TE OGH 1998/2/10 5Ob21/98v

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Eveline F*****, 2. Josef F*****, beide vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Vornahme grundbücherlicher Eintragungen in der EZ ***** GB ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15.Oktober 1997, AZ 4 R 311/97b, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 11.Juni 1997, TZ 2716/97, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag der Antragsteller ab, weil der Schenkungsvertrag mangels "wirklicher Übergabe" des Schenkungsobjektes in der Form eines Notariatsaktes hätte errichtet werden müssen.

Das Rekursgericht billigte diese Rechtsansicht und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zu Vertragsformulierungen betreffend die wirkliche Übergabe von Liegenschaften wie "die Übergabe/Übernahme erfolgt bei Vertragsunterfertigung" fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof - abgesehen von den vom Rekursgericht zur Stützung seiner Ansicht zitierten Entscheidungen 5 Ob 21/94 = NZ 1994, 284/309 und 5 Ob 1022/96, die auf eine bereits erfolgte "wirkliche Übergabe" abstellten - jüngst in 5 Ob 390/97g beantwortet. Darin wurde ausgeführt, daß eine an die Stelle eines Notariatsaktes tretende "wirkliche Übergabe" einen vom schriftlichen Vertrag verschiedenen, zu diesem hinzukommenden Akt bedingt und daß die im Vertrag enthaltene Erklärung, daß mit der Unterfertigung des Vertrages die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft als vollzogen gelte, für sich allein daher keine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB und des § 1 Abs 1 NZwG darstellt.Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof - abgesehen von den vom Rekursgericht zur Stützung seiner Ansicht zitierten Entscheidungen 5 Ob 21/94 = NZ 1994, 284/309 und 5 Ob 1022/96, die auf eine bereits erfolgte "wirkliche Übergabe" abstellten - jüngst in 5 Ob 390/97g beantwortet. Darin wurde ausgeführt, daß eine an die Stelle eines Notariatsaktes tretende "wirkliche Übergabe" einen vom schriftlichen Vertrag verschiedenen, zu diesem hinzukommenden Akt bedingt und daß die im Vertrag enthaltene Erklärung, daß mit der Unterfertigung des Vertrages die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft als vollzogen gelte, für sich allein daher keine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB und des Paragraph eins, Absatz eins, NZwG darstellt.

Die Rekursentscheidung bewegte sich bei der Beurteilung der hier vorliegenden Vertragsformulierung im Rahmen dieser Rechtsprechung, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt. Eine solche wird auch im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Dieser war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden rekursgerichtlichen Zulassungsausspruches - mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Die Rekursentscheidung bewegte sich bei der Beurteilung der hier vorliegenden Vertragsformulierung im Rahmen dieser Rechtsprechung, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt. Eine solche wird auch im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Dieser war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden rekursgerichtlichen Zulassungsausspruches - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E49255 05A00218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00021.98V.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0050OB00021_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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