TE OGH 1998/2/9 10ObS337/97z

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dipl.Ing.Gustav Poinstingl und OSR Dr.Friedrich Weinke (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Huber und Mag.Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juli 1997, GZ 12 Rs 159/97g-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.März 1997, GZ 16 Cgs 221/96p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.4.1996 eine Ausgleichszulage oder hilfsweise einen Vorschuß auf die Ausgleichszulage von monatlich S 7.152,50 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gewährt der verheirateten, am 21.2.1932 geborene Klägerin eine Alterspension, die 1996 monatlich S 4.100,50 brutto betrug. Auch der im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebende Ehegatte der Klägerin Ing.Friedrich H***** bezieht von der beklagten Partei eine Alterspension, die vom 1.1. bis 31.7.1996 S 18.968,80 netto, vom 1.8. bis 31.12.1996 S 18.929,20 netto und seit 1.1.1997 S 18.707,50 netto betrug. Zusätzlich verfügt der Ehegatte der Klägerin über jährliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahr 1995 insgesamt S 9.801,-- betragen haben. An der Firma Fritz H***** & Co Ziegelfabrik in B***** ist der Ehegatte der Klägerin als Komplementär zu 63,5 % beteiligt; die Klägerin selbst ist an diesem Unternehmen als Kommandistion zu 5,84 % beteiligt. Im Jahr 1995 machte der auf den Ehegatten der Klägerin entfallende Verlustanteil unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen und einer Entschädigung von S 105.800,-- insgesamt S 1,591.941,64 aus. Der Gewinnanteil der Klägerin betrug für das Jahr 1995 S 29.462,27, der in diesem Umfang um einen Investitionsfreibetrag vermindert wurde, sodaß sich insgesamt aus der Bilanz weder ein Gewinn noch ein Verlust ergibt. Daß der Verlust der Firma H***** & Co in Höhe von insgesamt ca S 1,900.000,-- auf gewinnvermindernde Abzugsposten zurückzuführen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Die Gewinn- und Verlustermittlung für 1996 weist unter Berücksichtigung einer Entschädigung von S 76.300,-- einen auf die Klägerin entfallenden Verlust von S 101.376,90 und einen auf den Ehegatten der Klägerin entfallenden Verlustanteil unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen und einer Entschädigung von S 195.000,-- von insgesamt S 1,862.128,85 auf. Die Bilanz und der Einkommenbescheid für 1996 liegen noch nicht vor.

Mit Bescheid vom 4.9.1996 entschied die beklagte Partei, daß der Klägerin eine Ausgleichszulage ab 1.4.1996 nicht gebühre.

Dagegen erhob sie fristgerecht Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Ausgleichszulage von monatlich S 7.152,50 ab 1.4.1996. In einem Eventualbegehren beantragte sie, die Beklagte zur Gewährung eines Vorschusses auf die Ausgleichszulage in derselben Höhe zu verpflichten. Sie brachte dazu vor, daß die Verluste ihres Ehegatten aus dem Gewerbebetrieb seine Einkünfte bei weitem überstiegen und somit weder die Klägerin noch ihr Ehegatte ein auf die Ausgleichszulage anrechenbares Nettoeinkommen beziehen. Ihr stehe daher eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Familienrichtsatz von S 11.253,-- und ihrer Bruttopension zu.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß ein Verlustausgleich mit der Pension des Ehegatten nicht stattzufinden habe. Da die Bruttopension der Klägerin und die Nettopension ihres Ehegatten den Familienrichtsatz bei weitem überstiegen, bestehe kein Anspruch auf Ausgleichszulage.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Nach § 149 Abs 1 GSVG seien für die Beurteilung des Anspruchs auf Ausgleichszulage außer der Pension des Ausgleichszulagenwerbers sämtliche anderen Einkünfte wie auch die Pension des Ehegatten nach Ausgleich mit Verlusten heranzuziehen. In gleicher Weise, wie ein Pensionswerber nicht verpflichtet sei, zur Verminderung der Ausgleichszulage ein Einkommen zu erwerben, sei er auch nicht verpflichtet sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die ausschließlich Erträge abwerfen sofern nicht in rechtsmißbräuchlicher Weise eine Tätigkeit nur betrieben werde, um Gewinne aus anderen Einkunftsarten abzufangen und dadurch die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage zu schaffen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin stehe daher unter diesen Voraussetzungen eine Ausgleichszulage in der von ihr begehrten Höhe zu. Da jedoch für 1996 hinsichtlich des Gewerbsbetriebs lediglich eine Gewinn- und Verlustrechnung jedoch noch keine Bilanzunterlagen und Steuerbescheide vorlägen, könne über den Anspruch der Klägerin für das Jahr 1996 und auch für das Jahr 1997 noch nicht endgültig abgesprochen werden. Die Beklagte sei allerdings im Sinne des Eventualbegehrens zur Leistung eines Vorschusses zu verpflichten.Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Nach Paragraph 149, Absatz eins, GSVG seien für die Beurteilung des Anspruchs auf Ausgleichszulage außer der Pension des Ausgleichszulagenwerbers sämtliche anderen Einkünfte wie auch die Pension des Ehegatten nach Ausgleich mit Verlusten heranzuziehen. In gleicher Weise, wie ein Pensionswerber nicht verpflichtet sei, zur Verminderung der Ausgleichszulage ein Einkommen zu erwerben, sei er auch nicht verpflichtet sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die ausschließlich Erträge abwerfen sofern nicht in rechtsmißbräuchlicher Weise eine Tätigkeit nur betrieben werde, um Gewinne aus anderen Einkunftsarten abzufangen und dadurch die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage zu schaffen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin stehe daher unter diesen Voraussetzungen eine Ausgleichszulage in der von ihr begehrten Höhe zu. Da jedoch für 1996 hinsichtlich des Gewerbsbetriebs lediglich eine Gewinn- und Verlustrechnung jedoch noch keine Bilanzunterlagen und Steuerbescheide vorlägen, könne über den Anspruch der Klägerin für das Jahr 1996 und auch für das Jahr 1997 noch nicht endgültig abgesprochen werden. Die Beklagte sei allerdings im Sinne des Eventualbegehrens zur Leistung eines Vorschusses zu verpflichten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es trat der Rechtsauffassung des Erstgerichtes bei. Nach § 149 Abs 2 GSVG sei auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Nettoeinkommen in diesem Sinne sei die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (§ 149 Abs 3 GSVG). Wie der Oberste Gerichtshof zu SSV-NF 7/116 entschieden habe, werde dabei zwischen der Pension des Ausgleichszulagenwerbers einerseits und dem aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen, bei dem auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen sei, andererseits unterschieden. Die Definition des Nettoeinkommens in § 149 Abs 3 GSVG beziehe sich ausdrücklich nur auf Nettoeinkommen im Sinne der Abs 1 und 2, nicht aber auf die Pension des Ausgleichszulagenwerbers. Deshalb müsse bei Berechnung der Ausgleichszulage zwischen der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll und die ungeschmälert zu berücksichtigen sei, und den übrigen Einkünften unterschieden werden. Auch in der Entscheidung SSV-NF 3/129 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß das Pensionseinkommen des Ehegatten zu dessen Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs 2 und 3 GSVG zähle. Unter diesem Nettoeinkommen als Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten könne nur das verstanden werden, was einer Person letztlich zur Verfügung stehe, auch wenn sie mehrere Einkunftsarten habe. Es solle sichergestellt werden, daß der Pensionsberechtigte gemeinsam mit seinem Ehegatten über ein Einkommen verfüge, daß den für die Sicherung der Existenz erforderlichen Mindestbetrag erreiche. Dies sei aber nur dann sichergestellt, wenn dem Pensionsberechtigten aus Pensionseinkommen und sonstigem Einkommen auch seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners insgesamt dieser Mindestbetrag zufließe. Im vorliegenden Fall verfüge die Klägerin neben ihrem Pensionseinkommen über kein weiteres Einkommen, weil dem Pensionseinkommen ihres Ehegatten die beträchtlichen Verluste aus dem Gewerbebetrieb gegenüberstünden, sodaß sich hiebei ein negativer Saldo ergebe. Daß die gewerbliche Tätigkeit rechtsmißbräuchlich nur betrieben würde, um Gewinne aus anderen Einkunftsarten aufzufangen, sei hier nicht der Fall.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es trat der Rechtsauffassung des Erstgerichtes bei. Nach Paragraph 149, Absatz 2, GSVG sei auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Nettoeinkommen in diesem Sinne sei die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (Paragraph 149, Absatz 3, GSVG). Wie der Oberste Gerichtshof zu SSV-NF 7/116 entschieden habe, werde dabei zwischen der Pension des Ausgleichszulagenwerbers einerseits und dem aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen, bei dem auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen sei, andererseits unterschieden. Die Definition des Nettoeinkommens in Paragraph 149, Absatz 3, GSVG beziehe sich ausdrücklich nur auf Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2, nicht aber auf die Pension des Ausgleichszulagenwerbers. Deshalb müsse bei Berechnung der Ausgleichszulage zwischen der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll und die ungeschmälert zu berücksichtigen sei, und den übrigen Einkünften unterschieden werden. Auch in der Entscheidung SSV-NF 3/129 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß das Pensionseinkommen des Ehegatten zu dessen Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 2 und 3 GSVG zähle. Unter diesem Nettoeinkommen als Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten könne nur das verstanden werden, was einer Person letztlich zur Verfügung stehe, auch wenn sie mehrere Einkunftsarten habe. Es solle sichergestellt werden, daß der Pensionsberechtigte gemeinsam mit seinem Ehegatten über ein Einkommen verfüge, daß den für die Sicherung der Existenz erforderlichen Mindestbetrag erreiche. Dies sei aber nur dann sichergestellt, wenn dem Pensionsberechtigten aus Pensionseinkommen und sonstigem Einkommen auch seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners insgesamt dieser Mindestbetrag zufließe. Im vorliegenden Fall verfüge die Klägerin neben ihrem Pensionseinkommen über kein weiteres Einkommen, weil dem Pensionseinkommen ihres Ehegatten die beträchtlichen Verluste aus dem Gewerbebetrieb gegenüberstünden, sodaß sich hiebei ein negativer Saldo ergebe. Daß die gewerbliche Tätigkeit rechtsmißbräuchlich nur betrieben würde, um Gewinne aus anderen Einkunftsarten aufzufangen, sei hier nicht der Fall.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei führt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen aus, die Entscheidung SSV-NF 3/129 könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es sich dort nicht um eine Pension des Ehegatten, sondern um eine zusätzlich zur Pension von der Ausgleichszulagenwerberin bezogene Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz gehandelt habe. Der Pension - auch des Ehegatten - als Einkommensersatz komme ein qualitativ anderer Stellenwert zu als etwa einer aus völlig anderen Motiven gewährten Versorgungsleistung, die außerhalb des engeren Kreises der Pensionsleistungen zutreffend den übrigen Einkünften zuzurechnen sei. Es wäre aber nicht einzusehen, warum die Pension einer zweiten im gemeinsamen Haushalt lebenden Person anders bewertet werden sollte als die der ersten. Durch deren systemfremde Einbeziehung unter die übrigen Einkünfte würde vielmehr die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, nach der ein Ausgleichszulagenanspruch nicht über den Differenzbetrag zwischen dem anzuwendenden Richtsatz und Bruttopension hinaus erhöht werden solle. Bezögen beide Ehegatten bei getrenntem Haushalt eigene Pensionen und eigene Ausgleichszulagen, so werden die Pensionen damit jedenfalls ungeschmälert in Ansatz zu bringen, sodaß die Ansprüche beider Ehegatten auf Ausgleichszulagen insgesamt erheblich geringer wären. Durch die Schaffung eines Familienrichtsatzes habe nach dem Willen des Gesetzgebers für Familien mit nur einem Pensionsbezieher ein sozialer Ausgleich sichergestellt werden sollen, der für Familien mit zwei Pensionsempfängern eben nur dann gerechtfertigt sei, wenn beide Pensionsleistungen zusammen den Familienrichtsatz nicht erreichten. Nach der Auffassung der Vorinstanzen würde der Klägerin eine Ausgleichszulage von S 7.152,50 zufließen; im Falle eines getrennten Haushalts hingegen würde die Klägerin eine Ausgleichszulage von nur S 3.786,50 erlangen, ihr Ehegatte jedoch überhaupt keine Ausgleichszulage, obwohl die Lebenshaltungskosten im Falle eines gemeinsamen Haushalts niedriger seien. Bei verfassungskonformer Auslegung sei auch bei Errechnung der Nettoeinkünfte des Ehegatten dessen Nettopension als durch sonstige Verluste nicht zu schmälernder Rechnungsposten anzusehen. Zur Minimierung einer aus allgemeinen Steuermitteln gewährten Zuschußleistung müsse wohl auch die Aufgabe einer verlustträchtigen Tätigkeit verlangt werden können. Daher gebühre der Klägerin keine Ausgleichszulage und auch keine Vorschußzahlung aus diesem Titel.

Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten. Zunächst ist davon auszugehen, daß durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionist neben der Pension keine Einkünfte bezieht, nicht erhöht werden kann (so auch SSV-NF 3/129). Deshalb sind der Feststellung der Ausgleichszulage auch jedenfalls die Bruttopension des Pensionisten zugrundezulegen (SSV-NF 7/116). § 149 Abs 1 GSVG spricht ebenso wie § 292 Abs 1 ASVG nur von der Pension des Ausgleichszulagenwerbers, der ein aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen hinzuzurechnen ist. Nach § 149 Abs 2 GSVG ist ebenso wie nach § 292 Abs 2 ASVG bei Feststellung des Anspruches gemäß Abs 1 auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Dementsprechend ist für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. Der Familienrichtsatz für im gemeinsamen Haushalb lebende Ehegatten ist dabei nun keineswegs doppelt so hoch wie der Richtsatz für einen allein lebenden Pensionisten, sondern er liegt nur um etwa 42 % darüber. Damit trägt der Gesetzgeber auch dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht (SSV-NF 6/18). Auch die gesetzliche Festsetzung der Richtsätze im § 150 Abs 1 GSVG (§ 393 Abs 1 ASVG) geht vorerst davon aus, daß nur einer der Ehegatten pensionsberechtigt ist. Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, so ist nach § 150 Abs 3 GSVG der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden; in diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension. Diese Bestimmung verhindert, daß eine Person, die zwei Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, zwei Ausgleichszulagen erhält und so zu einem höheren Bezug gelangen würde, als dem für sie bestimmten Richtsatz. Haben hingegen beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht nach § 150 Abs 4 GSVG (ebenso § 293 Abs 4 ASVG) der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. Nach der vor dem 1.6.1981 (36. ASVG-Novelle, 4. GSVG-Novelle) in Geltung gestandenen Rechtslage gebührte die Ausgleichszulage in einem solchen Fall zur Pension des Mannes. Da eine solche Regelung nicht mehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprach (671 BlgNR 15. GP, 18), wurde die Ausgleichszulage nunmehr jenem Ehegatten zuerkannt, bei dessen Pension der Anspruch zuerst entstanden ist, ohne daß im Hinblick auf den für Ehepaare geltenden "Familienrichtsatz" diese Regelung einen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben sollte (Teschner/Widlar, GSVG MGA 51. ErgLfG 426/2d/2 Anm 6 zu § 150; ebenso Teschner/Widlar ASVG MGA 56. ErgLfG 1444 Anm 5 zu § 293). Gerade die zuletzt zitierten Bestimmungen zeigen, daß es dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, mit Rücksicht auf den Familienrichtsatz keinen Unterschied machen soll, ob die Ausgleichszulage zu der einen oder zu der anderen Pension gewährt wird, welches Ergebnis sich aber nur dadurch erzielen läßt, daß beide Pensionen ungeschmälert in die Berechnung einbezogen werden. Die beklagte Partei hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Ehegatte der Klägerin angesichts seines Pensionseinkommens von weit über S 20.000,-- brutto weder nach dem einfachen noch nach dem Familienrichtsatz Anspruch auf Ausgleichszulage hätte, weil in seinem Fall die Betriebsverluste nicht berücksichtigt werden könnten (siehe nochmals SSV-NF 7/116). Das Erfordernis, daß dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, unter Berücksichtigung des Familienrichtsatzes die Ausgleichszulage gleich hoch sein soll, ohne Rücksicht darauf, bei welcher Pension der Anspruch früher entstanden ist, führt aber zu der auch von der beklagten Partei vertretenen Auslegung, daß eine Pension des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers der eigenen Pension hinzuzuzählen, nicht aber zum Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs 1 und 2 GSVG zu rechnen ist, woraus folgt, daß dieses Pensionseinkommen des Ehegatten auch nicht nach § 149 Abs 3 GSVG mit Verlusten auszugleichen ist. Dieses Ergebnis steht nicht im Gegensatz zu der Entscheidung des Senates vom 22.3.1994, 10 ObS 135, 136/93 (SSV-NF 8/23), in der ausgesprochen wurde, daß die im Zusammenhang mit der Überweisung einer britischen Teilpension auflaufenden Bankspesen bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der britischen Pension nicht vermindern. Auch wenn man im Sinne der dortigen Entscheidungsgründe davon ausginge, eine weitere (hinzutretende) Pension sei nur im Ausmaß ihres Nettobezuges zu berücksichtigen, hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die Höhe der Nettopension ihres Ehegatten keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten. Zunächst ist davon auszugehen, daß durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionist neben der Pension keine Einkünfte bezieht, nicht erhöht werden kann (so auch SSV-NF 3/129). Deshalb sind der Feststellung der Ausgleichszulage auch jedenfalls die Bruttopension des Pensionisten zugrundezulegen (SSV-NF 7/116). Paragraph 149, Absatz eins, GSVG spricht ebenso wie Paragraph 292, Absatz eins, ASVG nur von der Pension des Ausgleichszulagenwerbers, der ein aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen hinzuzurechnen ist. Nach Paragraph 149, Absatz 2, GSVG ist ebenso wie nach Paragraph 292, Absatz 2, ASVG bei Feststellung des Anspruches gemäß Absatz eins, auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Dementsprechend ist für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. Der Familienrichtsatz für im gemeinsamen Haushalb lebende Ehegatten ist dabei nun keineswegs doppelt so hoch wie der Richtsatz für einen allein lebenden Pensionisten, sondern er liegt nur um etwa 42 % darüber. Damit trägt der Gesetzgeber auch dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht (SSV-NF 6/18). Auch die gesetzliche Festsetzung der Richtsätze im Paragraph 150, Absatz eins, GSVG (Paragraph 393, Absatz eins, ASVG) geht vorerst davon aus, daß nur einer der Ehegatten pensionsberechtigt ist. Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, so ist nach Paragraph 150, Absatz 3, GSVG der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden; in diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension. Diese Bestimmung verhindert, daß eine Person, die zwei Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, zwei Ausgleichszulagen erhält und so zu einem höheren Bezug gelangen würde, als dem für sie bestimmten Richtsatz. Haben hingegen beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht nach Paragraph 150, Absatz 4, GSVG (ebenso Paragraph 293, Absatz 4, ASVG) der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. Nach der vor dem 1.6.1981 (36. ASVG-Novelle, 4. GSVG-Novelle) in Geltung gestandenen Rechtslage gebührte die Ausgleichszulage in einem solchen Fall zur Pension des Mannes. Da eine solche Regelung nicht mehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprach (671 BlgNR 15. GP, 18), wurde die Ausgleichszulage nunmehr jenem Ehegatten zuerkannt, bei dessen Pension der Anspruch zuerst entstanden ist, ohne daß im Hinblick auf den für Ehepaare geltenden "Familienrichtsatz" diese Regelung einen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben sollte (Teschner/Widlar, GSVG MGA 51. ErgLfG 426/2d/2 Anmerkung 6 zu Paragraph 150 ;, ebenso Teschner/Widlar ASVG MGA 56. ErgLfG 1444 Anmerkung 5 zu Paragraph 293,). Gerade die zuletzt zitierten Bestimmungen zeigen, daß es dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, mit Rücksicht auf den Familienrichtsatz keinen Unterschied machen soll, ob die Ausgleichszulage zu der einen oder zu der anderen Pension gewährt wird, welches Ergebnis sich aber nur dadurch erzielen läßt, daß beide Pensionen ungeschmälert in die Berechnung einbezogen werden. Die beklagte Partei hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Ehegatte der Klägerin angesichts seines Pensionseinkommens von weit über S 20.000,-- brutto weder nach dem einfachen noch nach dem Familienrichtsatz Anspruch auf Ausgleichszulage hätte, weil in seinem Fall die Betriebsverluste nicht berücksichtigt werden könnten (siehe nochmals SSV-NF 7/116). Das Erfordernis, daß dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, unter Berücksichtigung des Familienrichtsatzes die Ausgleichszulage gleich hoch sein soll, ohne Rücksicht darauf, bei welcher Pension der Anspruch früher entstanden ist, führt aber zu der auch von der beklagten Partei vertretenen Auslegung, daß eine Pension des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers der eigenen Pension hinzuzuzählen, nicht aber zum Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins und 2 GSVG zu rechnen ist, woraus folgt, daß dieses Pensionseinkommen des Ehegatten auch nicht nach Paragraph 149, Absatz 3, GSVG mit Verlusten auszugleichen ist. Dieses Ergebnis steht nicht im Gegensatz zu der Entscheidung des Senates vom 22.3.1994, 10 ObS 135, 136/93 (SSV-NF 8/23), in der ausgesprochen wurde, daß die im Zusammenhang mit der Überweisung einer britischen Teilpension auflaufenden Bankspesen bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der britischen Pension nicht vermindern. Auch wenn man im Sinne der dortigen Entscheidungsgründe davon ausginge, eine weitere (hinzutretende) Pension sei nur im Ausmaß ihres Nettobezuges zu berücksichtigen, hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die Höhe der Nettopension ihres Ehegatten keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.

In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E49224 10C03377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00337.97Z.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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