TE OGH 1998/2/11 9Ob395/97x

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Veröffentlicht am 11.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Ingeborg H*****,zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch Dr.Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Cornelia S*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer-Glaser, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 518.908,59 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.März 1997, GZ 16 R 25/97g-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für ein Darlehen ist die Vereinbarung der Rückgabe der gleichen Menge gleicher Art und Güte essentielles Erfordernis (SZ 51/92; WBl 1988, 369; 2 Ob 2163/96v). Das Berufungsgericht ist daher mit der Rechtsprechung im Einklang, wenn es die Hingabe von Geld ohne das in § 983 ABGB vorgesehene Verlangen auf Rückgabe im Sinne dieser Rechtsprechung nicht als Darlehen ansah, weil bei Leistung von Geldbeträgen an oder für Familienangehörige nach den Umständen des Falles eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich zu verneinen ist (SZ 51/92). Zur Begleichung von Schulden der K***** GmbH als auch des Ehepaares S***** hat die Klägerin und ihr Gatte im Jahr 1992 dem Ehepaar Sauerborn S 250.000,-- geborgt. Diesen Betrag ließ das Ehepaar in die GesmbH fließen. Ob das Berufungsgericht die Mitteilung der Beklagten und des Anton S***** anläßlich der Zurverfügungstellung des Klagebetrages zur Finanzierung des außergerichtlichen Ausgleiches, daß sie sowohl den geschäftlichen als auch den privaten Anteil gemeinsam zurückzahlen werden, nur auf dieses Darlehen bezog, nicht jedoch auf die ohne Verlangen auf Rückzahlung geleistete Klagesumme ist nur die Folge der Beurteilung des Einzelfalles und begründet keine erhebliche Rechtsfrage.Für ein Darlehen ist die Vereinbarung der Rückgabe der gleichen Menge gleicher Art und Güte essentielles Erfordernis (SZ 51/92; WBl 1988, 369; 2 Ob 2163/96v). Das Berufungsgericht ist daher mit der Rechtsprechung im Einklang, wenn es die Hingabe von Geld ohne das in Paragraph 983, ABGB vorgesehene Verlangen auf Rückgabe im Sinne dieser Rechtsprechung nicht als Darlehen ansah, weil bei Leistung von Geldbeträgen an oder für Familienangehörige nach den Umständen des Falles eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich zu verneinen ist (SZ 51/92). Zur Begleichung von Schulden der K***** GmbH als auch des Ehepaares S***** hat die Klägerin und ihr Gatte im Jahr 1992 dem Ehepaar Sauerborn S 250.000,-- geborgt. Diesen Betrag ließ das Ehepaar in die GesmbH fließen. Ob das Berufungsgericht die Mitteilung der Beklagten und des Anton S***** anläßlich der Zurverfügungstellung des Klagebetrages zur Finanzierung des außergerichtlichen Ausgleiches, daß sie sowohl den geschäftlichen als auch den privaten Anteil gemeinsam zurückzahlen werden, nur auf dieses Darlehen bezog, nicht jedoch auf die ohne Verlangen auf Rückzahlung geleistete Klagesumme ist nur die Folge der Beurteilung des Einzelfalles und begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

Da die Leistung aufgrund einer Vereinbarung erfolgte, ist es unzulässig, einen Vertrag, der allenfalls zum Nachteil abgeschlossen wurde, mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren (SZ 65/105 = JBl 1993, 107). Ob das Berufungsgericht auch noch ein konkretes Vorbringen über Grund und Höhe des geltend gemachten Bereicherungsanspruches vermißte, bildet sohin keine erhebliche Rechtsfrage.

Anmerkung

E48948 09A03957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00395.97X.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19980211_OGH0002_0090OB00395_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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