TE OGH 1998/1/29 6Ob20/98d

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Josef G*****, 2. Juliane Pauline G*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Dieter Strobach und Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 103.116,-- S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.November 1997, GZ 4 R 119/97s-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Bei einem Sturm am 28.1.1994 wurde ein Drittel des Daches einer im Eigentum der Beklagten stehenden Halle abgerissen und gegen eine Halle der Klägerin geschleudert. Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Ob das von Professionisten im Jahr 1978 errichtete Dach der Beklagten dem damaligen Stand der Technik entsprach, könne nicht festgestellt werden. Die Beklagten hätten 1990 die Dachverschraubung überprüfen lassen (ein Nachziehen der Schrauben sei erfolgt), "weil es bei den Platten hereinnäßte". Die Sturmgeschwindigkeit am 28.1.1994 habe nicht festgestellt werden können. Die Statik der Dachkonstruktion könnte nur sehr kostenaufwendig festgestellt werden.

Das Berufungsgericht bejahte eine Haftung der Beklagten nach § 1319 ABGB. Es ist dabei nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.Das Berufungsgericht bejahte eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319, ABGB. Es ist dabei nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.

Im Revisionsverfahren halten die Beklagten ihren Einwand, daß der Sturm ein unabwendbares Ereignis gewesen sei (§ 1311 ABGB), nicht mehr aufrecht.Im Revisionsverfahren halten die Beklagten ihren Einwand, daß der Sturm ein unabwendbares Ereignis gewesen sei (Paragraph 1311, ABGB), nicht mehr aufrecht.

Rechtliche Beurteilung

Dem Geschädigten obliegt der Beweis, daß der Schaden auf eine Mangelhaftigkeit der Sache (hier eines Daches) zurückzuführen ist (MietSlg 31.255; EvBl 1983/63 uva). Entgegen der Meinung der Revisionswerber durfte das Berufungsgericht hier aber durchaus schon aus dem festgestellten Umstand, daß ein Drittel des Dachs fortgerissen wurde, den Nachweis einer Mangelhaftigkeit des Daches als erbracht ansehen, für den Kausalitätsnachweis genügt im Schadenersatzrecht der "prima facie"-Beweis (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu § 1319; RZ 1988/44).Dem Geschädigten obliegt der Beweis, daß der Schaden auf eine Mangelhaftigkeit der Sache (hier eines Daches) zurückzuführen ist (MietSlg 31.255; EvBl 1983/63 uva). Entgegen der Meinung der Revisionswerber durfte das Berufungsgericht hier aber durchaus schon aus dem festgestellten Umstand, daß ein Drittel des Dachs fortgerissen wurde, den Nachweis einer Mangelhaftigkeit des Daches als erbracht ansehen, für den Kausalitätsnachweis genügt im Schadenersatzrecht der "prima facie"-Beweis (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 1319 ;, RZ 1988/44).

Der den Beklagten obliegende Entlastungsbeweis (die Rechtsprechung spricht dazu überwiegend von einer Umkehr der Beweislast zum Verschulden, die Lehre und neuere Rechtsprechung nimmt einen objektiven Entlastungsbeweis an Hand der zu prüfenden gebotenen Sorgfalt an: 4 Ob 2334/96f mwN) ist erbracht, wenn der Gebäudebesitzer nachweist, daß er alle Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) getroffen hat, die vernünftigerweise erwartet werden können (SZ 58/13; 4 Ob 2334/96f). Der Entlastungsbeweis ist oft schwer erbringbar, sodaß die Haftung nach § 1319 ABGB einer Erfolgshaftung nahekommt (SZ 59/121). Daß die Beklagten eine Überprüfung der Befestigung durch einen Fachmann vornehmen ließen, bedeutet noch nicht absolut, daß ihnen kein Sorgfaltsverstoß angelastet werden könnte (SZ 61/132). Das Berufungsgericht erblickt darin eine zu Lasten der Gebäudebesitzer gehende Unklarheit (SZ 59/121), daß die Beklagten eine Durchnässung des Daches kannten und offenbar weitere Überprüfungen des Daches nicht anordneten und nur die Schrauben anziehen ließen. Die Beklagten traf aber die Beweislast, daß sie alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet haben (EvBl 1994/8; 5 Ob 77/97b). Die Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen ist immer eine Frage des Einzelfalls (8 Ob 1501/93). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes im Sinne einer Erheblichkeit des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Der den Beklagten obliegende Entlastungsbeweis (die Rechtsprechung spricht dazu überwiegend von einer Umkehr der Beweislast zum Verschulden, die Lehre und neuere Rechtsprechung nimmt einen objektiven Entlastungsbeweis an Hand der zu prüfenden gebotenen Sorgfalt an: 4 Ob 2334/96f mwN) ist erbracht, wenn der Gebäudebesitzer nachweist, daß er alle Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) getroffen hat, die vernünftigerweise erwartet werden können (SZ 58/13; 4 Ob 2334/96f). Der Entlastungsbeweis ist oft schwer erbringbar, sodaß die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB einer Erfolgshaftung nahekommt (SZ 59/121). Daß die Beklagten eine Überprüfung der Befestigung durch einen Fachmann vornehmen ließen, bedeutet noch nicht absolut, daß ihnen kein Sorgfaltsverstoß angelastet werden könnte (SZ 61/132). Das Berufungsgericht erblickt darin eine zu Lasten der Gebäudebesitzer gehende Unklarheit (SZ 59/121), daß die Beklagten eine Durchnässung des Daches kannten und offenbar weitere Überprüfungen des Daches nicht anordneten und nur die Schrauben anziehen ließen. Die Beklagten traf aber die Beweislast, daß sie alle zur Abwendung von Gefahren erforderliche Sorgfalt aufgewendet haben (EvBl 1994/8; 5 Ob 77/97b). Die Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen ist immer eine Frage des Einzelfalls (8 Ob 1501/93). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes im Sinne einer Erheblichkeit des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.

Anmerkung

E49282 06A00208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00020.98D.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19980129_OGH0002_0060OB00020_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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