TE OGH 1998/2/3 1R206/97h

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Kopf

Das Handelsgericht Wien hat in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, gegen die beklagte Partei Traude Z*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in 1210 Wien, wegen S 50.000,-- samt Anhang

I. durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Hinek und KR Gauster über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 11.3.1997, 1 C 1043/96f-8, nach öffentlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:römisch eins. durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Hinek und KR Gauster über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 11.3.1997, 1 C 1043/96f-8, nach öffentlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 8.028,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 1.338,-- 20 % Ust) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

II. durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Hinek und Dr. Dallinger über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im zu Punkt I. genannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: S 9.414,64) in nicht öffentlicher Sitzung denrömisch II. durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Hinek und Dr. Dallinger über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im zu Punkt römisch eins. genannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: S 9.414,64) in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger S 50.000,-- samt 12,5 % Zinsen seit dem 30.5.1993 zu bezahlen und die mit S 14.121,96 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen; das Mehrbegehren von 12,5 % Zinsen aus S 50.000,-- vom 1.8.1988 bis 29.5.1993 wies es ab. Die hiezu auf der Seite 2 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen - auf die verwiesen wird - wertete es in rechtlicher Sicht dahin, daß die Rückzahlung des (vom Kläger) am 20.5.1988 gewährten Darlehens (S 50.000,--) nicht habe festgestellt werden können. Die Abweisung des Zinsenbegehrens wurde mit Verjährung begründet.

Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf (vollständige) Klagsabweisung; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich überdies ihr Kostenrekurs mit dem Antrag, den Kostenersatzbetrag mit lediglich S 4.707,32 zu bestimmen.

Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Weder die Berufung noch der Rekurs ist berechtigt.

I. Zur Berufung der Beklagten:römisch eins. Zur Berufung der Beklagten:

Zu Punkt 1 ihres Rechtsmittels führt die Beklagte den von ihr angezogenen Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung aus. Hiebei gibt sie zu Beginn ihrer Darstellung - den Erfordernissen einer dem Gesetz entsprechenden Beweisrüge folgend - die festgestellten Sachverhaltselemente wieder, die sie zu bekämpfen gedenkt. Hiebei zitiert sie diese jedoch nur teilweise richtig. Zwar trifft es zu, daß das Erstgericht die Feststellung traf, daß der Kläger bereits 1983 der Beklagten ein Darlehen von S 240.000,-- zugezählt hatte und zum Zeitpunkt der neuerlichen Aufnahme eines Darlehens 1988 (des klagsgegenständlichen) das alte Darlehen aus 1983 noch nicht zurückgezahlt war; eine "Feststellung", wonach nicht festgestellt werden könne, N***** habe durch seine Zahlung an den Beklagten (richtig wohl: den Kläger) im Sommer 1988 das verfahrensgegenständliche, der Beklagten gewährte Darlehen in Höhe von S 50.000,-- zurückgezahlt, läßt sich dem Feststellungsteil der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Wenn die Berufungswerberin in weiterer Ausführung ihrer Beweisrüge statt dessen letztlich die Feststellung wünscht, N***** habe im Sommer 1988 dem Kläger einen Betrag von S 50.000,-- und damit das am 20.5.1988 gewährte Darlehen zurückbezahlt, so übersieht sie, daß die Frage der (Be-)Zahlung der rechtlichen Beurteilung zugehört. Demgemäß hat das Erstgericht auch - anders als die Beklagte zitiert - in den Feststellungen ausgeführt,es könne nicht festgestellt werden, daß eine von N***** im Sommer (1988) an den Kläger anläßlich einer Weinlieferung geleistete Zahlung als Rückzahlung des im Mai 1988 gewährten Darlehens von S 50.000,-- gewidmet wurde. Die Frage der (ausdrücklichen) Widmung ist nämlich - im Gegensatz zu der der Zahlung - primär eine Tatfrage.

Sohin unterläßt es die Berufungswerberin zumindest jene konkreten Tatsachen anzuführen, die bei vermeintlich richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären und eben einen rechtlichen Schluß auf eine (Rück-)Zahlung des unstrittig gewährten klagsgegenständlichen Darlehens zuließen.

Auch die übrigen Darlegungen zu Punkt 1 des Rechtsmittels sind nicht geeignet, eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufzuzeigen, sondern werden damit in Wahrheit auch weiterhin nur rechtliche Aspekte angesprochen. So ist die Frage nach der Tilgung des Darlehens allein durch "Rückzahlung" eines genau der gewährten Darlehensvaluta entsprechenden Betrages ebenfalls rechtliche Beurteilung, weil hier eine Wertung einer schlüssigen Handlung vorzunehmen ist (MGA14, E 67 zu § 498 ZPO).Auch die übrigen Darlegungen zu Punkt 1 des Rechtsmittels sind nicht geeignet, eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufzuzeigen, sondern werden damit in Wahrheit auch weiterhin nur rechtliche Aspekte angesprochen. So ist die Frage nach der Tilgung des Darlehens allein durch "Rückzahlung" eines genau der gewährten Darlehensvaluta entsprechenden Betrages ebenfalls rechtliche Beurteilung, weil hier eine Wertung einer schlüssigen Handlung vorzunehmen ist (MGA14, E 67 zu Paragraph 498, ZPO).

Hingegen gehört es dem Tatsachenbereich an, daß - wie die Beklagte in ihrer Berufung behauptet - beim Kläger kein Zweifel bestanden hat, woraufhin ihm die S 50.000,-- vom Zeugen N***** "rückbezahlt" wurden. Nun hat zwar der Zeuge N***** ausgesagt, dieser Umstand sei "für alle klar" gewesen, konnte sich aber an die Worte, die damals verwendet wurden, nicht erinnern. So gibt er in Wahrheit hier eine eigene Wertung und Beurteilung wieder, keinesfalls jedoch Wahrnehmungen über die damaligen Vorfälle. Dies verdeutlicht der Zeuge in seiner Aussage auch dadurch, daß er lediglich angab, seiner Ansicht nach könne für den Kläger kein Zweifel daran bestanden haben, daß der Betrag von S 50.000,-- auf das gewährte Darlehen anzurechnen sei. Beweisergebnisse, die einen Schluß darauf zuließen, daß für den Kläger über den Zweck der geleisteten S 50.000,-- als innerer Zustand keinerlei Zweifel bestanden haben, werden in der Berufung jedoch nicht angesprochen und liegen im übrigen auch nicht vor.

Nun schadet aber grundsätzlich die unrichtige Bezeichnung eines Berufungsgrundes nicht, wenn nur eindeutig erkennbar ist, welchen der dogmatisch anerkannten Rechtsmittelgründe die entsprechenden Ausführungen zuzuordnen sind (Fasching Lb2, Rz 1695). Aber selbst wenn nun das bereits behandelte Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsschrift ebenfalls der erst zu Punkt 2 ausdrücklich so bezeichneten Rechtsrüge zugeordnet wird, ist für sie nichts gewonnen. So bestritt zwar der Kläger nicht, daß eine Zuzählung von Geld durch den Zeugen N***** als Dritten für die Beklagte rechtlich wirksam war. Zutreffend ist auch, daß im Falle der Teilzahlung die Erklärung des Schuldners, welchen von mehreren Schuldposten damit getilgt werden soll, auch schlüssig erfolgen kann; dies etwa dann, wenn sich der geleistete Betrag mit nur einem von mehreren verschiedenen Posten deckt (vgl. Reischauer in Rummel II2, Rz 4 zu § 1416). Die Berufungswerberin übersieht jedoch, daß das Erstgericht in seiner Entscheidung keineswegs die Höhe des Betrages festgestellt hat, den N***** anläßlich einer Weinlieferung des Klägers leistete. Nun könnte zwar der Berufung auch zu entnehmen sein, daß die Beklagte in diesem Punkt einen rechtlichen Feststellungsmangel geltend machen will. Hiebei übersieht sie jedoch, daß eine allfällige Feststellung der Höhe des im Sommer 1988 dem Kläger zugezählten Betrages, auch wenn dieser S 50.000,-- betrug, keinerlei rechtliche Relevanz hätte. So läge nämlich eine schlüssige Erklärung, welcher Schuldposten damit abzutragen ist, nur dann vor, wenn diese Handlung mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund an der Widmung zu zweifeln übrig ließe. Nun erfolgte aber die Zuzählung des Geldes, was die Beklagte als Abtragung der klagsgegenständlichen Schuld gewertet haben will, nach den erstgerichtlichen Feststellungen anläßlich einer (unstrittig entgeltlichen) Weinlieferung; darüber hinaus war - wie ebenfalls vom Erstgericht festgestellt - ein bereits 1983 zugezähltes Darlehen von S 240.000,-- noch nicht zurückbezahlt. Insofern liegen, selbst wenn der von der Beklagten angesprochene Betrag tatsächlich genau S 50.000,-- betragen hätte, jedenfalls weitere Umstände vor, die objektiv zumindest Zweifel an einer allfälligen Widmung zu begründen geeignet sind, weshalb hier keine, wenn auch nur schlüssige, Erklärung angenommen werden kann.Nun schadet aber grundsätzlich die unrichtige Bezeichnung eines Berufungsgrundes nicht, wenn nur eindeutig erkennbar ist, welchen der dogmatisch anerkannten Rechtsmittelgründe die entsprechenden Ausführungen zuzuordnen sind (Fasching Lb2, Rz 1695). Aber selbst wenn nun das bereits behandelte Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsschrift ebenfalls der erst zu Punkt 2 ausdrücklich so bezeichneten Rechtsrüge zugeordnet wird, ist für sie nichts gewonnen. So bestritt zwar der Kläger nicht, daß eine Zuzählung von Geld durch den Zeugen N***** als Dritten für die Beklagte rechtlich wirksam war. Zutreffend ist auch, daß im Falle der Teilzahlung die Erklärung des Schuldners, welchen von mehreren Schuldposten damit getilgt werden soll, auch schlüssig erfolgen kann; dies etwa dann, wenn sich der geleistete Betrag mit nur einem von mehreren verschiedenen Posten deckt vergleiche Reischauer in Rummel II2, Rz 4 zu Paragraph 1416,). Die Berufungswerberin übersieht jedoch, daß das Erstgericht in seiner Entscheidung keineswegs die Höhe des Betrages festgestellt hat, den N***** anläßlich einer Weinlieferung des Klägers leistete. Nun könnte zwar der Berufung auch zu entnehmen sein, daß die Beklagte in diesem Punkt einen rechtlichen Feststellungsmangel geltend machen will. Hiebei übersieht sie jedoch, daß eine allfällige Feststellung der Höhe des im Sommer 1988 dem Kläger zugezählten Betrages, auch wenn dieser S 50.000,-- betrug, keinerlei rechtliche Relevanz hätte. So läge nämlich eine schlüssige Erklärung, welcher Schuldposten damit abzutragen ist, nur dann vor, wenn diese Handlung mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund an der Widmung zu zweifeln übrig ließe. Nun erfolgte aber die Zuzählung des Geldes, was die Beklagte als Abtragung der klagsgegenständlichen Schuld gewertet haben will, nach den erstgerichtlichen Feststellungen anläßlich einer (unstrittig entgeltlichen) Weinlieferung; darüber hinaus war - wie ebenfalls vom Erstgericht festgestellt - ein bereits 1983 zugezähltes Darlehen von S 240.000,-- noch nicht zurückbezahlt. Insofern liegen, selbst wenn der von der Beklagten angesprochene Betrag tatsächlich genau S 50.000,-- betragen hätte, jedenfalls weitere Umstände vor, die objektiv zumindest Zweifel an einer allfälligen Widmung zu begründen geeignet sind, weshalb hier keine, wenn auch nur schlüssige, Erklärung angenommen werden kann.

Punkt 2 ihrer Berufungsschrift umschreibt die Beklagte nun ausdrücklich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei im Rahmen dieser Ausführungen ausschließlich die Höhe des Zinsenzuspruches von 12,5 % bekämpft wird. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Beweislast des Klägers hiefür und daß sie das Klagebegehren auch der Höhe nach ausdrücklich bestritten hat. Auch habe der Kläger nicht vorgebracht, daß dieser Verzugszinsensatz vereinbart worden sei; nur anläßlich seiner Vernehmung habe er dargelegt, mündlich erklärt zu haben, im Verzugsfall 10 bis 12 % Verzugszinsen verrechnen zu müssen.

Soweit die Beklagte nun in ihrem Vorbringen auf eine Verzugszinsenvereinbarung Bezug nimmt, so hat der Kläger sich tatsächlich hierauf nicht berufen, aber es hat auch das Erstgericht eine solche gar nicht festgestellt. Vielmehr gründete der Kläger sein Begehren in diesem Punkt auf Schadenersatz, weil er für seine Kreditüberziehung in einem den Klagsbetrag übersteigenden Ausmaß 12,5 % Zinsen habe bezahlen müssen. Zwar trifft nun jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm, doch ist ein unsubstantiiertes Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens als Geständnis anzusehen, vor allem dann, wenn dieses Vorbringen leicht zu widerlegen wäre (Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 267). Zwar sind nun die sich im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme ergebenden Umstände grundsätzlich für die Gegenpartei nicht einseh- und offenbar, doch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß am Geschäftsleben teilnehmende Personen, wobei der Kläger mit dem von ihm betriebenen Geschäftszweig des Weinhandels jedenfalls diesem Kreis zuzurechnen ist, mit Betriebsmittelkredit arbeiten. So wäre es, entsprechend den oben angesprochenen Erfordernissen einer substantiierten Bestreitung der Beklagten zumutbar gewesen, Umstände aufzuzeigen, zumindest jedoch ausdrücklich zu erkennen zu geben, inwieweit sie die behauptete Kreditfinanzierung in Zweifel zieht. In der lapidaren Einwendung, das Klagebegehren und -vorbringen dem Grunde und der Höhe nach zu bestreiten, kann nun solches nicht erblickt werden. Zutreffend sprach daher das Erstgericht die Verzugszinsen mit dem begehrten Zinssatz von 12,5 % zu.Soweit die Beklagte nun in ihrem Vorbringen auf eine Verzugszinsenvereinbarung Bezug nimmt, so hat der Kläger sich tatsächlich hierauf nicht berufen, aber es hat auch das Erstgericht eine solche gar nicht festgestellt. Vielmehr gründete der Kläger sein Begehren in diesem Punkt auf Schadenersatz, weil er für seine Kreditüberziehung in einem den Klagsbetrag übersteigenden Ausmaß 12,5 % Zinsen habe bezahlen müssen. Zwar trifft nun jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm, doch ist ein unsubstantiiertes Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens als Geständnis anzusehen, vor allem dann, wenn dieses Vorbringen leicht zu widerlegen wäre (Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 267,). Zwar sind nun die sich im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme ergebenden Umstände grundsätzlich für die Gegenpartei nicht einseh- und offenbar, doch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß am Geschäftsleben teilnehmende Personen, wobei der Kläger mit dem von ihm betriebenen Geschäftszweig des Weinhandels jedenfalls diesem Kreis zuzurechnen ist, mit Betriebsmittelkredit arbeiten. So wäre es, entsprechend den oben angesprochenen Erfordernissen einer substantiierten Bestreitung der Beklagten zumutbar gewesen, Umstände aufzuzeigen, zumindest jedoch ausdrücklich zu erkennen zu geben, inwieweit sie die behauptete Kreditfinanzierung in Zweifel zieht. In der lapidaren Einwendung, das Klagebegehren und -vorbringen dem Grunde und der Höhe nach zu bestreiten, kann nun solches nicht erblickt werden. Zutreffend sprach daher das Erstgericht die Verzugszinsen mit dem begehrten Zinssatz von 12,5 % zu.

Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 502 Abs. 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO.

II. Zum Rekurs der Beklagten:römisch II. Zum Rekurs der Beklagten:

Ihr Rechtsmittel ist zwar rechtzeitig erhoben (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 7 Vor § 461), doch ist den darin enthaltenen Ausführungen der Beklagten nicht zu folgen. Sie vermeint nämlich, der vom Erstgericht mit § 43 Abs. 2 ZPO begründete Kostenersatzzuspruch an den Kläger in voller Höhe sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil eine Klagsabweisung im Ausmaß von 12,5 % Zinsen aus S 50.000,-- vom 1.8.1988 bis 29.5.1993, dies seien kapitalisiert ca. S 30.000,--, vorgenommen wurde. Insofern hätte richtigerweise eine Kostenteilung unter Anwendung des § 43 Abs. 1 ZPO stattfinden müssen, die zu einem Kostenzuspruch von nur einem Drittel an den Kläger führe.Ihr Rechtsmittel ist zwar rechtzeitig erhoben (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 7 Vor Paragraph 461,), doch ist den darin enthaltenen Ausführungen der Beklagten nicht zu folgen. Sie vermeint nämlich, der vom Erstgericht mit Paragraph 43, Absatz 2, ZPO begründete Kostenersatzzuspruch an den Kläger in voller Höhe sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil eine Klagsabweisung im Ausmaß von 12,5 % Zinsen aus S 50.000,-- vom 1.8.1988 bis 29.5.1993, dies seien kapitalisiert ca. S 30.000,--, vorgenommen wurde. Insofern hätte richtigerweise eine Kostenteilung unter Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO stattfinden müssen, die zu einem Kostenzuspruch von nur einem Drittel an den Kläger führe.

Zwar vertreten nun ein Teil der Lehre und auch die Rechtsprechung in einigen Entscheidungen tatsächlich die Meinung, es liege (ein die Anwendung des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO ausschließendes und der Bestimmung des § 41 Abs. 1 ZPO zu unterstellendes) ein teilweises Obsiegen auch dann vor, wenn dem Klagebegehren im Hauptanspruch zwar voll stattgegeben, ein Teil der Nebengebühren (insbesondere ein Zinsenbegehren) aber abgewiesen wurde (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 43). So soll bei Beurteilung des (auch als Nebenforderung) abgewiesenen Betrages als nicht mehr geringfügig darauf abzustellen seien, ob dieser wirtschaftlich bedeutsam ist (Fasching II 333). Den hiezu vorgetragenen Argumenten kann aber schon allein deshalb nicht gefolgt werden, weil gemäß § 54 Abs. 2 JN solch angesprochene Nebengebühren (so Zinsen, auch kapitalisierte - MGA14, E 7 zu § 54 JN) bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben haben. Insofern beträgt daher, wenn etwa das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt wird, der entsprechende Streitgegenstand S 0,-- (1 R 494/96k). Nun kann aber ein so bewertetes Begehren schon rein mathematisch weder eine Erfolgs-, geschweige denn eine Ersatzquote zu begründen, die geeignet wäre, den gegnerischen Kostenersatzanspruch zu reduzieren. So bleibt der sich seinerseits ausschließlich aus dem Streitgegenstand (S 50.000,--) ergebende Prozeßerfolg des Klägers wohl jedenfalls in voller Höhe erhalten, wenn die mit Null zu bestimmende Erfolgsquote der Beklagten hievon abgezogen wird. Zutreffend sprach daher das Erstgericht dem Kläger vollen Kostenersatz zu und war dem unberechtigten Rekurs nicht Folge zu geben.Zwar vertreten nun ein Teil der Lehre und auch die Rechtsprechung in einigen Entscheidungen tatsächlich die Meinung, es liege (ein die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO ausschließendes und der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO zu unterstellendes) ein teilweises Obsiegen auch dann vor, wenn dem Klagebegehren im Hauptanspruch zwar voll stattgegeben, ein Teil der Nebengebühren (insbesondere ein Zinsenbegehren) aber abgewiesen wurde (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 43,). So soll bei Beurteilung des (auch als Nebenforderung) abgewiesenen Betrages als nicht mehr geringfügig darauf abzustellen seien, ob dieser wirtschaftlich bedeutsam ist (Fasching römisch II 333). Den hiezu vorgetragenen Argumenten kann aber schon allein deshalb nicht gefolgt werden, weil gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN solch angesprochene Nebengebühren (so Zinsen, auch kapitalisierte - MGA14, E 7 zu Paragraph 54, JN) bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben haben. Insofern beträgt daher, wenn etwa das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt wird, der entsprechende Streitgegenstand S 0,-- (1 R 494/96k). Nun kann aber ein so bewertetes Begehren schon rein mathematisch weder eine Erfolgs-, geschweige denn eine Ersatzquote zu begründen, die geeignet wäre, den gegnerischen Kostenersatzanspruch zu reduzieren. So bleibt der sich seinerseits ausschließlich aus dem Streitgegenstand (S 50.000,--) ergebende Prozeßerfolg des Klägers wohl jedenfalls in voller Höhe erhalten, wenn die mit Null zu bestimmende Erfolgsquote der Beklagten hievon abgezogen wird. Zutreffend sprach daher das Erstgericht dem Kläger vollen Kostenersatz zu und war dem unberechtigten Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf § 40, 50Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf Paragraph 40,, 50

ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO.

Anmerkung

EW00022 01R02067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:HG00007:1998:00100R00206.97H.0203.000

Dokumentnummer

JJT_19980203_HG00007_00100R00206_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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