Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Irena P*****, und Mario P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters V*****, Serbische Republik Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 18.November 1997, GZ 1 R 537/97x-132, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Minderjährigenschutzabkommen sind Schutzmaßnahmen nach dem Recht des Vertragsstaates zu treffen, in dem Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, wobei es gleichgültig ist, ob sie Angehörige eines Vertragsstaates sind oder nicht (EFSlg 75.880).
Maßnahmen des Gerichts gemäß § 176 ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus (6 Ob 639/95; 8 Ob 2282/96p). In der Ansicht der Vorinstanzen, daß das Kindeswohl durch das Verhalten des Vaters nach dem von ihm verschuldeten Tod der Mutter schwer gefährdet ist, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden.Maßnahmen des Gerichts gemäß Paragraph 176, ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus (6 Ob 639/95; 8 Ob 2282/96p). In der Ansicht der Vorinstanzen, daß das Kindeswohl durch das Verhalten des Vaters nach dem von ihm verschuldeten Tod der Mutter schwer gefährdet ist, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 8 EMRK vor: Art 8 Abs 2 EMRK rechtfertigt Eingriffe in das Familienleben, die das Wohl des Kindes primär berücksichtigen. Allerdings kann die Trennung der Kinder von den Eltern nur als letzter Schritt in einem genau geregelten Verfahren mit entsprechender Begründung gerechtfertigt werden. Das österreichische Kindschaftsrecht und die hiezu ergangene Rechtsprechung trägt den zu beachtenden Grundsätzen in jeder Hinsicht Rechnung. Das Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Obsorge ist genau geregelt. Das Wohl des Kindes ist das Grundprinzip des Kindschaftsrechts (SZ 63/165). Ein Verstoß gegen diese tragenden Grundsätze durch die Vorinstanzen ist nicht erkennbar.Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK vor: Artikel 8, Absatz 2, EMRK rechtfertigt Eingriffe in das Familienleben, die das Wohl des Kindes primär berücksichtigen. Allerdings kann die Trennung der Kinder von den Eltern nur als letzter Schritt in einem genau geregelten Verfahren mit entsprechender Begründung gerechtfertigt werden. Das österreichische Kindschaftsrecht und die hiezu ergangene Rechtsprechung trägt den zu beachtenden Grundsätzen in jeder Hinsicht Rechnung. Das Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Obsorge ist genau geregelt. Das Wohl des Kindes ist das Grundprinzip des Kindschaftsrechts (SZ 63/165). Ein Verstoß gegen diese tragenden Grundsätze durch die Vorinstanzen ist nicht erkennbar.
Anmerkung
E49299 07A00108European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00010.98S.0210.000Dokumentnummer
JJT_19980210_OGH0002_0070OB00010_98S0000_000