TE OGH 1998/1/28 9Ob410/97b

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sabrina P*****, geboren ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Günther P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Oktober 1997, GZ 51 R 133/97a-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt hatten und das Kind bei der Mutter lebte, erweist sich die Rechtsauffassung des Rekursgerichts als zutreffend, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes von einem Natural- in einen Geldunterhaltsanspruch übergegangen ist (EFSlg 67.693; RIS-Justiz RS 0034807). Die vom Vater behauptete, fallweise Übergabe von nicht näher genannten Geldbeträgen an die Mutter des Kindes und die Behauptung einer einmaligen Zahlung von S 2.000 vermögen die von den Vorinstanzen angenommene Unterhaltspflichtverletzung auch nicht annähernd zu entkräften. Unerfindlich ist ferner, inwieweit darin eine Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind gelegen sein soll, wenn der Vater mit der Mutter gemeinsam essen war, andere Leute einlud oder Tankrechnungen für das Fahrzeug der Mutter bezahlte.

Anmerkung

E49114 09A04107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00410.97B.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0090OB00410_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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