Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold F*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft Gabler & Gibel in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Nobert M*****, 2. Mag.Helene P*****, und 3. Gisela P*****, alle vertreten durch Dr.Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Löschung bücherlicher Eintragungen (Streitwert 500.000 S), aus Anlaß der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 19.August 1997, GZ 13 R 216/96x-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1.August 1996, GZ 1 Cg 235/95t-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die nicht in einem Geldbetrag bestehenden Klagebegehren und Eventualbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Die von der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene außerordentliche Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels noch nicht beurteilbar ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997) ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wäre, dann jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich (1 Ob 629/94 uva, vgl RIS-Justiz RS0042429).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997) ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entscheidungswesentlich wäre, dann jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich (1 Ob 629/94 uva, vergleiche RIS-Justiz RS0042429).
Das Gericht zweiter Instanz hat daher in seinem Urteil gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert eines - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Nur wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund eines solchen Ausspruchs 50.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen haben dürfte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 500 Abs 4 ZPO - abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Bewertung - wohl an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, dagegen nicht an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden ist (1 Ob 629/94 uva; RIS-Justiz RS0042429). Ein Bewertungsausspruch ist überdies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Wert des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag angab (1 Ob 574, 575/94; 1 Ob 60/97y; 1 Ob 131/97i; 6 Ob 2385/96w; 10 Ob 2173/96y; 10 Ob 2438/96v; 10 Ob 436/97h uva).Das Gericht zweiter Instanz hat daher in seinem Urteil gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert eines - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Nur wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund eines solchen Ausspruchs 50.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen haben dürfte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO - abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Bewertung - wohl an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, dagegen nicht an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden ist (1 Ob 629/94 uva; RIS-Justiz RS0042429). Ein Bewertungsausspruch ist überdies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag angab (1 Ob 574, 575/94; 1 Ob 60/97y; 1 Ob 131/97i; 6 Ob 2385/96w; 10 Ob 2173/96y; 10 Ob 2438/96v; 10 Ob 436/97h uva).
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Bewertungsausspruch unterließ, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (§ 419 ZPO).Da das Berufungsgericht den erforderlichen Bewertungsausspruch unterließ, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (Paragraph 419, ZPO).
Anmerkung
E49309 10A00548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00054.98H.0209.000Dokumentnummer
JJT_19980209_OGH0002_0100OB00054_98H0000_000