TE OGH 1998/2/4 15Os11/98

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Veröffentlicht am 04.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Februar 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 35 E Vr 2.115/97 anhängigen Strafsache gegen Anton K***** wegen des Vergehens nach § 14 a SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Anton K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9.Dezember 1997, AZ 6 Bs 556/97 (ON 35) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Februar 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 35 E römisch fünf r 2.115/97 anhängigen Strafsache gegen Anton K***** wegen des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Anton K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9.Dezember 1997, AZ 6 Bs 556/97 (ON 35) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Anton K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der gegen Anton K***** wegen des Verdachtes des Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG am 22.August 1997 eingeleiteten Voruntersuchung wurde über ihn am 21.November 1997 aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 22).In der gegen Anton K***** wegen des Verdachtes des Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG am 22.August 1997 eingeleiteten Voruntersuchung wurde über ihn am 21.November 1997 aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 22).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der gegen die Haftverhängung erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und ordnete weiters - mit 9.Februar 1998 befristet - die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde erachtet das Grundrecht auf persönliche Freiheit als verletzt, weil das Oberlandesgericht nicht die gegen den Haftfortsetzungsbeschluß vom 2.Dezember 1997 gerichtete schriftliche Beschwerde (ON 28) abgewartet und daher zu den vorgebrachten Argumenten nicht Stellung genommen, weiters Tatverdacht, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit der Haft irrig bejaht und überdies zu Unrecht die Fortdauer der Haft bis 9.Februar 1998 ausgesprochen habe. Beschwerdegegenstand sei lediglich die Verhängung der Untersuchungshaft gewesen.

Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer seine mit 5.Dezember 1997 datierte Beschwerdeschrift (ausschließlich) als Beschwerde "gegen den Beschluß vom 2.12.1997, mit welchem die Untersuchungshaft bis 2.1.1998 verlängert wird", deklarierte und nicht als Ausführung einer Beschwerde gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft, was er in seinem Rechtsmittelantrag verdeutlichte, in welchem er (lediglich) begehrte, die "verhängte Untersuchungshaft aufzuheben" (und nicht etwa: den Beschluß auf Verhängung der Unter- suchungshaft aufzuheben und den diesem Beschluß zugrunde liegenden Antrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen).

Des weiteren sei bemerkt, daß das Oberlandesgericht eine schriftliche Ausführung der vom Beschuldigten unmittelbar nach Verkündung des Haftbeschlusses mündlich erhobenen Beschwerde (S 131) nicht abwarten mußte, weil eine getrennte Anmeldung und Ausführung der Beschwerde hier (anders als nach § 498 Abs 2 StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist (14 Os 3/96). Die Bestimmung des § 179 Abs 5 zweiter Satz StPO, wonach die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft auch noch mit der Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Haft verbunden werden kann, der auf Grund der innerhalb der ersten Haftfrist durchgeführten Haftverhandlung ergeht, erweitert nur die Anfechtungsfrist, garantiert aber keine gesonderte Ausführung der Beschwerde. Nur am Rande sei darauf verwiesen, daß die in der Grundrechtsbeschwerde hervorgekehrten, vom Oberlandesgericht angeblich durch Unkenntnis der Rechtsmittelausführung übergangenen Umstände ohnedies der Aktenlage zu entnehmen waren (va S 127, 153).Des weiteren sei bemerkt, daß das Oberlandesgericht eine schriftliche Ausführung der vom Beschuldigten unmittelbar nach Verkündung des Haftbeschlusses mündlich erhobenen Beschwerde (S 131) nicht abwarten mußte, weil eine getrennte Anmeldung und Ausführung der Beschwerde hier (anders als nach Paragraph 498, Absatz 2, StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist (14 Os 3/96). Die Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 5, zweiter Satz StPO, wonach die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft auch noch mit der Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Haft verbunden werden kann, der auf Grund der innerhalb der ersten Haftfrist durchgeführten Haftverhandlung ergeht, erweitert nur die Anfechtungsfrist, garantiert aber keine gesonderte Ausführung der Beschwerde. Nur am Rande sei darauf verwiesen, daß die in der Grundrechtsbeschwerde hervorgekehrten, vom Oberlandesgericht angeblich durch Unkenntnis der Rechtsmittelausführung übergangenen Umstände ohnedies der Aktenlage zu entnehmen waren (va S 127, 153).

Deren Stand im Zeitpunkt der Haftverhängung war und ist Beurteilungsgrundlage der Haftvoraussetzungen, und zwar sowohl im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht als auch bei Prüfung der Grundrechts- beschwerde durch den Obersten Gerichtshof, weil gemäß § 179 Abs 6 StPO durch das Oberlandesgericht nur über die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses auf Haftverhängung zu erkennen war (Mayrhofer/E.Steininger GRBG Vorbem Rz 12 f, § 2 Rz 7, 10 und 33, § 7 Rz 27 ff).Deren Stand im Zeitpunkt der Haftverhängung war und ist Beurteilungsgrundlage der Haftvoraussetzungen, und zwar sowohl im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht als auch bei Prüfung der Grundrechts- beschwerde durch den Obersten Gerichtshof, weil gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO durch das Oberlandesgericht nur über die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses auf Haftverhängung zu erkennen war (Mayrhofer/E.Steininger GRBG Vorbem Rz 12 f, Paragraph 2, Rz 7, 10 und 33, Paragraph 7, Rz 27 ff).

Im übrigen hat aber entgegen den Beschwerdeeinwänden auch kein Begründungsmangel der Rechtsmittelentscheidung eine Grundrechtsverletzung bewirkt oder verdeckt (aaO § 2 Rz 105); sowohl die mit konkreten Hinweisen auf Verfahrensergebnisse fundierte Abweisung der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft als auch die Qualifizierung des Tatverdachtes als "dringend" entsprachen dem maßgeblichen Akteninhalt: Daß der Beschuldigte am 30. Juli 1997 in Wörgl eine Heroinmenge von 43,45 Gramm mit einem Reinsubstanzanteil von 4,73 Gramm zum Zweck des ihm angelasteten Suchtgifthandels besessen haben soll, ist nämlich aus den Observationsergebnissen, der einer präparierten "Falle" folgenden Sicherstellung von Plastiksäckchen mit anhaftenden Silberspuren in der Wohnung des Beschuldigten und der Untersuchung des in der Garage seines Wohnhauses gefundenen Heroins abzuleiten (S 7, 39 f, 71 bis 81, 97), wobei allerdings eine Ausführungsnähe zu einem Inverkehrsetzen des Suchtgiftes nicht aktenkundig wurde.Im übrigen hat aber entgegen den Beschwerdeeinwänden auch kein Begründungsmangel der Rechtsmittelentscheidung eine Grundrechtsverletzung bewirkt oder verdeckt (aaO Paragraph 2, Rz 105); sowohl die mit konkreten Hinweisen auf Verfahrensergebnisse fundierte Abweisung der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft als auch die Qualifizierung des Tatverdachtes als "dringend" entsprachen dem maßgeblichen Akteninhalt: Daß der Beschuldigte am 30. Juli 1997 in Wörgl eine Heroinmenge von 43,45 Gramm mit einem Reinsubstanzanteil von 4,73 Gramm zum Zweck des ihm angelasteten Suchtgifthandels besessen haben soll, ist nämlich aus den Observationsergebnissen, der einer präparierten "Falle" folgenden Sicherstellung von Plastiksäckchen mit anhaftenden Silberspuren in der Wohnung des Beschuldigten und der Untersuchung des in der Garage seines Wohnhauses gefundenen Heroins abzuleiten (S 7, 39 f, 71 bis 81, 97), wobei allerdings eine Ausführungsnähe zu einem Inverkehrsetzen des Suchtgiftes nicht aktenkundig wurde.

Der angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr ist hinreichend dadurch indiziert, daß sich der Beschuldigte gleich nach Entdeckung des Heroins aus seinem Wohnort abgesetzt und längere Zeit im Ausland aufgehalten hat (S 77 f, 129). Auf die weiteren Haftgründe einzugehen erübrigt sich bei Prüfung einer Grundrechtsverletzung (Mayrhofer/E.Steininger aaO Rz 57).

Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft konnte im Zeitpunkt ihrer Verhängung bei der dem Beschuldigten angelasteten Vorgangsweise angesichts der Strafdrohung des genannten Vergehens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie des Gewichtes und der konkreten Gefährlichkeit des Deliktes keine Rede sein. Dies gilt, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, auch im Hinblick auf eine damals noch ungewisse Änderung der rechtlichen Beurteilungsgrundlage durch Anhebung der Grenzmenge von Heroin. Nunmehr werden bei einem allfälligen Schuldspruch für das in Rede stehende Verhalten die seit 1. Jänner 1998 geltenden Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl II Nr 377/1997, sowie §§ 1 und 61 StGB und § 27 Abs 1 SMG zu beachten sein.Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft konnte im Zeitpunkt ihrer Verhängung bei der dem Beschuldigten angelasteten Vorgangsweise angesichts der Strafdrohung des genannten Vergehens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie des Gewichtes und der konkreten Gefährlichkeit des Deliktes keine Rede sein. Dies gilt, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, auch im Hinblick auf eine damals noch ungewisse Änderung der rechtlichen Beurteilungsgrundlage durch Anhebung der Grenzmenge von Heroin. Nunmehr werden bei einem allfälligen Schuldspruch für das in Rede stehende Verhalten die seit 1. Jänner 1998 geltenden Suchtgift-Grenzmengenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 377 aus 1997,, sowie Paragraphen eins und 61 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu beachten sein.

Daß das Oberlandesgericht Innsbruck am 9.Dezember 1997 - dies ist der Beschwerde, der die Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO insoweit unzutreffend widerspricht, zuzugestehen - nur über die Anfechtung der Haftverhängung und nicht zugleich über eine Beschwerde gegen die Haftfortsetzung zu entscheiden hatte, der Ausspruch über die Fortdauer der Haft sohin an sich durch das Gesetz nicht gedeckt war (§ 179 Abs 6 StPO), hat hier - entgegen der Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO - keine unberechtigte Untersuchungshaft bewirkt: siehe den in einer Haftverhandlung gefaßten Fortsetzungsbeschluß vom 2.Dezember 1997, ON 27, und die diesen Beschluß bestätigende Beschwerdeentscheidung ON 39 (vgl Mayrhofer/E.Steininger aaO § 1 Rz 24 ff).Daß das Oberlandesgericht Innsbruck am 9.Dezember 1997 - dies ist der Beschwerde, der die Äußerung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO insoweit unzutreffend widerspricht, zuzugestehen - nur über die Anfechtung der Haftverhängung und nicht zugleich über eine Beschwerde gegen die Haftfortsetzung zu entscheiden hatte, der Ausspruch über die Fortdauer der Haft sohin an sich durch das Gesetz nicht gedeckt war (Paragraph 179, Absatz 6, StPO), hat hier - entgegen der Äußerung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO - keine unberechtigte Untersuchungshaft bewirkt: siehe den in einer Haftverhandlung gefaßten Fortsetzungsbeschluß vom 2.Dezember 1997, ON 27, und die diesen Beschluß bestätigende Beschwerdeentscheidung ON 39 vergleiche Mayrhofer/E.Steininger aaO Paragraph eins, Rz 24 ff).

Unzutreffend ist weiters die in der Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO vertretene Meinung, es liege ein "indirekter" Grundrechtsverstoß in der Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, eine Bestimmung, die auch nach Ansicht der Generalprokuratur nicht herangezogen werden könne. Dabei wird nämlich übersehen, daß das (neue) SMG BGBl I 112/1997 erst mit 1.Jänner 1998 in Kraft getreten ist und die Bezugnahme auf § 12 Abs 1 SGG zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft - worauf hier abzustellen ist - gesetzeskonform war.Unzutreffend ist weiters die in der Äußerung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretene Meinung, es liege ein "indirekter" Grundrechtsverstoß in der Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, eine Bestimmung, die auch nach Ansicht der Generalprokuratur nicht herangezogen werden könne. Dabei wird nämlich übersehen, daß das (neue) SMG Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 1997, erst mit 1.Jänner 1998 in Kraft getreten ist und die Bezugnahme auf Paragraph 12, Absatz eins, SGG zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft - worauf hier abzustellen ist - gesetzeskonform war.

Da eine Grundrechtsverletzung sohin nicht stattgefunden hat, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da eine Grundrechtsverletzung sohin nicht stattgefunden hat, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E48973 15D00118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00011.98.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19980204_OGH0002_0150OS00011_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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