Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Ing.Manfred M*****, Fahrschulbesitzer, *****, vertreten durch Dr.Roland Hubinger und Dr.Michael Ott, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 34.560,-- s.A, S 11.520,-- s.A. und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 24.Juni 1997, GZ 21 R 187/97s-25, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "Nachtrag zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei" vom 4.Dezember 1997 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über eine außerordentliche Revision der beklagten Partei am 26.November 1997 brachte diese am 4.Dezember 1997 einen als "Nachtrag zur außerordentlichen Revision" bezeichneten Schriftsatz ein. Dieser war zurückzuweisen, weil jeder Partei nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht und Ergänzungen sogar dann unzulässig sind, wenn sie noch innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden wären (RIS-Justiz RS0041666 ua). Dies trifft umso mehr auf die erst nach der Entscheidung eingebrachte "Ergänzung" zu.
Anmerkung
E48898 09AA3777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00377.97Z.0128.000Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_0090OB00377_97Z0000_000