TE OGH 1998/2/9 10ObS42/98v

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude S*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahrens nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1997, GZ 9 Rs 208/97t-23, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Februar 1997, GZ 29 Cgs 81/96f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Klägerin - in Wiederholung ihrer diesbezüglichen Ausführungen bereits in der Berufung - erneut in Abrede zu stellen versucht, daß es ihr nicht mehr zumutbar sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Verweisungsberuf auszuüben, bringt sie die Rechtsrüge abermals nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, daß der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471; 8 ObA 248/97x). Nach dem vom Erstgericht nach fünf medizinischen Sachverständigengutachten (einschließlich deren Erörterungen) festgestellten und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Leistungskalkül sind ihr nämlich derartige Verweisungstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt (daß sich die Voraussetzungen ihrer begehrten Invaliditätspension mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihr ohnedies nicht in Abrede gestellt) sehr wohl leist- und zumutbar. Dabei reicht bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 261/97y, 10 ObS 423/97x). Die Verweisbarkeit der Klägerin auf Hilfsarbeitertätigkeiten ist dabei offenkundig, sodaß insoweit auch keine Feststellungsmängel vorliegen (10 ObS 206/97k).Soweit die Klägerin - in Wiederholung ihrer diesbezüglichen Ausführungen bereits in der Berufung - erneut in Abrede zu stellen versucht, daß es ihr nicht mehr zumutbar sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Verweisungsberuf auszuüben, bringt sie die Rechtsrüge abermals nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, daß der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471 ;, 8 ObA 248/97x). Nach dem vom Erstgericht nach fünf medizinischen Sachverständigengutachten (einschließlich deren Erörterungen) festgestellten und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Leistungskalkül sind ihr nämlich derartige Verweisungstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt (daß sich die Voraussetzungen ihrer begehrten Invaliditätspension mangels Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richten, wird von ihr ohnedies nicht in Abrede gestellt) sehr wohl leist- und zumutbar. Dabei reicht bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 261/97y, 10 ObS 423/97x). Die Verweisbarkeit der Klägerin auf Hilfsarbeitertätigkeiten ist dabei offenkundig, sodaß insoweit auch keine Feststellungsmängel vorliegen (10 ObS 206/97k).

Dazu kommt, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Rechtsrüge in der Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, in der Revision auch nicht als Mangel des Berufungsverfahrens gerügt wurde (SSV-NF 5/18, 10 ObS 2085/96g), weshalb nunmehr auf die Rechtsrüge der Revision auch aus diesem Grunde nicht mehr einzugehen ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E49217 10C00428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00042.98V.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19980209_OGH0002_010OBS00042_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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