TE OGH 1998/2/2 7Nd514/97

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Veröffentlicht am 02.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Manfred R*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch ua Rechtsanwälte in Graz, wider den Antragsgegner Bernd D***** GesmbH, ***** wegen S 235.154,23 sA, über den Ordinationsantrag des Antragstellers den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für eine Drittschuldnerklage gegen eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, weil sich zwar die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für eine solche Klage aus Art 16 Nr 5 LGVÜ ergebe, aber die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes aus dem Übereinkommen nicht ableitbar sei. Gegenstand des Drittschuldnerprozeses sei die exekutiv gepfändete und überwiesene Forderung, weil der Drittschuldner entweder keine Zahlungen an den betreibenden Gläubiger leiste oder - wie in diesem der beiliegenden Klage zugrundeliegenden Fall - nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgebe. Die Zwangsvollstreckung selbst, nämlich das Pfänden und Überweisen der nun Gegenstand des Drittschuldnerprozesses bildenden Forderung, sei in Österreich, und zwar zu 7 E 3388/97 des Bezirksgerichtes Salzburg, geführt worden.Der Antragsteller begehrt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für eine Drittschuldnerklage gegen eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, weil sich zwar die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für eine solche Klage aus Artikel 16, Nr 5 LGVÜ ergebe, aber die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes aus dem Übereinkommen nicht ableitbar sei. Gegenstand des Drittschuldnerprozeses sei die exekutiv gepfändete und überwiesene Forderung, weil der Drittschuldner entweder keine Zahlungen an den betreibenden Gläubiger leiste oder - wie in diesem der beiliegenden Klage zugrundeliegenden Fall - nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgebe. Die Zwangsvollstreckung selbst, nämlich das Pfänden und Überweisen der nun Gegenstand des Drittschuldnerprozesses bildenden Forderung, sei in Österreich, und zwar zu 7 E 3388/97 des Bezirksgerichtes Salzburg, geführt worden.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Ordinationswerbers fehlt es jedoch am Erfordernis der inländischen Gerichtsbarkeit.

Sowohl das EuGVÜ als auch das Übereinkommen von Lugano verzichten auf Bestimmungen über die Pfändung internationaler Forderungen, obgleich bei der Revision der Übereinkommen erkannt wurde, daß Probleme entstehen, wenn Schuldner und Drittschuldner ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben: Hält ein Staat für die Pfändung solcher Forderungen das Gericht am Wohnsitz des Schuldners für zuständig, so kann der Wohnsitzstaat des Drittschuldners die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an diesen als einen Eingriff in seine Souveränität betrachten und ihr die Wirkung versagen (Kropholler, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen5, 364).

Der Oberste Gerichtshof hat zwar in SZ 69/286 ausgesprochen, daß eine Forderungsexekution auch dann zu bewilligen ist, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland hat. Der Erlassung des Zahlungsverbotes an einen solchen Drittschuldner stünden völkerrechtliche Schranken nicht entgegen. Die Achtung der Territorialhoheit der Staaten verbiete nur alle Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit des Territorialstaates ohne dessen Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen werde. Während daher die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterliege, gelte dies im wesentlichen nicht für die Rechtssetzungsbefugnis. Die Anordnung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, werde noch nicht als ein Akt der Zwangsvollstreckung angesehen.

Nach Art 16 Nr 5 der zitierten Abkommen sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.Nach Artikel 16, Nr 5 der zitierten Abkommen sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

Mit der Bewilligung der Forderungsexekution des Antragstellers gegen seinen in Österreich wohnhaften Schuldner wurde ein bestimmtes Verhalten des ausländischen Drittschuldners zwar angeordnet, nämlich die Zahlung an den Verpflichteten zu unterlassen. Die mit diesem Zahlungsverbot einhergehende Pfändung der Forderung (§ 294 Abs 1 EO) ist jedoch erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 254 Abs 3 EO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung soll daher im vorliegenden Fall nicht in Österreich, sondern in Deutschland erfolgen. Ob Deutschland im Ersuchen um Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner einen Eingriff in seine Souveränität erblickt (vgl zum Problem im allgemeinen Schack in IPRAX 1997, 318), ist bei der Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit für Drittschuldnerklagen nicht von Bedeutung. Es besteht somit keine Annexzuständigkeit aufgrund des Umstandes, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im Inland ergangen ist. Für Drittschuldnerklagen sind vielmehr die Art 2 ff der Übereinkommen bzw die Zuständigkeitsvorschriften der JN maßgebend (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht3, 807).Mit der Bewilligung der Forderungsexekution des Antragstellers gegen seinen in Österreich wohnhaften Schuldner wurde ein bestimmtes Verhalten des ausländischen Drittschuldners zwar angeordnet, nämlich die Zahlung an den Verpflichteten zu unterlassen. Die mit diesem Zahlungsverbot einhergehende Pfändung der Forderung (Paragraph 294, Absatz eins, EO) ist jedoch erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (Paragraph 254, Absatz 3, EO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung soll daher im vorliegenden Fall nicht in Österreich, sondern in Deutschland erfolgen. Ob Deutschland im Ersuchen um Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner einen Eingriff in seine Souveränität erblickt vergleiche zum Problem im allgemeinen Schack in IPRAX 1997, 318), ist bei der Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit für Drittschuldnerklagen nicht von Bedeutung. Es besteht somit keine Annexzuständigkeit aufgrund des Umstandes, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im Inland ergangen ist. Für Drittschuldnerklagen sind vielmehr die Artikel 2, ff der Übereinkommen bzw die Zuständigkeitsvorschriften der JN maßgebend (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht3, 807).

Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E49368 07J05147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070ND00514.97.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19980202_OGH0002_0070ND00514_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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