TE OGH 1998/2/10 9Ra114/97v

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Berufungsgericht durch die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Hellmich (Vorsitzender), Dr. Kuras und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Falser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, D-*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Anton Aigner, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, wegen S 993.664,91 brutto (Berufungsinteresse S 745.466,99 brutto s.A.), im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.8.1996, 5 Cga 123/95z-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Berufungsgerichtes vom 2.6.1997, 9 Ra 114/97v wird in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß es zu lauten hat:Das Urteil des Berufungsgerichtes vom 2.6.1997, 9 Ra 114/97v wird in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 419, ZPO dahin berichtigt, daß es zu lauten hat:

"Die Revision ist zulässig."520

Begründung:

Im gegenständlichen Verfahren wurde unter anderem eine Kündigungsentschädigung wegen zeitwidriger Kündigung (Schreiben vom 16.3.1995) für die Zeit vom 17.3.1995 bis 30.6.1995 in einem S 50.000,-- übersteigenden Ausmaß geltend gemacht, vom Erstgericht zugesprochen und das klagestattgebende Urteil mit der gegenständlichen Berufung zur Gänze bekämpft. Die ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge behandelte im wesentlichen nur Fragen der Anwendbarkeit des österreichischem Rechts, der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers und des Umrechnungskurses. Der Oberste Gerichtshof erachtete in seinem Beschluß vom 10.12.1997, 9 ObA 338/97i dies nicht als Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 3 Z. 1 ASGG, weshalb ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision wahrzunehmen gewesen wäre.Im gegenständlichen Verfahren wurde unter anderem eine Kündigungsentschädigung wegen zeitwidriger Kündigung (Schreiben vom 16.3.1995) für die Zeit vom 17.3.1995 bis 30.6.1995 in einem S 50.000,-- übersteigenden Ausmaß geltend gemacht, vom Erstgericht zugesprochen und das klagestattgebende Urteil mit der gegenständlichen Berufung zur Gänze bekämpft. Die ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge behandelte im wesentlichen nur Fragen der Anwendbarkeit des österreichischem Rechts, der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers und des Umrechnungskurses. Der Oberste Gerichtshof erachtete in seinem Beschluß vom 10.12.1997, 9 ObA 338/97i dies nicht als Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG, weshalb ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision wahrzunehmen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 45 Abs. 1 ASGG war auszusprechen, daß die Revision zulässig ist, da soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage vorliegt, mit welchem Umrechnungskurs bei Schuldnerverzug des Arbeitgebers offene Entgelt- und Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers zu berechnen sind und diese Frage im Hinblick auf die zunehmende Mobilität der Arbeitnehmer eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs. 1 ASGG darstellt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG war auszusprechen, daß die Revision zulässig ist, da soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage vorliegt, mit welchem Umrechnungskurs bei Schuldnerverzug des Arbeitgebers offene Entgelt- und Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers zu berechnen sind und diese Frage im Hinblick auf die zunehmende Mobilität der Arbeitnehmer eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darstellt.

Die Unterlassung dieses Anspruches war im Sinne der Judikatur des Revisionsgerichtes gemäß den §§ 2 ASGG, 419 ZPO in der aus dem Spruch ersichtlichen Weise zu berichtigen.Die Unterlassung dieses Anspruches war im Sinne der Judikatur des Revisionsgerichtes gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 419 ZPO in der aus dem Spruch ersichtlichen Weise zu berichtigen.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00239 979A114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0090RA00114.97V.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OLG0009_0090RA00114_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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