TE OGH 1998/1/29 6Ob12/98b

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan W*****, Bauer, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Alois S*****, Bauer, ***** vertreten durch Dr.Horst Wendling und Mag.Alois Huter, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Unterlassung und Zahlung von 2.200,-- S infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.September 1997, GZ 1 R 309/97s-50, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger gründet sein Unterlassungs- und Schadenersatzbegehren gegen den Beklagten auf einen Eingriff in sein Eigentumsrecht, das er auf den in der Grundbuchsmappe dargestellten Grenzverlauf stützt. Der Beklagte hat diesen Grenzverlauf, der in der Natur erheblich hievon abweiche, ausdrücklich bestritten. Das Erstgericht konnte trotz eines umfangreichen Beweisverfahrens den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur ebensowenig feststellen wie eine Ersitzung (Nutzung des strittigen Teiles) durch eine der Streitparteien. Einziger Anhaltspunkt für den Grenzverlauf sind einerseits die Darstellung in der Grundbuchmappe, andererseits ein einziger, für den Standpunkt des Beklagten sprechender aufgefundener Markierungspunkt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Berechtigung des Unterlassungs- und Schadenersatzbegehrens des Klägers ist ein Eingriff in sein Eigentumsrecht. Die hier relevanten Grundstücke sind im Grundkataster nicht eingetragen. Seit der in SZ 54/144 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß in einem Grenzstreit für die Abgrenzung zwischen außerstreitigem (§ 850f ABGB) und streitigem Verfahren entscheidend ist, ob nach den Behauptungen des Antragstellers oder Klägers die unkenntliche Grenze nach dem letzten Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller oder Kläger nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über diese im Prozeß zu entscheiden (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 8 zu § 851 mwN; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB**2 III Rz 8 zu § 851 mwN). Die nach Lehre und Rechtsprechung dem Kläger auferlegte Pflicht zur Bezeichnung des richtigen Grenzverlaufes und zu deren Beweis trifft ihn aber auch dann, wenn der Verlauf der richtigen Grenze nur als Vorfrage im Rechtsstreit über ein auf die actio negatoria gestütztes Unterlassungsbegehren bildet, weil der Kläger dort den Nachweis seines Eigentumes und eines Eingriffes in dieses zu behaupten und zu beweisen hat. Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können. Lassen sich entsprechende Feststellungen über den als Vorfrage zu prüfenden richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen, ist das Klagebegehren angesichts der den Kläger für den richtigen Grenzverlauf treffenden Behauptungs- und Beweislast mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechtes abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach § 850 f ABGB verwiesen (1 Ob 512/96). Schon in SZ 66/11 (mwN) wurde ausgesprochen, daß die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufes durch eine Mappenkopie allein nicht bewiesen werden kann, maßgeblich sind nur die Naturgrenzen (SZ 62/59 ua), und daß lediglich aufgrund einer (vom Beklagten als unrichtig bestrittenen) Einzeichnung der Grenze in der Mappe keine Umkehr der Beweislast eintritt (1 Ob 512/96). Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend zutreffend abgewiesen.Voraussetzung für die Berechtigung des Unterlassungs- und Schadenersatzbegehrens des Klägers ist ein Eingriff in sein Eigentumsrecht. Die hier relevanten Grundstücke sind im Grundkataster nicht eingetragen. Seit der in SZ 54/144 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß in einem Grenzstreit für die Abgrenzung zwischen außerstreitigem (Paragraph 850 f, ABGB) und streitigem Verfahren entscheidend ist, ob nach den Behauptungen des Antragstellers oder Klägers die unkenntliche Grenze nach dem letzten Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller oder Kläger nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über diese im Prozeß zu entscheiden (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 8 zu Paragraph 851, mwN; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB**2 römisch III Rz 8 zu Paragraph 851, mwN). Die nach Lehre und Rechtsprechung dem Kläger auferlegte Pflicht zur Bezeichnung des richtigen Grenzverlaufes und zu deren Beweis trifft ihn aber auch dann, wenn der Verlauf der richtigen Grenze nur als Vorfrage im Rechtsstreit über ein auf die actio negatoria gestütztes Unterlassungsbegehren bildet, weil der Kläger dort den Nachweis seines Eigentumes und eines Eingriffes in dieses zu behaupten und zu beweisen hat. Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können. Lassen sich entsprechende Feststellungen über den als Vorfrage zu prüfenden richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen, ist das Klagebegehren angesichts der den Kläger für den richtigen Grenzverlauf treffenden Behauptungs- und Beweislast mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechtes abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach Paragraph 850, f ABGB verwiesen (1 Ob 512/96). Schon in SZ 66/11 (mwN) wurde ausgesprochen, daß die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufes durch eine Mappenkopie allein nicht bewiesen werden kann, maßgeblich sind nur die Naturgrenzen (SZ 62/59 ua), und daß lediglich aufgrund einer (vom Beklagten als unrichtig bestrittenen) Einzeichnung der Grenze in der Mappe keine Umkehr der Beweislast eintritt (1 Ob 512/96). Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend zutreffend abgewiesen.

Anmerkung

E48834 06A00128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00012.98B.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19980129_OGH0002_0060OB00012_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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