten. Nachfolgende - jedweder innerstaatlichen Rechtsingerenz entzogene - Änderungen der Beurteilungsgrundlagen haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

Da somit Hamdija H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde im zulässigen Umfang ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Hamdija H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde im zulässigen Umfang ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E48924 12D01797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00179.97.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0120OS00179_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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